Rehabilitation

Die Weltgesundheitsorganisation versteht unter Rehabilitation alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Einfluss behindernder und benachteiligender Umstände zu verringern und die behinderten bzw. benachteiligten Menschen zu befähigen, soziale Integration zu erreichen.

Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, zum Beispiel Anschlussheilbehandlungen nach einer schweren Erkrankung, bieten vier Sozialversicherungsträger.

  • Die Rentenversicherungsträger gewähren Leistungen zur Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbstätigkeit.
  • Die Berufsgenossenschaften übernehmen Leistungen im Zusammenhang mit einer Berufskrankheit oder einem Arbeitsunfall.
  • Die Pflegeversicherung fördert Maßnahmen zur Rehabilitation und aktivierenden Pflege. Pflegende Angehörige haben zudem die Möglichkeit, selbst Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Die Reha-Einrichtung gewährleistet dabei gleichzeitig die Betreuung der zu pflegenden Angehörigen.
  • Die Krankenkassen sind In allen anderen Fällen zuständig und auch für die Koordination der Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation mit den anderen Sozialversicherungsträgern verantwortlich.

Charakteristisch für Rehabilitationsmaßnahmen sind folgende Grundsätze: Individualität, Komplexität, Interdisziplinarität und Zielgerichtetheit (bezogen auf die Folgen der Krankheit). In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen unter anderem für medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Mit der Pflegereform 2008 wurde insbesondere die Rehabilitation im Bereich der Pflege gestärkt. So wurden zum Beispiel finanzielle Anreize gesetzt, um Anstrengungen von Pflegeeinrichtungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation zu fördern.

§§ 11, 40-43 SGB V§§ 14-16 SGB VI, §§ 1, 27-34 SGB VII, §§ 3, 6, 12, 19 SGB IX, §§ 5-7a, 18a SGB XI, § 87a SGB XI

Medizinische Vorsorge und Rehabilitation

Zuletzt aktualisiert: 14-03-2023