Das Künstlersozialversicherungsgesetz ermöglicht es selbstständig tätigen Künstlern und Publizisten unter bestimmten Bedingungen, sich über die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abzusichern. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie ihre künstlerische Tätigkeit auf Dauer und erwerbsmäßig ausüben und damit ein Einkommen von mindestens 3.900 Euro pro Jahr erwirtschaften.
Die mit der Umsetzung des Gesetzes betraute Künstlersozialkasse (KSK) prüft auf Antrag, ob eine Versicherungspflicht besteht. Sie ist selbst kein Leistungsträger, sondern bezuschusst die Beiträge der bei ihr Versicherten und leitet sie an die zuständigen Träger weiter. Die über die KSK versicherten Künstler und Publizisten sind dadurch ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer: Sie müssen nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge aus eigener Tasche zahlen. Die andere Hälfte wird über einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische Leistungen vermarkten (30 Prozent). Die Höhe der monatlichen Beiträge richtet sich nach dem Arbeitseinkommen des Versicherten und wird auf der Grundlage einer jährlichen Einkommensvorausschätzung ermittelt.