Palliativversorgung soll die Folgen einer Erkrankung lindern (Palliation), wenn keine Aussicht auf Heilung mehr besteht und die Patientinnen und Patienten nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben. Die Palliativmedizin stellt die Lebensqualität – nicht die Verlängerung der Überlebenszeit – in den Mittelpunkt. Die Palliativversorgung ist primär medizinisch ausgerichtet und umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen, die ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod ermöglichen sollen. Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz (HPG) wurde 2015 die Palliativversorgung erstmals Bestandteil der Regelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Sterbebegleitung wurde zudem ausdrücklicher Bestandteil des Versorgungsauftrages der sozialen Pflegeversicherung.
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) entspricht der palliativmedizinischen Basisversorgung. AAPV beinhaltet die Palliativversorgung, die in erster Linie von niedergelassenen Haus- und Fachärztinnen und -ärzten und ambulanten Pflegediensten mit palliativmedizinischer Basisqualifikation erbracht werden kann. Sie wird von Krankenhaus- oder Vertragsärzten verordnet und muss von der Krankenkasse genehmigt werden. Sie kann seit 2015 auch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege stattfinden, verordnende Ärztinnen und Ärzte müssen sich bei dieser Leistung nicht auf vier Wochen beschränken (wie bei der häuslichen Krankenpflege). Weitere Einzelheiten zu Anspruchsvoraussetzungen, Inhalt und Umfang der Leistungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) in Richtlinien geregelt.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) – seit 2015 ebenfalls Teil der vertragsärztlichen Versorgung – kommt dann zum Einsatz, wenn durch die AAPV keine befriedigende Symptomkontrolle oder Leidensminderung erreicht werden kann, da eine besonders aufwendige Versorgungssituation vorliegt, die die Kapazitäten der AAPV übersteigt. Nicht heilbare Patientinnen und Patienten mit einer begrenzten Lebenserwartung und einem besonders aufwendigen Versorgungsbedarf haben mit einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf eine Versorgung in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung. Die SAPV umfasst ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich ihrer Koordination insbesondere zur Schmerztherapie und Symptomkontrolle. Vertragliche Grundlage der SAPV ist ein Rahmenvertrag zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Spitzenorganisationen der Hospizarbeit, der die Einzelheiten zu Qualifikation und Vergütung regelt.
Neben der ambulanten Versorgung zuhause ist eine Palliativbetreuung auch im Krankenhaus, im Pflegeheim oder im Hospiz möglich. In Krankenhäusern können für eigenständige Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbart werden. Kliniken ohne Palliativstation können krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste vereinbaren. Sie können dafür hauseigene Palliativ-Teams aufbauen oder mit externen Diensten kooperieren. Pflegeheime wurden mit dem HHVG zur Zusammenarbeit mit ambulanten Hospizdiensten verpflichtet und müssen die Kooperation mit vernetzten Hospiz- und Palliativangeboten transparent machen.
Zuletzt aktualisiert: 07-03-2023