AOKs haben die Versorgung mit onkologischen Zubereitungen im ambulanten Bereich ausgeschrieben

Foto: Arzneimittel-Schublade

(04.07.16) Die AOKs Hessen, Nordost und Rheinland/Hamburg haben die Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten erstmals europaweit gemäß Paragraf 129 Absatz 5 SGB V ausgeschrieben. Mit der Zytostatika-Ausschreibung nutzen die AOKs die vom Gesetzgeber vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten, um eine qualitativ hochwertige und wirtschaftliche Versorgung zu ermöglichen. Die Verträge werden im August 2016 starten und haben eine Laufzeit von einem Jahr mit der Option auf Verlängerung.

Nach offizieller Zuschlagserteilung werden ab dem 1. August 2016 die Gewinner der jeweiligen Gebietslose die Versorgung mit Zytostatika-Rezepturen exklusiv für die Vertrags-laufzeit sicherstellen. Insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung einer regionalen Versorgung wurden die Gebietslose so aufgeteilt, dass die Wege auch im Falle einer medizinisch notwendigen Ad-hoc-Belieferung kurz genug sind. Das Versorgungsgebiet der AOKs in Hessen, Nordrhein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg wurde für die Ausschreibung in 79 Gebietslose aufgeteilt. Durch die exklusiven Verträge stärken die AOKs regionale Versorgungsstrukturen und schaffen Planungssicherheit für die Apotheken vor Ort. Für Patienten ändert sich durch neue Vertragsapotheken nichts am gewohnten Ablauf. Sie werden auch in Zukunft qualitativ hochwertig versorgt.

Für niedergelassene Onkologen ergeben sich je nach Apotheke, die den Zuschlag erhalten hat, lediglich neue Bezugswege. Die Qualität der Zytostatika-Apotheken ist unverändert hochwertig. Die reibungslose und schnelle Belieferung der Praxen ist garantiert. Zugleich sichert die transparente Auftragsvergabe den wirtschaftlichen Umgang mit den Beitragsgeldern der Versicherten.

Die Versorgungsabläufe werden zwischen den Vertragspartnern und der onkologischen Arztpraxis abgestimmt, um den bestmöglichen Prozess zu etablieren. Beteiligte Apotheken müssen den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung bei Räumlichkeiten, Qualitätsmanagementsystemen, pharmazeutischem Personal etc. entsprechen. Zudem dürfen nur Präparate verwendet werden, die auch in Deutschland zugelassen sind.

(Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 04.07.16)