Der Abschluss von Strukturverträgen nach § 73a SGB V war bis Juli 2015 möglich. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist diese Vertragsform durch die "Besondere Versorgung" nach § 140a SGB V (neu) ersetzt worden. Die bereits geschlossenen Strukturverträge gelten aber fort.
Strukturverträge ermöglichen es den Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), neue organisatorische Versorgungsformen mit differenzierten Honorierungssystemen zu vereinbaren, die auch durch Vergütungspauschalen oder Bonus-Malus-Regelungen ergänzt werden können. Die Vergütungsanteile für Strukturverträge sind Bestandteil der Gesamtvergütung, dürfen aber nur zugunsten der teilnehmenden Ärzte verwendet werden. Die Teilnahme der Ärzte und Versicherten ist freiwillig. In der Praxis betreffen die Strukturverträge vor allem Arzt-/Praxisnetze und das ambulante Operieren.