Die Weltgesundheitsorganisation versteht unter Rehabilitation alle Maßnahmen, die darauf abzielen, den Einfluss behindernder und benachteiligender Umstände zu verringern und die behinderten bzw. benachteiligten Menschen zu befähigen, soziale Integration zu erreichen.
Medizinische Leistungen zur Rehabilitation, zum Beispiel Anschlussheilbehandlungen nach einer schweren Erkrankung, bieten vier Sozialversicherungsträger.
Charakteristisch für Rehabilitationsmaßnahmen sind folgende Grundsätze: Individualität, Komplexität, Interdisziplinarität und Zielgerichtetheit (bezogen auf die Folgen der Krankheit). In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Leistungspflicht der Krankenkassen unter anderem für medizinische Leistungen zur Rehabilitation. Mit der Pflegereform 2008 wurde insbesondere die Rehabilitation im Bereich der Pflege gestärkt. So wurden zum Beispiel finanzielle Anreize gesetzt, um Anstrengungen von Pflegeeinrichtungen in den Bereichen der aktivierenden Pflege und der Rehabilitation zu fördern.
§§ 11, 40-43 SGB V, §§ 14-16 SGB VI, §§ 1, 27-34 SGB VII, §§ 3, 6, 12, 19 SGB IX, §§ 5-7a, 18a SGB XI, § 87a SGB XI
Zuletzt aktualisiert: 14-03-2023