Ist eine Pflegeperson etwa wegen Erholungsurlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege. Die sogenannte Verhinderungspflege ist höchstens bis zu sechs Wochen, also 42 Tage, im Kalenderjahr beziehbar. Pflegebedürftige können sie auch stundenweise abrechnen. Die Leistung der Pflegeversicherung für die Verhinderungspflege steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung.
Reicht das von der Pflegekasse zur Verfügung gestellte Budget nicht aus, um die notwendigen Verhinderungspflegezeiten vollständig abzudecken, können Pflegebedürftige zusätzlich bis zur Hälfte ihres in dem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege-Budgets für die Verhinderungspflege nutzen.
Zuletzt aktualisiert: 07-02-2023