Eine Positivliste umfasst alle zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähigen Arzneimittel. In Deutschland hat es mehrere gesetzgeberische Versuche gegeben, eine solche Liste einzuführen, die letztlich durch nachfolgende Reformen jedoch wieder revidiert wurden.
Der erste Versuch, nach dem Gesundheitsstrukturgesetz eine Vorschlagsliste verordnungsfähiger Arzneimittel zu erarbeiten, die per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit in Kraft gesetzt werden sollte, scheiterte. Gegen den Widerstand der Krankenkassen und eines Teils der Bundesländer wurde die Positivliste mit dem Fünften SGB-V-Änderungsgesetz 1995 bereits vor ihrem Inkrafttreten zurückgenommen.
Mit der GKV-Gesundheitsreform 2000 wurde ein Verfahren zur Erstellung einer Positivliste gesetzlich festgeschrieben. Bevor eine Positivliste in Kraft treten konnte, wurde die entsprechende Regelung durch das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wieder ersatzlos gestrichen. Stattdessen wurden mit demselben Gesetz nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel seit dem 1. Januar 2004 von der Erstattung durch die Krankenkassen weitgehend ausgeschlossen (Negativliste). Sogenannte Bagatellarzneimittel, die zur Behandlung leichterer Erkrankungen wie Erkältungen oder Übelkeit eingesetzt werden, sind bereits seit 1983 durch die Reichsversicherungsordnung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Ebenfalls nicht bezahlt werden Lifestyle-Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität wie Haarwuchsmittel oder Appetitzügler sowie unwirtschaftliche Arzneimittel.
Ziel einer Positivliste war die Qualitätsverbesserung der Arzneimittelversorgung in der GKV. Damit sollte über die Zulassungskriterien des Arzneimittelgesetzes hinaus eine Nutzenbewertung eingeführt werden. Diese Nutzenbewertung von Arzneimitteln ist durch das GMG erstmals eingeführt worden. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde sie auf eine Kosten-Nutzen-Bewertung erweitert.