Jahr |
Beitragssatz |
Gesetz |
2022 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Für 2023 ist aufgrund der mit diesem Gesetz verbliebenen Finanzierungslücken der gesetzlich festgelegte, durchschnittliche Zusatzbeitrag auf 1,6 Prozent gestiegen. In den Jahren 2021 und 2022 lag er noch bei 1,3 Prozent, 2020 bei 1,1 Prozent.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Das mit dem TSVG eingeführte zusätzliche Honorar für die Behandlung von Patienten, die erstmals (oder erstmals seit zwei Jahren) in der Arztpraxis behandelt werden, wird ab dem 1. Januar 2023 gestrichen.
- Begrenzung des Honorarzuwachses für Zahnärztinnen und Zahnärzte: In 2023 dürfen die Punktwerte und Gesamtvergütungen (zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz) maximal um die um 0,75 Prozent geminderte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einkommen steigen (2024: um 1,5 Prozent gemindert).
- Für durch die Terminservicestelle oder einen Hausarzt vermittelte Patienten erhalten die behandelnden Ärzte ab dem 1. Januar 2023 gestaffelte Zuschläge für besonders schnell realisierte Termine. Damit werden die im TSVG erstmals eingeführten Zuschläge deutlich erhöht: Ärzte erhalten 200 Prozent der Grund- und der Versichertenpauschale, wenn im Akutfall die Behandlung spätestens am Folgetag der Terminvermittlung beginnt. Abgestaffelt gibt es Zuschläge für einen Behandlungsbeginn am vierten Tag (100 Prozent), am 14. Tag (80 Prozent) oder am 35. Tag (40 Prozent).
- Hausärzte erhalten für jede erfolgreiche Terminvermittlung zum Facharzt einen pauschalen Zuschlag von 15 Euro (bisher: 10 Euro).
- Ob die extrabudgetären Zuschläge für einen schnellen Facharzttermin die gewünschte Wirkung erzielen, soll der Bewertungsausschuss bis Ende September 2023 evaluieren.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Ab dem Jahr 2024 werden in Krankenhäusern nur noch Pflegepersonalkosten qualifizierter Pflegekräfte, die in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen eingesetzt sind, im Pflegebudget berücksichtigt. So soll eine Doppelfinanzierung von Pflegekosten ausgeschlossen werden.
- Personalkosten von bisher im Pflegebudget berücksichtigten Berufsgruppen sollen ab 2024 wieder in das DRG-Vergütungssystem überführt werden
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Krankenkassen |
- Für das Jahr 2023 erhöht die Bundesregierung ihren Zuschuss an den Gesundheitsfonds von derzeit 14,5 Milliarden Euro um zwei Milliarden Euro auf 16,5 Milliarden Euro.
- Die gesetzlich festgelegten Obergrenzen für Finanzreserven der Krankenkassen werden auf das 0,5-fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe abgesenkt (bisher: das 0,8-fache). Krankenkassen dürfen in 2023 ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben, solange sie über Finanzreserven oberhalb dieser Grenze verfügen. Ab 2024 gilt wieder die Obergrenze der 0,8-fachen Monatsausgabe.
- Finanzreserven der Krankenkassen, die die gesetzliche Obergrenze übersteigen, sind innerhalb von zwei Jahren (bislang: drei Jahre) abzubauen. Im ersten der beiden Abbaujahre müssen die Kassen mindestens die Hälfte der die Obergrenze übersteigenden Finanzreserven abbauen (bisher: mindestens ein Drittel).
- Finanzreserven der Krankenkassen oberhalb von 0,2 und unterhalb von 0,3 Monatsausgaben müssen zu 40 Prozent an den Gesundheitsfonds abgeführt werden. Rücklagen über 0,3 Monatsausgaben werden zu 60 Prozent abgeschöpft (Freibetrag für kleinere Krankenkassen: 4 Millionen Euro). Reserven unterhalb von 0,2 Monatsausgaben bleiben unangetastet.
- Die Obergrenze der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird von derzeit 50 Prozent auf 25 Prozent einer Monatsausgabe abgeschmolzen. Finanzmittel jenseits dieser Obergrenze werden vollständig in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr überführt.
- Die sächlichen Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen werden gedeckelt. Der Anstieg dieser Verwaltungsausgaben wird auf drei Prozent gegenüber dem Vorjahr begrenzt (ausgenommen sind gestiegene Aufwendungen für Datentransparenz und Sozialversicherungswahlen).
- Das Zuweisungsvolumen für Krankenkassen aus dem Risikostrukturausgleich für Verwaltungsausgaben wird für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen gekürzt. Die Mittel werden stattdessen der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt.
