Die Praxisgebühr ist mittlerweile abgeschafft und wird seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr erhoben.
Die Gebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal war mit dem GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 eingeführt worden. Beim ersten Besuch beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten wurde sie fällig. Für alle weiteren Behandlungen bei diesem Arzt bzw. bei weiteren Ärzten mit Überweisung im gleichen Quartal entfiel die Praxisgebühr. Bei Inanspruchnahme des organisierten Notfalldienstes musste die Praxisgebühr ebenfalls bezahlt werden.
Bei Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, bei zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, bei Schutzimpfungen und der Schwangerenvorsorge musste die Praxisgebühr nicht bezahlt werden. Im Rahmen bestimmter Wahltarife konnten Zuzahlungsermäßigungen vorgesehen werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren waren von der Praxisgebühr grundsätzlich befreit.