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Sozialversicherungswahl bei den AOKs

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06.04.23 (ams). Mit den Sozialwahlen legen in Deutschland alle sechs Jahre Versicherte und Arbeitgeber fest, wer sie in den ehrenamtlichen Gremien der Sozialversicherungen und somit auch in den Verwaltungsräten der gesetzlichen Krankenkassen vertreten wird. Die Selbstverwaltung geht zurück auf die Gründung der gesetzlichen Krankenversicherung in den 80er-Jahren des 19. Jahrhunderts. Die erste Sozialversicherungswahl nach dem Verhältniswahlrecht über Listen erfolgte 1913.

Listenwahl bedeutet, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Stimme für eine Liste abgeben. Auf diesen Listen sind die Kandidatinnen und Kandidaten vermerkt. Verschiedene Institutionen, insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, dürfen Vorschlagslisten einreichen. Daneben können unter bestimmten Voraussetzungen Versicherte, Selbstständige und Arbeitgeber auch weitere Listen mit Kandidierenden erstellen. Liegt aus den beiden Gruppen der Versicherten und der Arbeitgeber jeweils nur eine Vorschlagsliste vor oder gibt es nicht mehr Bewerber, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Kandidatinnen und Kandidaten der Vorschlagslisten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.

Das heißt also, dass es auf Arbeitgeber- oder Versichertenseite entweder jeweils nur eine interessierte Organisation/ Liste gegeben hat. Oder aber, dass sich alle interessierten Organisationen/ Listen auf eine Liste verständigt haben. Für Listenwahlen mit nur einer Liste hält der Gesetzgeber eine zusätzliche Wahlhandlung für nicht mehr erforderlich. Im Falle der AOKs beispielsweise wird in diesem Jahr der Verwaltungsrat mit einer Liste jeweils für die Arbeitgebenden sowie die Versicherten gewählt, was als "Friedenswahl" bezeichnet wird. Der Begriff zielt darauf ab, dass bereits vor der eigentlichen Wahl ein Ausgleich der Interessen stattgefunden hat.

Ihre Legitimation bezieht diese Art der Wahl vor allem aus der Repräsentativität der Sozialpartnerorganisationen. Durch die von ihnen benannten Personen verfügen sie bereits über umfassende Erfahrungen mit dem gesetzlichen Rahmen und den sozialrechtlichen Vorgaben, so dass sie ihre Aufgaben von Anfang an effektiv erfüllen können.

Diese inhaltliche Kompetenz kann das Vertrauen der Versicherten in die ehrenamtlichen Gremien der selbstverwalteten Krankenkassen stärken. Zugleich wird damit eine tragfähige Basis für eine sachorientierte Zusammenarbeit zwischen der Arbeitgeber- und der Versichertenseite geschaffen - und ein Ort der Sozialpartnerschaft, die zum sozialen Frieden in Deutschland beiträgt

Die Beteiligung der Sozialpartner sichert außerdem Kontinuität in den selbstverwalteten AOKs. Die ehrenamtlichen Verwaltungsräte sind in der Lage, nach einer Sozialwahl ihre Arbeit weitestgehend ohne inhaltliche Brüche aufzunehmen. Das ist insbesondere in Situationen wie den derzeit schwierigen finanziellen Rahmenbedingungen ein Vorteil, um grundlegende Aufgaben des Verwaltungsrates wie das Haushalts- und das Satzungsrecht sowie Kontrollrechte wahrnehmen zu können.

Insgesamt trägt die sogenannte "Friedenswahl" dazu bei, dass die Interessen ihrer Versicherten bereits im Vorfeld der Wahl zusammengeführt und dann nach der Wahl mit den Vertretenden der Arbeitgeber effektiver und effizienter ausgehandelt werden.


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