Selbstbestimmt durch Information: Patientenrechte beim Arztbesuch
ams-Serie "Patientenwissen" (2)
22.02.18 (ams). Was steht eigentlich in meiner Patientenakte? Habe ich das Recht auf eine Zweitmeinung durch einen anderen Arzt? Darf ein Arzt Patienten auch ablehnen? Viele Menschen sind unsicher, welche Rechte sie gegenüber einem Arzt haben. Dabei ist das Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patienten im Bürgerlichen Gesetzbuch genau geregelt. Zu verdanken ist dies dem Patientenrechtegesetz, das vor genau fünf Jahren, im Februar 2013, in Kraft getreten ist.
Patientinnen und Patienten in Deutschland haben viele Rechte: Sie können zum Beispiel - anders als in vielen anderen Ländern - ihren Arzt frei wählen. Dieser sollte jedoch eine Kassenzulassung haben, damit die Behandlungskosten auch von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Diese Vertragsärzte können nur in begründeten Fällen die Behandlung ablehnen, zum Beispiel wenn der Patient keine Krankenversicherungskarte vorlegen kann oder die Praxis überlastet ist. Handelt es sich um einen Notfall, muss der Arzt allerdings immer tätig werden. Jede Patientin und jeder Patient hat das Recht, über die geplanten medizinischen Maßnahmen umfassend informiert und aufgeklärt zu werden. „Die Aufklärung muss rechtzeitig und in einem persönlichen Gespräch erfolgen. Patienten müssen direkt nachfragen können, wenn etwas unklar ist, und ausreichend Bedenkzeit für ihre Entscheidung haben“, sagt Anja Mertens, Rechtsanwältin und Syndikusrechtsanwältin beim AOK-Bundesverband. Es reicht also nicht, wenn der Behandler beispielsweise vor einer Darm- oder Magenspiegelung nur eine schriftliche Information oder einen Aufklärungsbogen überreicht, ohne diese näher mit dem Patienten zu besprechen. Anders ist es bei einem akuten Notfall, wenn der Patient bewusstlos ist und mutmaßlich in die Behandlung einwilligen würde - hier kann auf die Aufklärung verzichtet werden.
In dem Aufklärungsgespräch muss der Arzt über die Diagnose und die geplante Therapie informieren. Dabei müssen auch Risiken und Chancen der Behandlung zur Sprache kommen. Stehen mehrere echte Behandlungsalternativen zur Auswahl, die jedoch mit unterschiedlichen Belastungen, Risiken und Heilungschancen verbunden sind, müssen Patienten auch darüber aufgeklärt werden.
Auf einen Blick
Patientenrechte beim Arztbesuch:
- Recht auf freie Arztwahl
- Recht auf Zweitmeinung
- Recht auf Information
- Recht auf Aufklärung
- Recht auf Nichtwissen
- Recht auf Kopien der Krankenunterlagen
- Recht auf Einsicht in die Patientenakte
Dabei ist der Arzt oder die Ärztin verpflichtet, sich verständlich auszudrücken, damit die Patienten auch folgen können. "Verstehen Sie etwas nicht, fragen Sie immer nach und bitten Ihren Arzt, es nochmals mit anderen Worten zu erklären", rät Mertens. Aufklären darf übrigens nur der behandelnde Arzt oder wer die entsprechenden fachlichen Kenntnisse besitzt. Medizinische Fachangestellte dürfen dies zum Beispiel nicht stellvertretend für einen Arzt übernehmen. Mertens rät Patienten zudem, sich auf einen Arztbesuch vorzubereiten, sich Fragen vorab zu notieren und diese Checkliste dann zum Arzt mitzunehmen.
Hat der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung Unterlagen wie zum Beispiel eine Einwilligungserklärung unterzeichnet, muss er davon eine Kopie erhalten. So können Details auch später noch nachgelesen werden. Wer nach dem Aufklärungsgespräch noch unsicher ist, wie er sich bezüglich der geplanten Behandlung entscheiden soll, kann bei einem anderen Arzt oder einer anderen Ärztin eine unabhängige zweite Meinung einholen. Doch nicht immer will man alles über seine Erkrankung wissen. Zum Beispiel, wenn diese nach derzeitigem Stand der Medizin nicht heilbar ist. Oder wenn es sich um eine werdende Mutter handelt, die am Ergebnis der vorgeburtlichen Untersuchungen nicht interessiert ist, weil sie ihr Kind in jedem Fall austragen will. Deshalb hat jeder Patient auch das Recht auf Nichtwissen. Er kann das Aufklärungsgespräch also ablehnen.
Einträge in Patientenakte müssen lesbar sein
Von zentraler Bedeutung für die Patienteninformation ist die Patientenakte mit einer Vielzahl an Dokumenten: Enthalten sind unter anderem Anamnese (Befragung über den Gesundheitszustand), Untersuchungsergebnisse sowie Therapien und Eingriffe, weiterhin die Unterlagen zur Aufklärung und Einwilligung sowie Arztbriefe. Berichtigungen und Änderungen der Akte sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Inhalt erkennbar bleibt. Jede Änderung muss immer mit Datum und Unterschrift des Arztes eingetragen sein. Und: Die Einträge müssen lesbar sein.
Patienten haben jederzeit das Recht, ihre Akte einzusehen. Die Arztpraxis ist verpflichtet, den Patienten auf Wunsch Unterlagen zu kopieren oder sie auf einem Datenträger zur Verfügung stellen. Die Kosten dafür müssen die Patienten übernehmen. Werden die Unterlagen für die Einholung einer Zweitmeinung benötigt, übernimmt in bestimmten Fällen die Krankenkasse die Kosten. Erben und nächste Angehörige eines verstorbenen Patienten haben bei Nachweis eines besonderen Interesses auch ein Recht auf Akteneinsicht.
"Ein Arzt darf dem Patienten nur in Ausnahmefällen die Akteneinsicht verweigern, beispielsweise bei bestehender Suizidgefahr oder wenn Angaben über Angehörige geschützt werden müssen. Die Ablehnung muss aber immer begründet werden" so Mertens. Bei Behandlungsfehlervorwürfen ist die Dokumentation in der Akte oft sehr wichtig. Hat ein Arzt zum Beispiel eine notwendige Befunderhebung oder eine diagnostisch gebotene Maßnahme nicht dokumentiert, wird zu seinen Lasten vermutet, dass diese Untersuchung nicht erfolgt ist. Vermuten Patienten einen Behandlungsfehler, sollten sie schnell reagieren. Wie die AOK ihre Versicherten in so einem Fall unterstützt, zeigt unter anderem die AOK-Faktenbox "Verdacht auf Behandlungs- oder Pflegefehler".