Medizinische Dienste

Die Medizinischen Dienste (ehemals der Krankenversicherung) sind die Nachfolgeinstitution des häufig noch umgangssprachlich zitierten Vertrauensärztlichen Dienstes in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist der sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung und wurde durch das Gesundheitsreform-Gesetz vom 20.Dezember 1988 mit verändertem Aufgabenspektrum neu errichtet. Die Krankenkassen (mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung) haben danach in jedem Land eine gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft "MDK" gegründet mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen (hier bestehen zwei Arbeitsgemeinschaften) und eine länderübergreifende Arbeitsgemeinschaft Berlin-Brandenburg.

Spätestens seit dem 1. Juli 2021 sind aus den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) Medizinische Dienste geworden. So sieht es das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vor. Aus den zumeist eingetragenen Vereinen (e.V.) wurden infolgedessen Körperschaften des öffent­lichen Rechts (KdöR). Die Medizinischen Dienste sind zudem nicht mehr als Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen organisiert. Die föderale Organisation bleibt jedoch erhalten. Ziel des Gesetzes ist es, die Unabhängigkeit der Medizinische Dienste zu stärken und die Transparenz über die Beratungs- und Begutachtungsaufgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhöhen. Die Besetzung der Verwaltungsräte wurde neu geregelt. Auch Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, Verbraucherverbände sowie Ärzteschaft und Pflegeberufe sind jetzt dort vertreten. Davor waren sie durch Beiräte beteiligt.

Der einstige Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) wird bis Ende 2021 ebenfalls in eine KdöR umgewandelt, aus der bisherigen Trägerschaft des GKV-Spitzenverbandes gelöst und zum "Medizinischen Dienst Bund". Träger werden die Medizinischen Dienste auf Landesebene. Der Medizinische Dienst Bund berät jedoch weiterhin den GKV-Spitzenverband in medizinischen Fragen und koordiniert die Aufgaben der medizinischen Dienste. Der Medizinische Dienst Bund hat die Aufgabe, Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste zu erlassen.

Die Aufgabenschwerpunkte der Medizinischen Dienste sind insbesondere

  • die sozialmedizinische Begutachtung und Beratung bei Einzelfällen, zum Beispiel zur Sicherung des Behandlungserfolgs zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit, die stichprobenartig der Notwendigkeit medizinischer Vorsorgeleistungen, ferner die Prüfung vor Bewilligung eines Hilfsmittels sowie
  • die Beratung in grundsätzlichen Fragen der gesundheitlichen Versorgung, zum Beispiel bei der Krankenhausplanung, Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung und bei der Wirksamkeit sowie
  • im Auftrag der Pflegekassen unter anderem die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit sowie in der Qualitätssicherung der ambulanten und stationären Pflege.

Die Medizinischen Dienste werden nur im Auftrag der Krankenkassen tätig; die Krankenkassen sind hierzu allerdings in gesetzlich bestimmten Fällen oder je nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung bzw. nach dem Krankheitsverlauf verpflichtet. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) haben die Krankenkassen auch die Möglichkeit erhalten, bei allgemeinen übergreifenden Fragen, also auch in wettbewerbsorientierten Bereichen, andere Gutachterdienste zu Rate zu ziehen. Die Medizinischen Dienste werden von ihren Trägern, den Kranken- und Pflegekassen, durch Umlage bzw. aufwandsorientierte Nutzerentgelte finanziert. Als Träger der Deutschen Krankenversicherung der Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nutzt die Knappschaft einen eigenen Sozialmedizinischen Dienst.

§§ 275 ̶ 283 SGB V, § 17 ff., 45 a ff, 112 ff. SGB XI

 

Zuletzt aktualisiert: 07-07-2021