- Gesetzliche Krankenkassen erhalten von Apotheken befristet von Februar 2023 bis einschließlich Januar 2025 einen Apothekenabschlag für Fertigarzneimittel und Apothekenzubereitungen von zwei Euro je Arzneimittelpackung. Bislang betrug dieser Abschlag 1,77 Euro.
- Gesetzliche Krankenkassen erhalten von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel befristet vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 einen erhöhten Herstellerabschlag in Höhe von zwölf Prozent ohne Mehrwertsteuer (bisher: sieben Prozent). Für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel verbleibt es bei dem bisherigen Herstellerabschlag.
- Der von Krankenkassen mit Arzneimittelherstellern ausgehandelte Erstattungspreis für ein neues Medikament mit einem neuen Wirkstoff gilt künftig ab dem siebten Monat nach Marktzutritt. Die Höhe des Erstattungspreises zulasten der GKV ist seit 2011 mit Inkrafttreten des AMNOG abhängig vom Ergebnis der Zusatznutzenbewertung. Bisher konnten die Pharmaunternehmen den Erstattungspreis zwölf Monate nach der Zulassung frei festsetzen.
- Krankenkassen erhalten vom jeweiligen Arzneimittelhersteller einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Erstattungsbetrages, wenn das neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) benannten Kombination eingesetzt wird (betrifft vor allem Kombinationstherapien in der Krebsbehandlung) und dem GBA keine Hinweise für einen beträchtlichen Zusatznutzen dieser Kombinationstherapie vorliegen.
- Für neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die von Patienten aufgrund einer überdimensionierten Packungsgröße zur Therapie einer Krankheit nicht vollständig genutzt werden können, erhalten die Krankenkassen einen Abschlag von 20 Prozent auf den vereinbarten Erstattungspreis. Als unwirtschaftlich wird eine Packungsgröße dann definiert, wenn bei mindestens einer Patientengruppe mehr als 20 Prozent des Inhalts einer Medikamentenpackung nicht zu benutzen sind.
- Die Pflicht der Krankenkassen, im Falle eines gestiegenen Zusatzbeitrages ihre Mitglieder per Brief über das damit verbundene Sonderkündigungsrecht und den Wechsel zu einer günstigeren Kasse zu informieren, wird bis Ende Juni 2023 ausgesetzt. Die Krankenkassen haben ihre Mitglieder auf andere geeignete Weise zu informieren, etwa in Mitgliederzeitschriften oder auf ihrem Internetauftritt.
- Krankenkassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über die Möglichkeit zu informieren, die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen für die Vermittlung eines Behandlungstermins bei einem Arzt oder anderem Leistungserbringer in Anspruch zu nehmen.
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Finanzierung |
- Die Umsatzschwelle für Arzneimittel, die zur Behandlung eines seltenen Leidens zugelassen worden sind, wird von derzeit 50 Millionen Euro auf 30 Millionen Euro reduziert. Oberhalb dieser Umsatzschwelle wird ein Nutzenbewertungsverfahren eingeleitet. Die sogenannten Orphan Drugs gelten als wesentlicher Kostentreiber der Arzneimittelausgaben in der GKV. Unterhalb der Umsatzschwelle wird der Zusatznutzen weiterhin auch ohne Prüfung angenommen. Die Bundesregierung erwartet Einsparungen für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 50 Millionen Euro pro Jahr.
- Das im August 2010 eingeführte Preismoratorium im Arzneimittelbereich wird um vier Jahre bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Demzufolge steht den Krankenkassen ein Preisabschlag in der Höhe zu, in der ein Hersteller den Abgabepreis eines patentgeschützten Arzneimittels über den Preisstand vom 1. August 2009 erhöht. Lediglich eine inflationsbedingte Preiserhöhung (3,1 Prozent) ist möglich. Die Verlängerung des Preismoratoriums soll zur Stabilisierung der Ausgaben für Arzneimittel sorgen und ansonsten zu erwartende Kostensteigerungen in Höhe von mindestens 1,8 Milliarden Euro pro Jahr verhindern.
- Die Erhöhung des Apothekenabschlags auf zwei Euro führt in der GKV voraussichtlich zu Einsparungen in Höhe von rund 170 Millionen Euro.
- Die zeitlich befristete Erhöhung des allgemeinen Herstellerabschlags für patentgeschützte Medikamente auf zwölf Prozent (bisher: 7 Prozent) führt im Jahr 2023 zu Einsparungen in Höhe von voraussichtlich rund einer Milliarde Euro.
- Durch die rückwirkende Geltung des Erstattungsbetrages für neue Medikamente mit neuen Wirkstoffen ab dem siebten Monat erzielt die GKV voraussichtlich Einsparungen in Höhe von rund 150 Millionen Euro im Jahr.
