Sicherstellungszuschläge zur vertragsärztlichen Vergütung können an Ärzte in den Fällen beziehungsweise Versorgungsregionen gezahlt werden, in denen der Landesausschuss in dem betreffenden Planungsbereich eine Unterversorgung festgestellt hat. Abweichend von den in der Bedarfsplanung festgelegten Versorgungsbezirken kann bei Feststellung eines lokalen Versorgungsbedarfs auch innerhalb eines insgesamt als nicht unterversorgt geltenden Versorgungsbezirks der Sicherstellungszuschlag gezahlt werden.
Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) hat diese allgemeine Regelung um weitere Maßnahmen ergänzt. So müssen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) einen Strukturfonds in Höhe von bis zu 0,2 Prozent der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bilden, aus dem Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung, insbesondere Neuniederlassung oder die Gründung von Zweigpraxen, in unterversorgten Regionen finanziert werden. Hat eine KV einen solchen Beschluss gefasst, müssen die Krankenkassen den gleichen Betrag wie die KV in diesen Fonds einzahlen. Außerdem entfällt in unterversorgten Regionen die Abstaffelung der Vergütungen bei Überschreiten der Regelleistungsvolumina.
Zuletzt aktualisiert: 14-03-2023