Richtgrößen

Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen vereinbaren jährlich im November, wie viel Geld aus der Gesamtvergütung den Vertragsärzten im Folgejahr zur Verordnung von Arznei- und Verbandmitteln zur Verfügung gestellt wird. Damit die Vertragsärzte das vereinbarte Ausgabenvolumen einhalten und entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot verordnen, werden für die einzelnen Arztgruppen Richtgrößen festgelegt. Diese entsprechen dem Durchschnitt der Leistungen, die ein Vertragsarzt der jeweiligen Arztgruppe pro Jahr verordnen darf. Die Richtgrößen sind maßgeblich bei individuellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen.

Überschreitet ein Arzt bei seinen Verordnungen die für ihn geltenden Richtgrößen um mehr als 25 Prozent, muss er den Mehraufwand erstatten, soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten begründet ist.

Für Heilmittel sollen gemäß GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2012 die Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband gesonderte Richtlinien für Praxisbesonderheiten vereinbaren. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) hat der Gesetzgeber Honorarrückforderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen erschwert. Gemäß dem Grundsatz "Beratung vor Regress" haben Ärzte, die zum ersten Mal die Richtgrößen um mehr als 25 Prozent überschreiten, einen Rechtsanspruch auf Beratung.

§§ 84106 SGB V

morbiditätsorientierte Gesamtvergütung