Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) hat der Gesetzgeber zunächst klargestellt, dass für den Abschluss von Einzelverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) das materielle Vergaberecht Anwendung findet. Krankenkassen müssen daher je nach Ausgestaltung die Verträge auch europaweit ausschreiben. Die vergaberechtliche Nachprüfung erfolgt vor den Vergabekammern. Das Vergaberecht soll insbesondere auf Rabattverträge in der Arzneimittelversorgung nach § 130 a Abs. 8 SGB V Anwendung finden. Dagegen sollen Verträge über hausarztzentrierte Versorgung nach § 73 b SGB V, Verträge über besondere ambulante ärztliche Versorgung nach § 73 c SGB V und Verträge über eine integrierte Versorgung nach § 140 a ff. SGB V in der Regel keine öffentlichen Aufträge darstellen, sodass das Vergaberecht nicht anwendbar ist.
Das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) ergänzt die Regelungen des GKV-OrgWG und führt auch in der GKV ein Kartellverbot ein. Die dem öffentlichen Versorgungsauftrag verpflichteten Krankenkassen werden damit gewinnorientierten Privatunternehmen gleichgestellt. Über die Vorgaben des GKV-OrgWG hinausgehend sollen Einzelvertragsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern – beispielsweise Arzneimittel-Rabattverträge – dem Kartellrecht unterliegen. Damit sind die Zivilgerichte für die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Verträge und die Sozialgerichte für die Rechtmäßigkeit der Inhalte zuständig.