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Eine Frage des Patientenschutzes und hoher Qualität

Foto: Zwei Pflegerinnen schieben Patient im Bett über den Klinikflur

07.10.20 (ams). Der AOK-Bundesverband begrüßt die Inhalte der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) für 2021 "ausdrücklich". "Für die AOK-Gemeinschaft hat die Gewährleistung des Patientenschutzes und die hohe Qualität der pflegerischen Patientenversorgung im Krankenhaus einen hohen Stellenwert“, heißt es in der Stellungnahme zur Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium. Dafür sei eine ausreichende Anzahl von Pflegekräften, die in der Versorgung der Patienten tätig seien, unabdingbar. Die PpUGV erstreckt sich aktuell über insgesamt acht pflegesensitive Bereiche der Krankenhausversorgung: die Intensivmedizin, die Geriatrie, die Kardiologie, die Unfallchirurgie, Herzchirurgie, Neurologie, Neurologie Schlaganfalleinheit, Neurologische Frührehabilitation.

Drei Punkte hebt der AOK-Bundesverband in der Stellungnahme besonders hervor. Erstens orientiere sich die Verordnung an den empirischen Datenauswertungen des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK ) und damit eng an der Realität. In diesem Zusammenhang sei die Erweiterung der PpUGV um die drei weiteren pflegesensitiven Bereiche "Innere Medizin", "Allgemeine Chirurgie" und "Pädiartrie" ausdrücklich zu begrüßen, heißt es in dem Papier weiter. Damit fielen künftig rund zwei Drittel des Behandlungsgeschehens im Krankenhaus unter die Verordnung. So werde es für die Krankenhäuser schwieriger, Personal von nicht-pflegesensitiven Bereichen in pflegesensitive Bereiche zu verschieben. Der AOK-Bundesverband spricht von einem Beitrag zur Patientensicherheit auch für in nicht pflegesensitiven Bereichen.

Ebenfalls im Sinne von Patientenschutz und Behandlungsqualität handelt der Gesetzgeber aus Sicht der AOK, wenn weitere Berufsgruppen von Pflegehilfskräften nicht mehr angerechnet werden können. Das gelte insbesondere für die Nachtschicht in der Unfallchirurgie sowie die die Tagschicht in der Neurologie. Kritisch sieht der Verband die weiter bestehende Möglichkeit der Anrechnung von Pflegehilfskräften in der Nachtschicht der Intensivmedizin.

Dazu wünscht sich der AOK-Bundesverband konkretere Regelungen zu den Ausnahmetatbeständen, die es erlauben, von den vorgesehen Personaluntergrenzen abzuweichen.  Das sind im Einzelnen krankheitsbedingte Ausfälle des Pflegepersonals sowie ein starker Anstieg der Patientenzahlen. So sei zwar zu begrüßen, dass in Paragraf acht keine weiteren Ausnahmetatbestände als bisher aufgeführt würden. Zur Höhe dieser Werte machten aber weder die bisherige PpUGV noch die neue genaue Angaben. Der AOK-Bundesverband schlägt deshalb vor, dass die Krankheitsquote des auf einer Station geplanten Pflegepersonals im Monatsdurchschnitt das doppelte der Krankheitsquote des Pflegepersonals im gesamten Krankenhaus im Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate nicht überschreiten darf. Krankenhäuser sollten zudem verpflichtet werden die Gründe für die Ausnahmentatbestand „unverzüglich zu beheben".