- Durch verpflichtende Preis-Mengen-Vereinbarungen in Erstattungsbetragsvereinbarungen für neue Medikamente mit neuen Wirkstoffen entstehen Einsparungen von bis zu 100 Millionen Euro im Jahr.
- Für neue Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die von Patienten aufgrund einer unwirtschaftlichen Packungsgröße nicht vollständig genutzt werden können, erhalten die Krankenkassen einen Abschlag von 20 Prozent auf den vereinbarten Erstattungspreis. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch Einsparungen von etwa 50 Millionen Euro jährlich.
- Die Einführung des Kombinationsabschlages für neue Medikamente mit neuen Wirkstoffen in Höhe von 20 Prozent soll zu Einsparungen von jährlich bis zu 185 Millionen Euro führen.
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2021 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Um die Versorgung der Versicherten mit krankhaftem Übergewicht (Adipositas) zu verbessern, wird der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt, bis Juli 2023 ein neues strukturiertes Adipositas-Behandlungsprogramm (DMP) zu entwickeln.
- Versicherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit haben im Rahmen eines anerkannten Tabakentwöhnungsprogramms Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Medikamenten zur Tabakentwöhnung. Eine Wiederholung ist frühestens nach drei Jahren wieder möglich. Der GBA legt fest, welche Medikamente unter welchen Bedingungen verschrieben werden können.
- Der Rechtsanspruch der Versicherten, sich vor planbaren Eingriffen eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs einzuholen, wird ausgeweitet. Der gemeinsame Bundesausschuss wird verpflichtet, ab dem Jahr 2022 jährlich mindestens zwei weitere Verfahren zu bestimmen, für die das strukturierte Zweitmeinungsverfahren Anwendung finden soll.
- Der seit dem Jahr 2009 übergangsweise bei medizinischer Notwendigkeit bestehende Anspruch von Versicherten (etwa mit einer Stoffwechselerkrankung) auf eine individuell bilanzierte Diät zur enteralen Ernährung wird in den Regelleistungsbereich überführt.
- Damit in der Hospizversorgung die Besonderheiten kindlicher und familiärer Betreuung zielgenaue Berücksichtigung finden, gibt es künftig eine eigenständige Rahmenvereinbarung zur Förderung ambulanter Kinderhospizdienste (bisher gab es eine solche Rahmenvereinbarung nur für stationäre Kinderhospize).
- Versicherte erhalten einen Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt, eine medizinische Rehabilitation oder eine Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden können.
- Patienten, denen in der Notaufnahme eines Krankenhauses kein akuter Notfall, wohl aber ein ambulanter Behandlungsbedarf attestiert wird, können über die Terminservicestelle einen schnellen Behandlungstermin vereinbaren. Für diesen Termin entfällt die Notwendigkeit der Überweisung.
- Pflicht- und freiwillig versicherte Familienangehörige, welche das im Ausland beschäftigte Mitglied während der Elternzeit begleiten oder besuchen, erhalten für die Dauer des Auslandsaufenthaltes Leistungen der GKV vom Arbeitgeber des Mitglieds.
- Damit Versicherte verschiedene Rehabilitationseinrichtungen qualitativ besser vergleichen und so ihr Wunsch- und Wahlrecht effektiver ausüben können, veröffentlicht der GKV-Spitzenverband künftig Daten zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Rehabilitationseinrichtungen laienverständlich im Internet.
- Versicherte sollen sich vor einem planbaren Eingriff besser informieren können, ob eine Klinik im Verhältnis zum jeweiligen Pflegeaufwand viel oder wenig Pflegepersonal einsetzt. Ab dem 31. August 2021 veröffentlicht das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) den Pflegepersonaleinsatz eines jeden Krankenhauses anhand des Pflegepersonalquotienten.
- Das Mitberatungsrecht der Patientenorganisationen in den Zulassungsausschüssen wird angepasst. Patientenorganisationen werden damit auch an Entscheidungen über die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze oder der Verlegung von Vertragsarztsitzen beteiligt.
- Patienten behalten den Anspruch auf einen Festkostenzuschuss in Höhe von 70 Prozent für Zahnersatz auch dann, wenn sie im Kalenderjahr 2020 pandemiebedingt nicht an den obligatorischen Prophylaxeuntersuchungen teilgenommen haben.
- Der Festkostenzuschuss für Zahnersatz kann von den Krankenkassen weiterhin auf 75 Prozent erhöht werden, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren die Prophylaxeuntersuchung in Anspruch genommen hat und diese nur im Pandemiejahr 2020 ausfallen ließ.
