Als "häusliche Pflege" wird die Versorgung pflegebedürftiger Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, also außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen, bezeichnet. Die häusliche Pflege ermöglicht es dem Pflegebedürftigen, möglichst lange in seinem heimischen und familiären Umfeld zu bleiben. Dies entspricht mehrheitlich den Wünschen der Betroffenen. Derzeit werden etwa zwei Drittel aller Pflegebedürftigen im häuslichen Umfeld betreut.
Auch der Gesetzgeber räumt der häuslichen Pflege den Vorrang ein. Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen. Der Umfang der gewährten Leistungen ist jeweils abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit. Diese wird seit 2017 in fünf Pflegegraden bemessen.
In der häuslichen Pflege erhält die zu pflegende Person von der Pflegekasse Sachleistungen beziehungsweise Geldleistungen für selbst beschaffte Pflegepersonen sowie eine Kombination aus Sach- und Geldleistungen je nach Pflegegrad. Hinzu kommt in allen fünf Pflegegraden der Entlastungsbetrag.
Häusliche Pflegekräfte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Außerdem zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die wegen der Pflege nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sind und einen Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Bereich nicht erwerbsmäßig regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Wochentagen pflegen. Auch in der Arbeitslosenversicherung besteht eine Absicherung der Pflegeperson, wenn bereits vor der Pflegezeit Abeitslosenversicherungspflicht bestanden hat. Pflegebedürftige Personen haben zudem Anspruch auf bis zu vier Wochen Ersatzpflege für den Fall, dass die ehrenamtliche Betreuungsperson, die bereits mindestens sechs Monate die häusliche Pflege übernommen hat, durch Urlaub oder Krankheit vorübergehend ausfällt.
Zuletzt aktualisiert: 21-03-2022