AOK-Bundesverband sieht Verbesserungen im Detail
2.+3. Lesung zum MDK-Reformgesetz und Digitale-Versorgung-Gesetz

Martin Litsch
(06.11.19) Der AOK-Bundesverband begrüßt zwei Änderungen, die vor dem Abschluss der Beratungen im Deutschen Bundestag am morgigen Donnerstag noch ins Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) sowie ins MDK-Reformgesetz gekommen sind. So wurde zuletzt klargestellt, dass eine verordnungsfähige digitale Gesundheitsanwendung einen medizinischen Nutzen oder eine patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung in der Versorgung nachweisen muss. Bisher war im DVG nur von nicht weiter definierten positiven Versorgungseffekten die Rede gewesen. Außerdem steht nun im MDK-Reformgesetz, dass Krankenhäuser bei fehlerhaften Abrechnungen Strafzahlungen in Höhe von mindestens 300 Euro leisten sollen. Dies war immer wieder von Kassenseite gefordert worden, um die Abrechnungsqualität zu erhöhen. Gegenwärtig können sich Krankenkassen nur die durch fehlerhafte Abrechnungen entgangenen Beträge von Krankenhäusern zurückholen.
"Dass nachgewiesen fehlerhafte Krankenhausabrechnungen eine Strafe zur Folge haben, ist elementar und konsequent", hebt der Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Martin Litsch, hervor. Allerdings sei das neu gewählte Prüfverfahren mit seiner fest begrenzten Prüfquote weiterhin ungeeignet. "Daran ändert auch die jetzt ab 2020 vorgesehene Anhebung der Prüfquote von 10 auf 12,5 Prozent aller Rechnungen nichts, denn diese bleibt weit unter der bestehenden durchschnittlichen Quote von 18 Prozent zurück. Dies führt zu Einnahmeausfällen der Krankenkassen von fast einer Milliarde Euro, die durch den Beitragszahler aufgebracht werden müssen."
Äußerst positiv findet Litsch die Berücksichtigung des Patientennutzens bei digitalen Gesundheitsanwendungen: "Nicht nur für verordnete Arzneimittel, sondern auch für Apps auf Rezept müssen die Grundsätze der evidenzbasierten Medizin gelten. Wenn die Krankenkassen künftig Medizin-Apps erstatten sollen, müssen diese einen nachgewiesenen Nutzen für Patienten haben. Insofern ist es gut, dass der Gesetzgeber dies nun klargestellt hat." Im Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren gelte es dann, sinnvolle Anforderungen für diesen Nutzennachweis für die nachgelagerte Rechtsverordnung zu entwickeln. Entsprechende Vorschläge und Beispiele aus anderen Ländern lägen vor.
Negativ bewertet der AOK-Bundesverband, dass der Gestaltungsspielraum der Krankenkassen auf diesem Gebiet eingeschränkt werden soll. Will eine Krankenkasse den Versicherten digitale Gesundheitsanwendungen anbieten, so braucht sie dafür künftig eine begründende Diagnose als Voraussetzung. "Das dürfte für viele niedrigschwellige frühzeitige Angebote, die bereits heute bei Versicherten ankommen und auch bei Ärzten angesehen sind, das Aus bedeuten", so Litsch. Gerade bei psychischen Erkrankungen gebe es viele Betroffene, die aus Angst vor Nachteilen durch eine Diagnosestellung keine Behandlung in Anspruch nehmen. "Diesen kann man mit niedrigschwelligen Angeboten eine Brücke bauen, damit zum Beispiel aus einer leichten Depression keine schwere Krise wird."
(Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 06.11.19)

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