Honorarverteilungsvertrag

Eine wesentliche Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVn) ist die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte. Deren Verteilung auf die einzelnen Arztgruppen und Versorgungsbereiche bestimmte bis 2003 der Honorarverteilungsmaßstab (HVM), den die KVn im Einvernehmen mit den Krankenkassen festlegten. Das änderte sich mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Seit dem 1.Juli 2004 mussten die KVn für die Gesamtvergütung den mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen vereinbarten Verteilungsmaßstab vertraglich regeln. Seither wird vom Honorarverteilungsvertrag (HVV) gesprochen. Durch die Reform der vertragsärztlichen Vergütung im GMG wurde zugleich die Verteilung der Gesamtvergütung neu geregelt. Die Regelleistungsvolumina (RLV) ersetzten die früheren Individualbudgets. Das zum 1.Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) machte die einvernehmliche Regelung zum HVM wieder rückgängig. Ab 2013 regeln die KVen die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte im Benehmen (und nicht mehr im Einvernehmen) mit den Krankenkassen. Letztere haben damit faktisch keine Möglichkeiten mehr zur Einflussnahme. Auch die Bestimmung, wonach der Bewertungsausschuss die Kriterien für den Verteilungsmaßstab bundeseinheitlich festlegt, wurde wieder abgeschafft.

§ 85  Abs. 4 SGB V

morbiditätsorientierte Gesamtvergütung