können bei der vertragsärztlichen Vergütung beziehungsweise den Regelleistungsvolumina berücksichtigt und bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen vom Vertragsarzt geltend gemacht werden. Als Praxisbesonderheiten kommen nur solche Umstände in Betracht, die sich auf das Behandlungs- beziehungsweise Verordnungsverhalten des geprüften Arztes auswirken und in Praxen der Fachgruppe typischerweise nicht oder nicht in derselben Häufigkeit anzutreffen sind. Anerkannt werden Praxisbesonderheiten von Prüfstellen zum Beispiel aufgrund
Weitere Praxisbesonderheiten können auf Antrag des Arztes ermittelt werden, unter anderem durch Vergleich mit den Diagnosen und Verordnungen in einzelnen Anwendungsbereichen der entsprechenden Fachgruppe und insbesondere bei der Verordnung für parenterale Zubereitung aus Fertigarzneimitteln zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten.