Leistungsbeschränkungen

Die Krankenkasse kann Versicherte an den Kosten für medizinische Leistungen angemessen beteiligen oder das Krankengeld zurückfordern, wenn diese sich eine Krankheit vorsätzlich, bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen haben. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz von 2007 erweitert diese Leistungsbeschränkungen bei Selbstverschulden. So muss die Krankenkasse Versicherte auch bei Krankheiten, die durch medizinisch nicht notwendige ästhetische Operationen, Tätowierungen oder Piercings verursacht wurden, an den Kosten angemessen beteiligen. Außerdem wird das Krankengeld für die Dauer der Behandlung ganz oder teilweise versagt oder zurückgefordert. Die Beteiligung des Versicherten an den Kosten stellt das Sachleistungsprinzip nicht infrage.

§ 52 SGB V