- Bei der Beitragsbemessung für freiwillig gesetzlich Versicherte soll künftig bei der Anrechnung des Ehegatteneinkommens ein Freibetrag für unterhaltsberechtigte, nicht gemeinsame Kinder berücksichtigt werden.
- Freiwillig in der GKV Versicherte, die im Jugend- oder Bundesfreiwilligendienst arbeiten, erhalten Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Krankenversicherung durch ihren Arbeitgeber.
- Hat ein Versicherter bei seiner Pflegekasse die Kostenerstattung einer Leistung aus dem elften Sozialgesetzbuch beantragt (z.B. Verhinderungspflege), erlischt dieser Anspruch nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen. Erben können innerhalb von zwölf Monaten nach seinem Tod den Anspruch noch geltend machen.
- Für kinderlose gesetzlich Versicherte wird in der gesetzlichen Pflegeversicherung der Aufschlag auf den Beitragssatz um 0,1 Prozentpunkte auf dann 0,35 Prozent angehoben.
- Versicherte mit einer privaten Pflegepflichtversicherung müssen zusätzlich zu ihrer üblichen Versicherungsprämie einen pandemiebedingten monatlichen Zuschlag ihres Versicherers hinnehmen. Die privaten Versicherer können diesen Zuschlag im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31.12.2022 erheben.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Um zu klären, ob Versicherte in Akutfällen eine unmittelbare ärztliche Versorgung benötigen, haben die Terminservicestellen eine kurzfristige telefonische Verfügbarkeit von Ärztinnen und Ärzten oder entsprechende Rückrufmöglichkeiten sicherzustellen.
- Die Beratung zur Organspende und zum Organspenderegister in der hausärztlichen Versorgung wird zu einer neuen extrabudgetären Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Der Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre.
- Die bereits bestehende Pflicht für (Zahn)Ärzte und Psychotherapeuten, sich für den Fall eines Behandlungsfehlers mit einer Haftpflichtversicherung abzusichern, wird verschärft. Die Mindestversicherungssumme beträgt drei Millionen Euro. Der Abschluss einer solchen Versicherung muss künftig auch nachgewiesen werden.
- Nach einer Wirtschaftlichkeitsprüfung bei einem Vertragsarzt muss die Festsetzung einer Nachforderung durch die Krankenkasse innerhalb von maximal 18 Monaten erfolgen (bisher: 24 Monate).
- Ab 2023 veröffentlicht der Gemeinsame Bundesausschuss einmal jährlich risikoadjustierte Qualitätsvergleiche von Vertragsärzten und ambulanten medizinischen Versorgungszentren. Die entsprechenden Qualitätskriterien legt der GBA spätestens zum 31.12.2022 vor. Die allgemeinverständlich formulierten Berichte sollen die Transparenz der medizinischen Versorgungsqualität verbessern.
- Die bisherige Dokumentationspflicht von Kliniken im Rahmen der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung wird nun auch auf ambulante Leistungserbringer ausgeweitet. Abweichungen von der 100-prozentigen Dokumentationsrate werden mit Vergütungsabschlägen sanktioniert.
- Ambulante Leistungserbringer erhalten bei der Behandlung eines im Notlagen- bzw. Basistarif privat versicherten Patienten gegenüber dem Versicherer einen Direktanspruch auf Leistungserstattung. Das Forderungsausfallrisiko soll so minimiert werden.
- Einführung eines Aufrechnungsverbots des privaten Versicherers mit Prämienforderungen gegen eine Forderung des Versicherungsnehmers im Notlagen- und Basistarif.
- Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen werden um fünf Prozent angehoben. Ab dem 1. Januar 2022 werden im Pflegegrad II 724 Euro erstattet (bisher 689 Euro), im Pflegegrad III 1.363 Euro (bisher: 1.298), im Pflegegrad IV 1.693 Euro (bisher: 1.612) und im Pflegegrad V 2.095 Euro (bisher: 1.995). Für Leistungen in der Tages- oder Verhinderungspflege gibt es keine Anpassungen.
- Pflegefachkräfte können im Rahmen ihres Einsatzes bei einem Versicherten konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben. Pflegekassen werden verpflichtet, über Anträge auf solche empfohlenen Pflegehilfsmittel innerhalb von drei Wochen zu entscheiden. Der GKV-Spitzenverband erhält den Auftrag, die konkreten Bedingungen für die Empfehlungen der Pflegekräfte bis zum 31.12.2021in einer Richtlinie festzulegen.
- Ab dem 1. September 2022 können ambulante Pflegedienste ihre Leistungen nur noch mit der Pflegekasse abrechnen, wenn sie ihr Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entlohnen.
