Gemeinsamer Bundesausschuss

Die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA). Der GBA bestimmt als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für mehr als 70 Millionen Versicherte. Er legt damit fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV erstattet werden. Zum 1. Januar 2004 wurde der GBA durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) errichtet. Er steht unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurde die sektoral organisierte Struktur des GBA geändert. Seit dem 1. Juli 2008 war ein sektorenübergreifend besetztes Beschlussgremium für ärztliche, zahnärztliche und stationäre Angelegenheiten zuständig. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 1. Januar 2012 erfolgen die Entscheidungen mit wenigen Ausnahmen wieder sektorenbezogen. Dazu wurde das Stimmrecht im Beschlussgremium des GBA entsprechend geändert.
Der GBA hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Dazu gehören ein unparteiischer Vorsitzender und zwei weitere unparteiischen Mitglieder, die im Jahr vor ihrer Ernennung in keiner der Trägerorganisationen des GBA beschäftigt gewesen sein dürfen. Außerdem bedarf ihre Ernennung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz seit 2012 der Genehmigung durch das BMG. Auch der Gesundheitsausschuss des Bundestages kann mit einer Zweidrittelmehrheit einer Ernennung widersprechen. Die weiteren zehn Mitglieder bestehen auf Seiten der Leistungserbringer aus je zwei Vertretern der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und einem Vertreter der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Auf Krankenkassenseite finden sich fünf Vertreter, die vom GKV-Spitzenverband benannt werden. Maximal fünf Patientenvertreter haben Anwesenheits- und Antragsrecht, sind aber nicht stimmberechtigt. Alle Entscheidungen werden in dieser Besetzung getroffen. Die Unparteiischen üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus. Sie übernehmen auch den Vorsitz in den Unterausschüssen. Dort werden die Beschlüsse des GBA vorbereitet.

Der GBA verfügt über eine generelle Kompetenz zum Ausschluss oder zur Einschränkung von Leistungen, wenn nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnis der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind. Die vom GBA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen, d. h. sie sind für die gesetzlichen Krankenkassen und die behandelnden Ärzte sowie andere Leistungserbringer verbindlich.

Ein weiteres wichtiges Thema ist der Bereich der Qualitätssicherung. Darüber hinaus gehören zum Aufgabenspektrum des GBA unter anderem:

§§ 91, 92, 140 f. SGB V