Negativliste

negative list

Zur Kostendämpfung können in der gesetzlichen Krankenversicherung unwirtschaftliche Arzneimittel aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Die Zusammenstellung dieser Mittel durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wird als Negativliste bezeichnet. Unwirtschaftlich sind Arzneimittel insbesondere, wenn der therapeutische Nutzen nicht nachgewiesen ist. (Siehe auch Positivliste)

§ 34 SGB V