Medizinische Versorgungszentren

Seit 2004 können neben niedergelassenen Vertragsärzten in Einzelpraxen oder Praxisgemeinschaften auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Dabei handelt es sind um fachübergreifend ärztlich geleitete Einrichtungen, die Versorgung aus "einer Hand" anbieten. Sie zeichnen sich durch eine allgemeine interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Dienstleistungsgruppen (ärztliche und nichtärztliche Heilberufe) unter einem Dach aus. In MVZ können sowohl angestellte als auch niedergelassene Ärzte arbeiten.

MVZ können von Leistungserbringern, die an der medizinischen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag teilnehmen, sowie von Kommunen gegründet werden. Während MVZ sich bislang aller Organisationsformen bedienen konnten, sind mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ab 2012 bei Neugründungen nur noch Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften (e.G.) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) erlaubt, nicht jedoch Aktiengesellschaften. Die Zulassung erfolgt über den Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Betriebsstätte. Die Krankenkassen können mit MVZ im Rahmen der Integrierten Versorgung Direktverträge abschließen.

§ 95, § 140 a und b SGB V

Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung