Präventionsgesetz

Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit 2015 durch das Präventionsgesetz gesetzlich verpflichtet, Leistungen der primären Prävention sowie der Gesundheitsförderung in ihren Satzungen zu verankern. Die bereits vorher bestehenden Satzungs-Pflichtleistungen betriebliche Gesundheitsförderung, Förderung von Selbsthilfegruppen, Impfungen sowie Zahnprophylaxe bleiben bestehen und werden um die neuen Pflichtleistungen ergänzt.

Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung haben dem Setting-Ansatz zu folgen. Sie sollen also in den Lebenswelten der Menschen wie beispielsweise am Wohnort, in der Kita oder in der Schule angeboten werden. Die Krankenkassen müssen zudem, gemeinsam mit den anderen Trägern der Sozialversicherung eine nationale Präventionsstrategie mit Rahmenvereinbarungen zur Gesundheitsförderung und Prävention entwickeln. Diese hat die Empfehlungen der nationalen Präventionskonferenz zu berücksichtigen. Die Rahmenvereinbarungen werden von den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), den anderen Sozialversicherungsträgern sowie Vertretern der Länder und Kommunen in Landesrahmenvereinbarungen umgesetzt. 

Mit dem Präventionsgesetz hat der Gesetzgeber außerdem die Leistungen zur Früherkennung ausgebaut, insbesondere zu Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche. Die Träger der  Pflegeversicherung werden zudem verpflichtet, Leistungen zur Prävention auch in stationären Einrichtungen zu erbringen. Dafür haben die Kassen für jede versicherte Person mindestens 0,30 Euro auszugeben, ein Betrag, der in den Folgejahren autzomatisch dynamisiert wird. 

§§ 20 ff. SGB V§ 5 SGB XI

 

Zuletzt aktualisiert: 14-04-2023