Qualität

ist ein zentrales Versorgungsziel der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Im Rahmen der GKV-finanzierten Gesundheitsversorgung sind die Leistungserbringer  gesetzlich zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich gebotenen Qualität erbracht werden (Paragraf 135a SGB V). Grundsätzlich lassen sich im Gesundheitswesen drei Dimensionen von Qualität unterschieden:

  • Strukturqualität bezieht sich auf die personellen, organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen der Leistungserstellung, insbesondere die Qualifikation des ärztlichen und nichtärztlichen Personals sowie Organisation, technische Ausstattung und räumliche Gegebenheiten; auch die regelmäßige Teilnahme an Qualitätszirkeln und Weiterbildungsmaßnahmen ist Teil der Strukturqualität;
  • Prozessqualität umfasst alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen innerhalb des Versorgungsablaufs eines Patienten unter Berücksichtigung der verfügbaren Erkenntnisse der evidenzbasierten Medizin und schließt alle Formen der Interaktion zwischen den beteiligten Leistungserbringern sowie zwischen Leistungserbringern und Patientinnen und Patienten mit ein;
  • Ergebnisqualität stellt auf das Behandlungsergebnis ab, mithilfe von Indikatoren wie Verbesserung des Gesundheitszustands, Patientenzufriedenheit, Häufigkeit von Komplikationen und Sterblichkeit.

Mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) machte der Gesetzgeber 2016 weitreichende Vorgaben zur Verbesserung der Qualität in der stationären Versorgung. Das Gesetz legt etwa fest, dass die Qualität der Behandlung Auswirkungen auf die Krankenhausvergütung bekommen soll. Zudem dürfen Krankenkassen mit einzelnen Krankenhausträgern für bestimmte planbare Leistungen befristete Qualitätsverträge abschließen. Mit dem Gesetz wurde der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) beauftragt, Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Krankenhäuser müssen seitdem auch anhand dieser Indikatoren ihre Qualität transparent machen – Plankrankenhäuser, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Qualitätsmängel aufweisen, können auf Basis dieser Indikatoren rechtssicher aus der Krankenhausplanung ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz die Kliniken, die gesetzlich bereits seit 2004 vorgeschriebenen Qualitätsberichte der Krankenhäuser patientenfreundlicher zu gestalten. Dazu sollen die Kliniken patientenrelevante Informationen über die Qualität der Behandlung künftig verständlich in einem zusätzlichen Berichtsteil für Patienten darstellen. Eingeführt wurden die Qualitätsberichte mit dem 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz (GMG). Dieses beauftragt den GBA, umfangreiche Aufgaben zur Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu übernehmen. Das gilt sowohl für die interne Qualitätssicherung der Leistungserbringer auf Grundlage entsprechender GBA-Richtlinien als auch für die externe Qualitätssicherung, die etwa mit Qualitätsberichten einrichtungsübergreifend Versorgungsqualität transparent macht. Qualitätstransparenz gilt als wesentlicher Impuls für die ständige Verbesserung der Versorgungsqualität. Patienten können sich direkt oder vermittelt durch Ärzte und Krankenkassen über die Qualität von Versorgungseinrichtungen informieren. Krankenkassen können Qualitätsinformationen für Beratungsangebote für ihre Versicherten, aber auch als Grundlage für Selektivverträge mit Leistungserbringern nutzen, in denen spezielle Qualitätsanforderungen vorausgesetzt oder als Entwicklungsziele vereinbart werden. Den Versorgungseinrichtungen selbst dienen die Vergleichsinformationen als Grundlage für gezielte Qualitätsverbesserungen (Benchmarks). Nicht zuletzt befördert Qualitätstransparenz den ständigen wissenschaftlichen und fachöffentlichen Diskurs über die Messung von Qualität der Gesundheitsversorgung sowie deren Sicherung und laufende Weiterentwicklung.

 

Zuletzt aktualisiert: 14-03-2023