Die Sozialgerichtsbarkeit ist für alle Streitigkeiten der Sozialversicherung und im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung unter anderem für Auseinandersetzungen zwischen Versicherten und Krankenkassen, Vertrags(zahn)ärzten, Krankenhäusern und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen zuständig. Hierunter fallen auch Entscheidungen der gemeinsamen Gremien der Krankenkassen und Leistungserbringer wie zum Beispiel des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Verfahren in den drei Rechtszügen Sozialgericht, Landessozialgericht und Bundessozialgericht sind für Versicherte, die gegen ihre Krankenkasse klagen, grundsätzlich kostenfrei.