In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Arbeitnehmer versicherungsfrei beziehungsweise nicht mehr versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt. Insofern wird die Versicherungspflichtgrenze synonym zur JAE-Grenze verwendet. Bis 2002 entsprach die Versicherungspflichtgrenze zugleich der Beitragsbemessungsgrenze. Mit Inkrafttreten des Beitragssatzsicherungsgesetzes am 1. Januar 2003 wurden diese beiden Grenzwerte aber entkoppelt. Ergänzend wurde für Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt bereits privat krankenversichert waren, als Bestandsschutz eine besondere JAE-Grenze (Versicherungspflichtgrenze) eingeführt. Beide Grenzen gelten bundeseinheitlich.
Gemäß dem seit 1. Januar 2011 geltenden GKV-Finanzierungsgesetz endet die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Damit wurde die Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG) vom 2. Juli 2007 rückgängig gemacht, nach der Arbeitnehmer nur dann nicht mehr versicherungspflichtig waren, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Grenzwerte im laufenden und in den drei vorangegangenen Jahren überstieg.
Zuletzt aktualisiert: 20-01-2020