Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang erbracht werden, wird für insgesamt acht Wochen im Jahr die Pflege in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung gewährt, unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.
Ist das im Rahmen der Kurzzeitpflege zur Verfügung gestellte Budget für die Kosten in einer stationären Einrichtung nicht ausreichend, können Pflegebedürftige das Budget erweitern, indem sie das eigentlich für die Verhinderungspflege vorgesehene Budget vollständig bzw. die davon noch nicht in Anspruch genommenen Anteile für die Kurzzeitpflege nutzen.
Zuletzt aktualisiert: 15-02-2023