Mit Selbstbehalt bzw. Selbstbeteiligung wird bei einer Versicherung der Betrag bezeichnet, den ein Versicherter im Leistungsfall selbst trägt. Selbstbehalte können unterschiedlich ausgestaltet sein, zum Beispiel als prozentualer Anteil an den Leistungskosten, als Absolutbetrag pro Abrechnungszeitraum oder als eine Kombination davon: x Prozent der Leistungsausgaben bis maximal y Euro pro Jahr. Versicherungstechnisch gesprochen sind Selbstbehalte Formen der Risikoteilung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Versicherung: Je höher das vom Versicherten selbst getragene Ausgabenrisiko, desto niedriger ist die Versicherungsprämie.
Neben der Finanzierungsfunktion wird dem Selbstbehalt in der Krankenversicherung oftmals auch eine wichtige Steuerungsfunktion zugeschrieben, wonach Versicherte mit Selbstbehalt Gesundheitsleistungen kostenbewusster in Anspruch nehmen. Diese Steuerungswirkung ist jedoch umstritten. So entfällt der Großteil der Gesundheitsausgaben auf einen relativ kleinen Teil der Versicherten mit schweren und ausgabenintensiven akuten oder chronischen Erkrankungen. Bei diesen Versicherten ergibt eine patientenseitige Nachfragesteuerung von vornherein wenig Sinn. Zum anderen besteht die Gefahr, dass notwendige Arztbesuche aus Kostengründen verschoben werden oder ganz unterbleiben und die aus diesem Grund nicht rechtzeitig behandelte Krankheit zu hohen Folgekosten führt, zum Beispiel aufgrund von Krankenhauseinweisungen, die bei rechtzeitiger ambulanter Behandlung nicht erfolgt wären.
Seit April 2007 können die Krankenkassen allen Mitgliedern im Rahmen der Wahltarife nach § 53 SGB V einen Selbstbehalttarif anbieten und für die freiwillige Teilnahme an diesem Tarif ̶ bei einer Mindestbindungsfrist von drei Jahren eine Prämienzahlung leisten. Wie bei allen Wahltarifen muss jedoch gegenüber der Aufsicht der Nachweis erbracht werden, dass sich der Tarif selbst trägt und keine Querfinanzierung durch die übrigen Mitglieder der Kasse erfolgt. Für diesen Nachweis gelten seit 2011 verschärfte Anforderungen.