- Krankenkassen können die Entlohnung der Pflegekräfte in einer nicht tarifgebundenen ambulanten Pflegeeinrichtung nicht als unwirtschaftlich ablehnen, wenn sie bis zu zehn Prozent oberhalb des tarifvertraglichen Niveaus liegt.
- Gerade im ländlichen Raum ist der Mehraufwand durch längere Fahrstrecken in den Vergütungsvereinbarungen für ambulante Pflegedienste zu berücksichtigen.
- Speziell geschulte ambulante Pflegefachkräfte können künftig Verordnungen im Rahmen des vertragsärztlichen Verordnungsrahmens eigenverantwortlich ausstellen (zum Beispiel Anlegen oder Abnehmen eines Kompressionsverbandes).
- Die zu Beginn einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung erforderlichen probatorischen Sitzungen können Versicherten, die sich im Übergang von einer stationären in eine ambulante Behandlung befinden, bereits während des Krankenhausaufenthalts in Anspruch nehmen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Erprobung von Qualitätsverträgen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen wird verbindlicher gestaltet. Der Abschluss solcher Verträge wird für Kassen zu einer Pflichtaufgabe (bisher: Kann-Aufgabe). Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, zu den vier bisherigen Leistungsbereichen (Endoprothetik, Prävention des postoperativen Delirs, Respiratorentwöhnung langzeitbeatmeter Patienten und Versorgung von Menschen mit geistiger Behinderung) bis Ende 2023 vier weitere Leistungsbereiche für Qualitätsverträge festzulegen.
- Die mit dem KHSG 2015 eingeführten Qualitätszuschläge und abschläge in der stationären Versorgung werden wieder abgeschafft.
- In Ausbildung befindliche Ärzte und Psychotherapeuten, die in einer Ambulanz eine ärztliche oder psychotherapeutische Leistung erbringen, erhalten den Anspruch darauf, 40 Prozent der Kassenvergütung für diese Leistung ausbezahlt zu bekommen.
- Für ambulante ärztliche Notfallleistungen in Krankenhäusern soll ein standardisiertes und bundesweit einheitliches Ersteinschätzungsverfahren etabliert werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss erhält den Auftrag, bis zum 1. Juli 2022 festzulegen, welche Qualifikation das medizinische Personal haben muss, inwieweit bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs ärztliches Personal einbezogen werden muss und wann eine Weiterleitung an die Terminservicestelle, Notdienstpraxen oder die vertragsärztliche Versorgungsstruktur erfolgen soll.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss legt bis zum 31.12.2022 einheitliche Anforderungen fest, um die Qualität der Versorgung in Krankenhäusern transparenter zu gestalten. Ab 2023 sollen risikoadjustierte einrichtungsbezogene Vergleiche nach festgelegten Qualitätskriterien einmal jährlich allgemeinverständlich veröffentlicht werden.
- Die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen in der Krankenhausversorgung wird konkretisiert. So kann der GBA künftig festlegen, dass Kliniken bestimmte medizinische Leistungen nur erbringen und abrechnen dürfen, wenn zum einen Mindestmengen dieser Leistung im Vorjahr erbracht wurden und zum anderen mit der Mindestmenge auch daran geknüpfte Mindestanforderungen an Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität eingehalten werden.
- Ab dem 31. August 2021 veröffentlicht das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus GmbH (InEK) den Pflegepersonaleinsatz eines jeden Krankenhauses anhand des Pflegepersonalquotienten. Nicht examiniertes Pflegehilfspersonal wird je nach Qualifikation dabei nur bis zu einer bestimmten Höhe mit eingerechnet.
- Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben ein wissenschaftlich fundiertes Verfahren zur einheitlichen Bemessung des Pflegepersonalbedarfs im Krankenhaus zu entwickeln. Das Pflegepersonalbemessungsinstrument soll eine fachlich angemessene pflegerische Versorgung im stationären Sektor sicherstellen und muss bis zum 31.12.2024 entwickelt und erprobt worden sein.
- Der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege wird auf jährlich 1.774 Euro erhöht (bisher: 1.612 Euro). Falls Mittel der Verhinderungspflege nicht verbraucht sind, kann dieser Betrag auf 3.386 Euro erhöht werden. Der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege bleibt unverändert bei 1.612 Euro.
- In stationären Pflegeeinrichtungen gelten ab dem 1. Juli 2023 bundeseinheitliche Personalanhaltszahlen als Mindestvorgabe für die Ausstattung mit Pflegefachkräften sowie ausgebildeten und nicht ausgebildeten Hilfskräften. Mit einem neuen Personalbemessungsverfahren wird anhand der jeweiligen Bewohnerstruktur für jedes Heim der individuelle Personalbedarf berechnet.
