Vertragsärztliche Vergütung

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz wurde ein neues System zur Bezahlung der ambulanten ärztlichen Leistungen ab 2009 eingeführt. Das Morbiditätsrisiko wurde von den Vertragsärzten auf die Krankenkassen verlagert und die bisherige Koppelung der Gesamtvergütung an die Steigerung der Grundlohnsumme abgelöst. Die Krankenkassen zahlen jetzt eine am jährlich ermittelten Behandlungsbedarf ausgerichtete morbiditätsbedingte Gesamtvergütung für die ambulanten ärztlichen Leistungen an die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).

Ergänzend wurde durch den Bewertungsausschuss mit einem neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) eine neue Gebührenordnung für ambulante Leistungen gebildet. Sie setzt in der hausärztlichen Versorgung auf Versichertenpauschalen und in der fachärztlichen Vergütung vor allem auf Grund- und Zusatzpauschalen je nach Facharztgruppe, ergänzt ab 2011 um sogenannte diagnosebezogene Fallpauschalen. Dieser EBM wird mit regionalen Punktwerten bewertet; hierfür bildet der Bewertungsausschuss als Rahmenvorgabe einen bundesweit einheitlichen Orientierungswert. Die Verteilung der Gesamtvergütung auf die Vertragsärzte erfolgt mit dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) wieder durch den von den KVen im Benehmen mit den gesetzlichen Krankenkassen festgelegten Honorarverteilungsmaßstab (HVM); zuvor war dies Gegenstand eines zwischen diesen beiden Parteien vereinbarten Honorarverteilungsvertrages. Auch gelten für die Gestaltung des HVM keine bundesweiten Rahmenvorgaben mehr.

Die KVen und die Krankenkassen bilden aus dem EBM und den bundesweiten Orientierungswerten in den Ländern regionale Euro-Gebührenordnungen. Aus der regionalen Gebührenordnung und dem regionalen Behandlungsbedarf der Versicherten werden arzt- und praxisbezogene Regelleistungsvolumina gebildet, die den Vertragsärzten durch die KVen für das jeweilige Folgejahr zugewiesen werden. Die Regelleistungsvolumina beschreiben die Obergrenze, bis zu der ein Vertragsarzt Leistungen erbringen und abrechnen darf. Werden mehr Leistungen erbracht als das Regelleistungsvolumen vorgibt, werden die darüber hinausgehenden Leistungen mit abgestaffelten Preisen vergütet. Allerdings wurde diese der Mengenbegrenzung dienende Honorarabsenkung mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) für unterversorgte Regionen ab 2012 abgeschafft.
 

§§ 87, 87 a–c SGB V

Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte