Die Hebammenhilfe gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Der GKV-Spitzenverband schließt mit den Berufsverbänden der Hebammen mit bindender Wirkung für alle Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe, die abrechnungsfähigen Leistungen, die Anforderung an die Qualität der Versorgung und die Vergütungen. Bei den Vergütungen sind Kostensteigerungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung als freiberufliche Hebamme zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere die Haftpflichtversicherung. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2015 stellt klar, dass die Krankenkassen Ersatzanspruch wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit geltend machen können.