Ambulanzen, Institute und Abteilungen der Hochschulkliniken erhalten eine Ermächtigung zur ambulanten Behandlung von in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherten Personen und den Empfängern von Beihilfe (Beamte). Die Ermächtigung gilt in dem für Forschung und Lehre erforderlichen Umfang sowie für Personen, die wegen Art, Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung einer Untersuchung oder Behandlung in einer Hochschulambulanz bedürfen. Dazu ist eine Überweisung durch einen Facharzt nötig. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren Näheres zur Gruppe der in Frage kommenden Patienten. Sie können auch Ausnahmen von dem fachärztlichen Überweisungsgebot bestimmen.