Will ein Arzt nach erfolgter Approbation eine Fachgebietsbezeichnung (zum Beispiel Arzt für Allgemeinmedizin) führen, muss er eine Facharztanerkennung nachweisen. Die Weiterbildung und die Anerkennung als Facharzt richten sich nach Kammer- bzw. Heilberufsgesetzen der Länder und den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern. Andere Fachgebietsbezeichnungen als die in der Weiterbildungsordnung verzeichneten dürfen nicht geführt werden. Infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts können Ärzte mehrere Bezeichnungen von verwandten Gebieten nebeneinander führen. Die Ärzte eines einzelnen Fachgebiets werden als Fachgruppe bezeichnet.
Neben der Facharztanerkennung gibt es auch Zusatzbezeichnungen, die ebenfalls eine entsprechende Weiterbildung und Anerkennung durch die Ärztekammer voraussetzen (zum Beispiel Homöopathie, Sportmedizin). Der Erwerb des Titels "Facharzt" ist seit einigen Jahren Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bis dahin war es möglich, sich auch als "Praktischer Arzt" niederzulassen.
Folge der Facharztanerkennung ist, dass der Arzt bei seiner Tätigkeit auf dieses Fachgebiet beschränkt ist. Diese Beschränkung gilt grundsätzlich auch für die Abrechnung im Rahmen der fachärztlichen Vergütung (Fachgebietsbeschränkung). Allerdings gibt es unter den Kassenärztlichen Vereinigungen Unterschiede bei den Möglichkeiten, auch fachfremde Leistungen abzurechnen.
Das Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz erweitert seit 2007 die Möglichkeiten, Fachärzte in Praxen anzustellen. Vertragsärzte dürfen auch Ärzte aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten auch in Teilzeit anstellen, wenn der anzustellende Arzt die Facharztanerkennung besitzt und im Arztregister eingetragen ist sowie der Zulassungsausschuss die Anstellung genehmigt hat.