Seit 1993 kann eine vorstationäre (Vorbereitung oder Notwendigkeitsprüfung einer stationären Behandlung) und nachstationäre (Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolgs) Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung von zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden. Die vorstationäre Versorgung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt. Sie kann seit 2012 auch im Auftrag eines Krankenhauses von einem niedergelassenen Arzt entweder im Krankenhaus oder in der Arztpraxis durchgeführt werden. Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen innerhalb von drei Monaten nach der stationären Behandlung nicht überschreiten. Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen verlängert werden. Die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen sowie der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung treffen mit den Krankenhausträgern bzw. der Landeskrankenhausgesellschaft Vereinbarungen über die Vergütung, die pauschaliert werden und zu einer Verringerung der stationären Kosten führen soll.