Mit dem E-Health-Gesetz verpflichtete der Gesetzgeber 2015 die gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte) dazu, bis Ende 2018 die technischen Voraussetzungen zu schaffen, dass medizinische Patientendaten wie Arztbriefe, Notfalldaten oder Daten zur Medikation in einer elektronischen Patientenakte (ePA) für Versicherte bereitgestellt werden können. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden 2019 die Krankenkassen verpflichtet, bis zum 1. Januar 2021 eine von der gematik zugelassene ePA zur Verfügung zu stellen.
Mit der ePA können Patientinnen und Patienten sowie die an Ihrer Behandlung beteiligten Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringer persönliche Gesundheits- und Krankheitsdaten sicher digital hochladen, speichern und teilen. Dazu gehören Arztbriefe, Notfalldaten oder Daten über die Medikation. Versicherte können auch persönliche Daten speichern, wie zum Beispiel ein Tagebuch über Blutzuckermessungen. Um Daten mit Leistungsanbietern zu teilen, müssen Versicherte die Berechtigung dazu erteilen.
Neben der Speicherung medizinischer Behandlungsdaten bot die ePA in der ersten Ausbaustufe zudem einen elektronischen Medikationsplan und einen Notfalldatensatz. In der zweiten Ausbaustufe kamen 2022 das elektronische Zahn-Bonusheft, das elektronische Untersuchungsheft für Kinder, der elektronische Mutterpass, die elektronische Impfdokumentation, elektronische Verordnungen sowie Krankenkassendaten über in Anspruch genommene Leistungen hinzu.
Patientinnen und Patienten können über ihr Smartphone orts- und zeitunabhängig auf die ePA zugreifen. Neben dem Zugriff über eine App müssen die Krankenkassen ihren Versicherten aber auch einen alternativen Zugang zur ePA in ihren Geschäftsstellen anbieten. Die Nutzung der ePA ist für Versicherte freiwillig, die Anlage einer ePA erfolgt nur auf aktiven Antrag eines Versicherten („Opt-in“).
§ 341 Elektronische Patientenakte
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Telematik-Infrastruktur
Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023