GKV-Spitzenverband

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurden die Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) durch Bildung des Dachverbandes Spitzenverband Bund für alle Kassenarten ab 2008 grundlegend verändert. Bis dahin vertraten auf Bundesebene sieben Spitzenverbände der verschiedenen Kassenarten die seinerzeit 241 Krankenkassen (Stand Februar 2007) in Deutschland: der AOK-Bundesverband, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), der Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK), der Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) und der Arbeiter-Ersatzkassen (AEV), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und die See-Krankenkasse.

Der GKV-Spitzenverband vertritt seit dem 1. Juli 2008 die Krankenkassen allein und einheitlich auf Bundesebene und hat folgende gesetzliche Aufgaben der heutigen Spitzenverbände auf Bundesebene übernommen:

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland wurde organisatorisch in den GKV-Spitzenverband integriert.

Der GKV-Spitzenverband hat drei Organe: Die Mitgliederversammlung, in die jede Krankenkasse einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat entsendet. Diese wählt einen Verwaltungsrat (52 Mitglieder), der die Satzung beschließt und den dreiköpfigen hauptamtlichen Vorstand wählt und kontrolliert. Der GKV-Spitzenverband untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes besteht aus Versicherten- und Arbeitgebervertretern der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der See-Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Landwirtschaftlichen Krankenkassen.

Die früheren Bundesverbände der Krankenkassen haben zum 31. Dezember 2008 ihren Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts verloren. Ihre Nachfolgeorganisationen wurden in Rechtsformen des bürgerlichen Rechts neu gegründet.

§§ 217 a-g SGB V