In erster Linie versteht man unter einem Leistungsausschluss individuelle Leistungsausschlüsse in der privaten Krankenversicherung. Wenn bei Vertragsabschluss wegen der Art der Vorerkrankung kein angemessener Risikozuschlag für die zu erwartenden Kosten festgesetzt werden kann, wird der Versicherungsschutz grundsätzlich nur mit einem entsprechenden Leistungsausschluss angeboten. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) sieht nun auch einen Leistungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vor.
Mit dieser Regelung sollen Leistungsansprüche für Personen ausgeschlossen werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt nur deshalb nach Deutschland verlegen, um über die grundsätzliche Versicherungspflicht für "Nichtversicherte", die das GKV-WSG seit dem 1. April 2007 vorsieht, in den Genuss von Leistungen zu kommen. Näheres regeln die Krankenkassen in ihren Satzungen. In Fällen akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind ärztliche und zahnärztliche Behandlungen zulässig.
Zum Zweck der Qualitätssicherung kann der Gemeinsame Bundesausschuss außerdem bestimmen, dass Leistungen, die bestimmte Qualitätsanforderungen (zum Beispiel den Nachweis eines therapeutischen Nutzens) nicht erfüllen, vom Leistungsspektrum der GKV ausgeschlossen werden.