Kyriakides legt EU-Arzneimittelstrategie erst 2023 vor

EU-Ticker

Foto: Ausschnitt Europa-Flagge mit 5 Sternen im Halbkreis

15.12.22 (ams). Die von der EU-Kommission für den Herbst angekündigte Neuordnung des EU-Arzneimittelrechts verzögert sich. Im Gesundheitsausschuss des Europaparlamentes (ENVI) kündigte Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides Ende November die entsprechenden Vorlagen für „Anfang 2023“ an. Die neue Arzneimittelstrategie hatte Kyriakides bereits vor zwei Jahren als wichtigen Baustein der Gesundheitsunion angekündigt und zu einzelnen Themen öffentliche Konsultationen eingeleitet. Im Ausschuss bezeichnete sie die geplante Pharma-Reform jetzt als „Game Changer“. Durch die Pandemie habe die Neuordnung wesentlich an Bedeutung gewonnen. Das betreffe vor allem die strategische Stärkung der Pharmaproduktion in Europa. Generell will die Kommission mit der im Kern schon vor der Pandemie angekündigten Novelle des Arzneimittelrechts den EU-weiten Zugang zu bezahlbaren Medikamenten und die Entwicklung von Arzneimitteln für Kinder und für seltene Krankheiten verbessern. Auf der Agenda stehen zudem Lösungen für das wachsende Problem der Antibiotikaresistenzen und eine umweltfreundlichere Pharma-Produktion. Aktuell sei die Kommission noch mit der juristischen Folgenabschätzung befasst, sagte die Gesundheitskommissarin. Im Gesundheitsausschuss äußerten einige Europaparlamentarier Zweifel, ob es gelingen könne, ein derart umfangreiches und mit viel Konfliktpotential beladenes Gesetzgebungsverfahren noch bis Ende der Wahlperiode Mitte 2024 über die Hürden zu tragen.

Erster Bericht zu Lehren aus Pandemie

15.12.2022 (ams), Die EU-Kommission hat Ende November den von Präsidentin Ursula von der Leyen vor einem Jahr angekündigten Bericht über die Lehren aus der Corona-Krise und den Stand der EU-Vorbereitung zur Abwehr grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren veröffentlicht. Kommissionsvizepräsident Margaritis Schinas und Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides stellten bei der Präsentation des Reports auch den aktuellen Arbeitsplan der neuen EU-Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion (Health Emergency Preparedness and Response Authority – HERA) vor. Für deren Arbeit stünden 2023 fast 1,3 Milliarden Euro zur Verfügung. Als Schwerpunkte nannten die Kommissionsmitglieder die Impfstoffforschung und -entwicklung, das Sichern von Lieferketten und Produktionskapazitäten für Arzneimittel und Medizinprodukte, eine neue Europäische Plattform zur Gefahrenanalyse sowie den Ausbau der strategischen Partnerschaften mit anderen Ländern. Als die drei größten Gesundheitsgefahren nennt der Kommissionsbericht „Krankheitserreger mit hohem Pandemiepotenzial“, „chemische, biologische, radiologische und nukleare Gefahren“ sowie „Gefahren durch Antibiotikaresistenz“.

Bundestag billigt EU-Handelsabkommen mit Kanada

15.12.22 (ams). Der Bundestag hat am 1. Dezember mit großer Mehrheit dem Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) zugestimmt. Durch CETA entfallen nach Angaben der EU-Kommission 98 Prozent der Zölle zwischen der EU und Kanada und europäische Unternehmen können leichter auf dem kanadischen Markt agieren. Das Gesundheitswesen ist im Zusammenhang mit Regeln zum Handel mit Dienstleistungen betroffen. Der Vertragstext enthält jedoch Vorgaben zum Schutz der gesetzlichen Sozialversicherungen. Sie sind nach Darstellung der Europavertretung der deutschen Sozialversicherungen (DSVE) von den Liberalisierungsbestrebungen ausgenommen. Es gebe jedoch begriffliche Grauzonen. So sei zum Beispiel unklar, ob rein beitragsfinanzierte Leistungen unter den Begriff „öffentliche Finanzierung“ zu fassen seien. „Von daher wird sich erst im Rahmen der Anwendung zeigen, ob die EU und die Mitgliedstaaten ihre Vorbehalte zum Schutz bestimmter Bereiche hinreichend präzise formuliert haben“, so die DSVE. Für die deutsche Ratifizierung fehlt jetzt noch die Zustimmung des Bundesrates. Sie gilt als Formsache, da die Länderkammer in ihrer Septembersitzung keine Einwände gegen den entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung erhoben hatte. CETA ist seit dem 1. Januar 2017 mit einem Teil der Handelserleichterungen vorläufig in Kraft. Der Gesamtvertrag gilt erst, wenn alle EU-Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben. Wie zuvor beim Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) gab es an den CETA-Verhandlungen viel Kritik, darunter vor allem den Vorwurf mangelnder Transparenz bei den vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren.

EU-Verbot für aromatisierte erhitzte Tabakwaren

15.12.2022 (ams). In den 27 EU-Staaten sind seit dem 23. November aromatisierte erhitzte Tabakwaren nicht mehr zugelassen. Dabei geht es laut EU-Kommission um neuartige Tabakerzeugnisse, die erhitzt werden, um einen nikotinhaltigen und andere chemische Substanzen enthaltenden Stoff zum Inhalieren zu erzeugen. Das Verbot gilt nicht für elektronische Zigaretten. Die Entscheidung ist nach Angaben der EU-Kommission eine wichtige Maßnahme zur Eindämmung des Tabakkonsums und zur Bekämpfung von Lungenkrebs. Der von Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides als Schwerpunkt ihrer Amtszeit angestoßene „Europäische Plan zur Krebsbekämpfung“ zielt auch darauf ab, dass bis 2040 weniger als fünf Prozent der EU-Bürger Tabak konsumieren. „Tabak verursacht 90 Prozent der Lungenkrebsfälle“, sagte Kyriakides. Das Verbot sei nicht zuletzt eine Reaktion „auf den erheblichen Anstieg des Verkaufs dieser Produkte in der Union. Die Mitgliedstaaten jetzt haben acht Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Für den Verkauf des Bestandes an aromatisierten erhitzten Tabakerzeugnissen gilt eine dreimonatige Übergangsfrist.

Eltern- und Pflegezeit: Bundestag setzt EU-Vorgaben um

15.12.22 (ams). Der Bundestag hat am 1. Dezember mit den Stimmen der Regierungsfraktionen das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie von 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige beschlossen. Es beinhaltet entsprechende Anpassungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, im Pflegezeitgesetz und im Familienpflegezeitgesetz sowie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. So müssen Arbeitgeber künftig begründen, warum sie dem Wunsch eines Elternteils ablehnen, die Arbeitszeit in der Elternzeit zu verringern oder zu verteilen. Kleinbetriebe werden verpflichtet, den Antrag von Mitarbeitern auf Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegzeitgesetz innerhalb von vier Wochen zu beantworten und eine mögliche Ablehnung zu begründen. Für die Dauer der vereinbarten Freistellung wird ein Kündigungsschutz eingeführt. Zudem können Beschäftigte in Kleinbetrieben die Freistellung vorzeitig beenden, wenn die persönliche Pflege der Angehörigen nicht mehr nötig oder nicht mehr möglich ist.


Zum ams-Politik 12/22