Krankenkassenwahlrecht

Seit dem 1.Januar 1996 können grundsätzlich alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ihre Krankenkasse frei wählen. Wählbar sind

Eine Ausnahme bilden die Landwirtschaftlichen Krankenkassen, die weiterhin geschlossene Pflichtkassen für Landwirte und deren mitarbeitende Familienangehörige sind.

An die ausgewählte Krankenkasse ist das Mitglied 18 Monate gebunden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel in eine andere Kasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats ohne Angabe von Gründen möglich. Verringert die Kasse eine Prämienzahlung, fordert erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht einen bereits vorhandenen Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Seit dem 1.Januar 2011 gilt mit Inkrafttreten des GKV-Finanzierungsgesetzes dieses Sonderkündigungsrecht auch für Versicherte, die sich in einen Wahltarif eingeschrieben haben (Ausnahme: Krankengeld-Wahltarif). Zuvor waren Mitglieder für die seinerzeit geltende dreijährige Dauer eines Wahltarifes an die Kasse gebunden und hatten kein Sonderkündigungsrecht.

Das Krankenkassenwahlrecht gilt nicht für die beitragsfrei mitversicherten Angehörigen in der Familienversicherung. Sie sind an die Wahlentscheidung des Mitglieds gebunden. Für bestimmte Personengruppen (zum Beispiel Beschäftigte von Betriebs- und Innungskrankenkassen) gibt es besondere Wahlrechte.

Die Wahlfreiheit beseitigte die Unterschiede zwischen Arbeitern und wahlberechtigten Angestellten, die weder sozialpolitisch noch verfassungsrechtlich länger tragbar gewesen waren.


§§ 53, 173-175, 191 SGB V