Punktwert

Alle abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen werden im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) nicht mit Euro-Preisen aufgeführt, sondern mit Punkten zueinander ins Verhältnis gesetzt (Bewertungszahlen). Die tatsächliche Vergütungshöhe einer Leistung ergibt sich in einem zweiten Schritt: Die Punkte werden mit dem Punktwert, einem in Cent bemessenen Wert, multipliziert.

Die Höhe des Punktwertes differierte bis Ende 2008 je nach Vereinbarung der Parteien der Kollektiv- oder Gesamtverträge. Sie war abhängig vom Gesamtvolumen und der Menge der Leistungen, die alle Vertragsärzte einer Region bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in einem Quartal abrechneten. Das Honorar des einzelnen Arztes errechnete sich aus der Summe der Punkte, die er in einem Quartal durch erbrachte Leistungen am Patienten erreicht hatte. Diese wurde mit dem von der KV nach Ablauf des Quartals festgelegten Punktwert multipliziert. Dies hatte zur Folge, dass die Höhe der Vergütung ambulanter Leistungen nicht bereits bei der Leistungserbringung, sondern erst später feststand. Dieses System der vertragsärztlichen Vergütung wurde zum 1. Januar 2009 reformiert. Nunmehr legt der Bewertungsausschuss auf Bundesebene einen Orientierungspunktwert in Euro fest. Dieser Orientierungspunktwert bildet die Grundlage für regionale Punktwerte in den einzelnen KV-Regionen. In Verbindung mit dem EBM, der die Punkte für die einzelnen Leistungen festlegt, ergeben die regionalen Punktwerte die regionalen Euro-Gebührenordnungen. Zur Vergütung des einzelnen Arztes werden dann auf der Grundlage der regionalen Euro-Gebührenordnung und des ermittelten Behandlungsbedarfs die arzt- und praxisbezogenen Regelleistungsvolumina gebildet. Die bisher nach Kassenarten differierenden Punktwerte wurden 2009 somit durch für alle Krankenkassen gleich hohe Punktwerte ersetzt.

Um eine Mengenbegrenzung bei der ärztlichen Leistungserbringung zu erzielen, wird die Punktwertabstaffelung eingesetzt: Ab einer definierten Fallzahl oder Summe aller abgerechneten Punkte sinkt der Punktwert stufenweise. Hierdurch verringert sich die Vergütung pro erbrachter Leistung. Die Bewertung der erbrachten ärztlichen Leistungen pro Praxis oder Medizinischem Versorgungszentrum ist in einem bestimmten Zeitraum so festzulegen, dass sie ab einem bestimmten Schwellenwert mit zunehmender Menge sinkt (Abstaffelung). Allerdings gilt diese Regelung seit 2012 mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes (GKV-VStG) nicht für Versorgungsregionen, in denen eine Unterversorgung festgestellt wurde.

§§ 87 ff. SGB V
Orientierungswert