Zweigpraxis/Praxisfiliale

Zweigpraxen sollen die Versorgung der Bevölkerung auch in Gebieten mit drohender oder bereits bestehender Unterversorgung sicherstellen. Vertragsärzte, die eine eigene Praxis betreiben, haben seit 2007 das Recht, weitere Zweigpraxen unabhängig von den Bezirksgrenzen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) zu betreiben, wenn hierdurch die Versorgung der Patienten an den Orten der Zweigpraxen verbessert und die Versorgung am Vertragsarztsitz nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hierzu benötigen sie eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses der KV am Sitz der Zweigpraxis. Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) ermöglicht seit 2012 die Förderung von Zweigpraxen in unterversorgten Regionen aus einem von der KV und den Krankenkassen finanzierten Strukturfonds.

§§ 24, 105 SGB V
Bedarfsplanung Ärzte, Zahnärzte