Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben im Krankheitsfall Anspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen, die den gesetzlichen Vorschriften zufolge "ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" sein müssen. In einzelnen Fällen können sie aber auch alternative Leistungen wählen. Dann müssen die Versicherten die Differenz zwischen den Kosten der von ihnen gewählten Leistung und der GKV-Regelleistung selbst bezahlen. Diese Mehrkosten werden häufig auch als Aufzahlung bezeichnet - im Unterschied zu den üblichen Zuzahlungen, die alle Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen entrichten müssen (zum Beispiel Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Praxisgebühr, Krankenhaus, häusliche Krankenpflege). Mehrkostenregelungen gibt es insbesondere beim Zahnersatz, wo der Leistungsanspruch der Versicherten auf einen Festzuschuss von 60 bis zu 75 Prozent der Kosten einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelversorgung begrenzt ist (Ausnahme: Härtefallregelung). Weitere Mehrkostenregelungen gibt es bei Zahnfüllungen, Hilfsmitteln mit Festbeträgen (zum Beispiel Hörgeräte) sowie Leistungen der stationären medizinischen Rehabilitation. Die zusätzlich 2011 mit dem Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) eingeführte Mehrkostenregelung für Arzneimittel (wenn der Versicherte ein anderes Präparat haben möchte als das, für welches seine Krankenkasse einen Rabattvertrag abgeschlossen hat) spielt im Versorgungsalltag bislang praktisch keine Rolle.
Zuletzt aktualisiert: 2022-04-25