- Ab dem 1. Januar 2022 wird in der stationären Pflege eine Zuschussregelung für die pflegebedingten Eigenanteile eingeführt. Die Pflegeversicherung zahlt dann für Pflegebedürftige je nach Pflegegrad einen Zuschlag: Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden rückwirkend angerechnet.
- Zur Finanzierung der Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen bezuschusst die GKV den Ausgleichfonds der sozialen Pflegeversicherung mit einem jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von 640 Millionen Euro.
- Ab dem 1. September 2022 werden nur noch stationäre Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihr Pflege- und Betreuungspersonal nach Tarif oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen bezahlen oder mindestens in Höhe eines Tarifvertrags oder einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung entlohnen.
- Die Entlohnung einer nicht tarifgebundenen stationären Pflegeeinrichtung kann von den Kassen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden, wenn sie bis zu zehn Prozent oberhalb des tarifvertraglichen Niveaus liegt.
- Um eine wirtschaftlich tragfähige Vergütung der Kurzzeitpflege sicherzustellen haben der Spitzenverband der Pflegekassen, die Vereinigungen der Pflegeeinrichtungen gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst und weiteren Partnern bis zum 20. April 2022 Empfehlungen zu erarbeiten. Ziel ist es, auf dieser Basis die Rahmenverträge der Länder für die Kurzzeitpflege zu überarbeiten und die Angebote zur Kurzzeitpflege in der Folge auszubauen.
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Krankenkassen |
- Der Abschluss von Qualitätsverträgen, die 2016 mit dem KHSG eingeführt wurden, wird für die Krankenkassen zu einer Pflichtaufgabe. Die Kassen müssen zur Umsetzung der Qualitätsverträge ab dem Jahr 2022 einen Betrag von 0,30 Euro je Versicherten investieren (in den Folgejahren dynamisiert). Ein Unterschreiten des Ausgabevolumens hat zur Folge, dass nicht verausgabte Mittel an den Gesundheitsfonds zurückgezahlt werden müssen.
- Gesetzliche Krankenkassen müssen Produkte zur Wundbehandlung künftig erst erstatten, nachdem diese ein Bewertungsverfahren durchlaufen haben.
- Die regionalen Koordinierungsstellen der Krankenkassen können nun auch überbetriebliche Netzwerke zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) fördern (bisher war nur eine Förderung individueller Betriebe möglich).
- Reicht die übliche präventive ärztliche Versorgung inklusive Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln nicht aus, müssen Krankenkassen aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante bzw. stationäre Vorsorgeleistungen (die sogenannte Kur) finanzieren. Damit ist diese Leistung von einer Ermessens- zu einer Pflichtleistung geworden.
- Die GKV beteiligt sich an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 640 Millionen Euro, der an den Ausgleichfonds der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen ist.
- Die Krankenkassen beteiligen sich daran, regionale Netzwerke zur besseren Zusammenarbeit der Akteure in der Hospiz- und Palliativversorgung zu finanzieren. Die maximale Fördersumme je Kalenderjahr und Netzwerk beträgt 15.000 Euro. Der GKV-Spitzenverband legt drei Jahre nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien einen Bericht über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung vor.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, ab spätestens 1. Januar 2023 in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf speziell qualifizierte Pflegefachkräfte durchzuführen. Die Modellvorhaben haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.
- Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, mit Hochschulkliniken und onkologischen Zentren ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen zu entwickeln. Das Modellvorhaben muss bis zum 1. Januar 2023 implementiert sein und hat eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren.
- Um die Finanzierung ambulanter Krebsberatungsstellen sicherzustellen, wird das jährliche Fördervolumen des GKV-Spitzenverbandes ab dem 1. Januar 2021 auf 42 Millionen Euro erhöht (bisher: 21 Millionen).
- Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, einrichtungsbezogene Daten aus dem Qualitätssicherungsverfahren Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen (QS-Reha-Verfahren) für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
- Leistungsausgaben der Krankenkassen für Kinderkrankengeld werden künftig vollständig über gesonderte Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ausgeglichen.
- Die GKV verdoppelt über den Ausgleichsfonds die Förderung regionaler Netzwerke zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Personen auf 20 Millionen Euro jährlich.
- Die GKV kann je Kreis oder kreisfreier Stadt zwei regionale Netzwerke zur Verbesserung der Versorgung pflegebedürftiger Personen und je Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500.000 Einwohner und Einwohnerin bis zu vier regionale Netzwerke fördern. Der Förderbetrag pro Netzwerk darf dabei 25 000 Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht künftig jährlich Daten zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität von Rehabilitationseinrichtungen laienverständlich im Internet.
