Verordnungsfähige Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, Rollstühle, orthopädische und andere Hilfsmittel. Sie müssen im Einzelfall erforderlich sein, um unter anderem den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen. Von der Verordnung zulasten der GKV sind bestimmte Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens ausgenommen. Verordnungsfähige Hilfsmittel werden grundsätzlich im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. An Zuzahlungen hat der Versicherte über 18 Jahre zehn Prozent des Hilfsmittel-Abgabepreises (mindestens fünf Euro, höchstens zehn Euro), maximal die tatsächlichen Kosten zu leisten.
Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden die Krankenkassen verpflichtet, die Hilfsmittelversorgung ihrer Versicherten grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen sicherzustellen (bis dahin: Ausschreibungsverträge), bei denen verschiedene Anbieter teilnehmen können.
Leistungserbringer haben gegenüber Versicherten eine Beratungspflicht. Sie müssen (seit 2017 mit Inkrafttretten des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes – HHVG) diese detailliert darüber informieren, welche zuzahlungsfreien Hilfsmittel und Sachleistungen für sie geeignet sind und wie hoch die Mehrkosten sind, wenn sie sich für eine höherwertige Versorgung entscheiden. Dabei ist die Beratung schriftlich zu dokumentieren und durch den Versicherten zu bestätigen.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) regelte der Gesetzgeber 2007, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich bei stationärer Pflege nicht vom Grad der Rehabilitationsfähigkeit abhängig ist.
Zuletzt aktualisiert: 13-02-2023