In der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind alle Personen pflichtversichert, die
Die letztgenannte Bestimmung wurde unter dem Grundprinzip der Solidarität eingeführt, um sicherzustellen, dass nur langjährige GKV-Versicherte Mitglied in der KVdR werden können. Rentner haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen GKV-Mitglieder und können ihre Kasse frei wählen.
Der allgemeine Beitragssatz entspricht dem in der GKV für Erwerbstätige (seit 2015: 14,6 Prozent plus kassenindividueller Zusatzbeitrag), wobei der Rentenversicherungsträger bei versicherungspflichtigen Rentnern im oben genannten Sinn den Arbeitgeberanteil (seit 2011: 7,3 Prozent) übernimmt. Auf zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhaltene Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Bezüge aus Versorgungseinrichtungen im Öffentlichen Dienst) wird ebenfalls der allgemeine Beitragssatz erhoben, allerdings ohne einen Anteil beziehungsweise Zuschuss der Zahlstelle. Seit 1. Juli 2011 sind auch aus dem Ausland bezogene Renten beitragspflichtig.
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 , 237 ff. SGB V