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Finanzierung |
- Durch die Erstellung der Statistiken für Gesundheitsausgaben und ihre Finanzierung, für Krankheitskosten und für das Personal im Gesundheitswesen entstehen dem Bund jährliche Kosten in Höhe von rund 544 000 Euro.
- Ab 2022 soll die Pflegeversicherung einen pauschalen Bundeszuschuss in Höhe von jährlich einer Milliarde Euro erhalten.
- Der Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenkassen erhält 2022 einen zusätzlichen Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro, um den Zusatzbeitrag bei 1,3 Prozent zu stabilisieren.
- Für die durch das Bundesgesundheitsministerium organisierte zentrale Beschaffung von medizinischen Masken und Schutzanzügen sowie Desinfektionsmitteln zahlen die Krankenkassen 190 Millionen Euro.
- Überschreitet die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds Ende 2021 die gesetzlich festgelegte Mindesthöhe (20 Prozent der monatlichen Durchschnittsausgaben des Gesundheitsfonds), so müssen über die Mindesthöhe hinausgehende Mittel in den Gesundheitsfonds überführt werden.
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2021 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte erhalten einen Anspruch auf die Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen (Dipa), sofern sie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen hat. Sie erhalten zudem einen Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen zur Nutzung der Dipa. Für beide Leistungen zusammen übernehmen die Pflegekassen insgesamt bis zu 50 Euro im Monat.Versicherte können künftig die Daten von digitalen Gesundheitsanwendungen (Diga), beispielsweise Blutzuckerwerte aus einer Diabetes-App, selbst in ihre elektronische Patientenakte einstellen.
- Hilfsmittel und Implantate, die elektronisch Daten übermitteln und dem Hersteller zur Verfügung stehen, müssen ab dem 1. Juli 2024 für die Versicherten zugänglich gemacht werden. Entsprechende Hilfsmittel und Implantate benötigen dafür eine Schnittstelle für verschreibbare digitale Gesundheitsanwendungen (Diga), damit sie bei Bedarf für die Versorgung des Patienten genutzt werden können.
- Versicherte können die in ihrer Digitalen Gesundheitsanwendung, beispielsweise einer Diabetes-App, gesammelten Daten über eine Schnittstelle auch einer Apotheke zugänglich machen, damit die dort gesammelten Werte in die Apotheken-Beratung einbezogen werden können.
- Versicherte können nun auch Heilmittel wie beispielsweise Ergotherapie als Videobehandlung in Anspruch nehmen.
- Versicherte erhalten auf Wunsch von Ihrer Krankenkasse als Alternative zur bisherigen Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte eine sichere digitale Identität.
- Ab dem 1. Januar 2024 können sich Versicherte mit einem digitalen Identitätsnachweis beispielsweise für Videosprechstunden oder digitale Gesundheitsanwendungen authentifizieren.
- Versicherte sollen auf der Suche nach Angeboten zu Videosprechstunden besser unterstützt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung wird beauftragt, ein bundesweit nutzbares zentrales Vermittlungsportal bereitzustellen, über das Versicherte barrierefrei Termine der Videosprechstunde buchen können.
- Bis zum 1. Juli 2024 sollen schrittweise Notfalldaten, die bislang auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abgelegt waren, auf einer elektronischen Patienten-Kurzakte gespeichert werden. Die eGK dient künftig nur noch als Versicherungsnachweis und soll beim Arzt auch kontaktlos eingelesen werden können.
- Der Anspruch der Versicherten auf die Erstellung eines Medikationsplans in Papierform wird um den Anspruch auf die Erstellung eines elektronischen Medikationsplans ergänzt. Versicherte sollen künftig auf den elektronischen Medikationsplan über ihre persönliche Patienten-Kurzakte zugreifen können bzw. mindestens bis zum 1. Juli 2024 über ihre elektronische Gesundheitskarte.
- Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende können ab dem 1. Juli 2022 im dafür bestimmten Organspenderegister abgegeben, geändert und widerrufen werden. Änderungen an der Organspende-Erklärung sollen auch über die Versicherten-Apps der Krankenkassen möglich sein. Die bisherige Möglichkeit einer Organspendeerklärung auf der eGK entfällt ab diesem Zeitpunkt.
- Versicherte sollen ab dem 1. Januar 2022 nicht nur über mobile Endgeräte, sondern auch über ihre stationären Geräte (Desktop-PC) auf ihre ePatientenakte zugreifen können.
- Versicherte sollen spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei einer elektronischen Verordnung von Arzneimitteln über die entsprechende E-Verordnungs-App auch direkt auf Informationen im Nationalen Gesundheitsportal zugreifen können, um sich qualitätsgesichert über den Wirkstoff informieren zu können. Ein Zugriff auf das Nationale Gesundheitsportal wird ebenfalls über die ePA möglich.
