Haushaltshilfe

Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie wegen Krankenhausbehandlung, stationärer medizinischer Vorsorge und Rehabilitation, häuslicher Krankenpflege sowie Schwangerschaft beziehungsweise Entbindung den Haushalt nicht weiterführen können. Die Krankenkassen schließen mit geeigneten Personen oder Einrichtungen beziehungsweise Unternehmen Verträge über Inhalt, Umfang, Qualität und Vergütung entsprechender Dienstleistungen.

§§ 38, 132 SGB V