Die persönliche Leistungserbringung ist ein Grundsatz der ärztlichen Berufsordnung. Sie bedeutet nicht, dass der Arzt jede Leistung selbst höchstpersönlich erbringen muss. Sie erfordert aber immer, dass der Arzt bei Inanspruchnahme nichtärztlicher oder ärztlicher Mitarbeiter zur Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Der Arzt kann daher, anders als der gewerbliche Unternehmer, den Leistungsumfang seiner Praxis durch Anstellung von Mitarbeitern nicht beliebig vermehren. Infolge dieses Grundsatzes können Hilfstätigkeiten nur bei verantwortlicher Mitwirkung durch Anleitung oder Beaufsichtigung der persönlichen Leistungserbringung zugerechnet und gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden.
§ 19 Abs. 1 (MBO)
§ 32 Abs. 1 (Ärzte-ZV)
§ 15 Abs. 1 (BMV-Ä)