Pharmazeutische Unternehmen sind nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) verpflichtet, Arzneimitteln eine Gebrauchsinformation (Packungsbeilage) beizulegen. Fachkreisen muss eine Fachinformation zur Verfügung gestellt werden. Die Gebrauchsinformation muss zur Information des Patienten insbesondere Gegenanzeigen, Wechsel- und Nebenwirkungen, Dosierungsanleitung und Anwendungsgebiete des Arzneimittels erläutern.
Ungeachtet der Packungsbeilage trifft den Arzt die Aufklärungspflicht, zum Beispiel. über Gegenanzeigen, Wechselwirkungen und Unverträglichkeiten, da er für die therapeutische Behandlungssicherheit verantwortlich und haftbar ist.