Heimärzte

Pflegeheime haben die Möglichkeit, eine Heimärztin oder einen Heimarzt zu beschäftigen, wenn eine ausreichende ärztliche Versorgung nicht von den niedergelassenen Ärztinnen oder Ärzten in der Umgebung sichergestellt werden kann. Zuvor sind die stationären Pflegeeinrichtungen allerdings verpflichtet, Kooperationsverträge mit dafür geeigneten Vertragsärzten zu schließen. Möglich sind auch gemeinsame Kooperationsverträge mehrerer Pflegeeinrichtungen. Die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist verpflichtet, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags zur Vermittlung eines (zahn-)ärztlichen Kooperationsvertrages einen Kooperationsvertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln.

Kommt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Antragstellung trotzdem kein Vertrag zustande, ist die Pflegeeinrichtung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Einrichtung mit angestellten Ärzten zu ermächtigen. Neben der Eintragung ins Arztregister müssen die angestellten Heimärzte auch geriatrisch fortgebildet sein. Das Recht auf freie Arztwahl des Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt davon unberührt.

§ 119 b SGB V
Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

Zuletzt aktualisiert: 13-02-2023