Häusliche Krankenpflege

Häusliche Krankenpflege (HKP) ist eine Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Die HKP umfasst die Leistungen der Behandlungspflege, der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. Versicherte können die HKP beanspruchen, wenn

  • sie einer Krankenhausbehandlung bedürfen, diese aber nicht möglich ist
  • mit häuslicher Krankenpflege sich eine stationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen lässt
  • die Krankenpflege das Ziel der ärztlichen Behandlung sichern soll.

Ein Anspruch besteht allerdings nur, wenn keine andere Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Verordnet wird die häusliche Krankenpflege vom behandelnden Hausarzt. Die Versorgung von Hilfebedürftigen, die zu Hause leben, übernehmen in der Regel ambulante Pflegedienste.

Einzelheiten über die Anspruchsberechtigung, die verordnungsfähigen Maßnahmen und die Zusammenarbeit von niedergelassenen Ärzten, Krankenhäusern und Pflegediensten regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in den entsprechenden Richtlinien über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege.

2005 hat der GBA die HKP-Richtlinien um die psychiatrische Krankenpflege ergänzt. Sie soll dazu beitragen, dass psychisch kranke Menschen ein würdiges, eigenständiges Leben in ihrer gewohnten häuslichen Umgebung führen können. Ziel der psychiatrischen Krankenpflege ist außerdem, wiederkehrende Klinikaufenthalte zu vermeiden und Behandlungsabbrüchen vorzubeugen.

Die Leistungen der psychiatrischen Krankenpflege sind auf vier Monate begrenzt. Verordnet werden sie von Fachärzten für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Ärzten mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie. Auch Hausärzte sind berechtigt, die psychiatrische Krankenpflege zu verordnen. Allerdings muss in solchen Fällen die Diagnose fachärztlich gesichert sein.

§§ 37, 132a SGB V
Häusliche Krankenpflege-Richtlinie