- Versicherte können Rezept- und Dispensierinformationen aus der E-Verordnungs-App (wo sie nach 100 Tagen gelöscht werden) in ihre elektronischen Patientenakte (ePA) übertragen, um dort einen Überblick über die Arzneimittelhistorie zu haben.
- Schwangere Versicherte können ihre Hebamme berechtigen, wichtige Daten zur Schwangerschaft und Mutterschaft, die über die Daten des elektronischen Mutterpasses hinausgehen, in der elektronischen Patientenakte zu dokumentieren.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung errichtet ein nutzerfreundliches Portal, das die Versicherten künftig beim Auffinden von telemedizinischen Versorgungsangeboten unterstützt.
- Ärzte, die Videosprechstunden anbieten, können ab sofort den Terminservicestellen dafür freiwillig freie Termine melden.
- Videosprechstunden von Vertragsärzten werden auf das wöchentliche Mindestsprechstundenangebot angerechnet.
- Psychotherapeutische Akutbehandlungen sollen künftig auch im Rahmen einer Videosprechstunde stattfinden können. Bis zum 30. September 2021 muss der Bewertungsausschuss die entsprechenden Voraussetzungen festlegen.
- Videosprechstunden dürfen bei Vertragsärzten/Psychotherapeuten die Obergrenze von 30 Prozent aller Leistungen im Quartal nicht überschreiten.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, auch im Rahmen des ärztlichen Notdienstes telemedizinische Leistungsangebote ergänzend zu ihrem Präsenzangebot zur Verfügung zu stellen.
- Ärztliche Notdienstpraxen der Kassenärztlichen Vereinigungen können mit Krankenhäusern auch kooperieren, um die technische Ausstattung der Krankenhäuser zur Erbringung telemedizinischer Leistungen durch Notdienstpraxen zu nutzen oder die Krankenhäuser selbst diese Leistung erbringen zu lassen.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen bis zum 31. Dezember 2021 die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich informieren über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung.
- Mit Einführung der elektronischen Patientenkurzakte sollen ab dem 1. Januar 2023 auch zahnärztliche Leistungen zur Aktualisierung von Datensätzen der elektronischen Patientenkurzakte vergütet werden.
- Ärzte sollen künftig in geeigneten Fällen auch im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung Arbeitsunfähigkeit ohne vorherige Präsenzbehandlung für bis zu drei Tage einmalig feststellen dürfen. Der GBA ist aufgefordert, bis Ende 2021 die geeigneten Fälle zu spezifizieren.
- Kassenärztliche Vereinigungen können Strukturfondsmittel künftig auch zur Umsetzung telemedizinischer Konzepte einsetzen. Hierbei sollen insbesondere digitale Netzwerke zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern mit Leistungserbringern der Pflege sowie Heilmittelerbringern gefördert werden.
- Neben Ärzten können nun auch Heilmittelerbringer und Hebammen telemedizinische Leistungen abrechnen. Leistungen von Heilmittelerbringern und Hebammen, die im Zusammenhang mit DiGAs erbracht werden, werden ebenfalls künftig vergütet.
- Sind an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende ermächtigte Ärzte nicht an die Telematikinfrastruktur angebunden, drohen Sanktionen. Die Frist, ab der Sanktionen drohen, wurde von Ende 2020 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.
- Für die sichere Kommunikation zwischen Ärzten und Versicherten werden künftig auch ein Videokommunikationsdienst und ein Messangerdienst errichtet. Die Ärzte können dabei festlegen, ob nur sie den Beginn einer Kommunikation starten können.
- Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden verpflichtet, ab 1. Januar 2023 Verordnungen digitaler Gesundheitsanwendungen als E-Rezept über die Telematikinfrastruktur zu übermitteln.
- Ärzte und Psychotherapeuten müssen häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege (jeweils ab 1. Juli 2024), Soziotherapie (ab 1. Juli 2025) sowie Heil- und Hilfsmittel inklusive digitale Gesundheitsanwendungen und verschreibungspflichtige Arzneimittel (jeweils 1. Januar 2023) künftig elektronisch verordnen. Ab dem 1. Juli 2026 gilt diese Verpflichtung auch zur Verordnung von Verbandsmitteln, Blut- und Harnteststreifen, Diäten zur enteralen Ernährung sowie verordnungsfähigen Medizinprodukten (ab 1. Juli 2026).
- Um entsprechende ärztliche elektronische Verordnungen verarbeiten zu können, müssen auch Pflegedienste und andere Leistungserbringer sukzessive an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden.
- Die Kassenärtzliche Bundesvereinigung erhält den Auftrag, bisherige browserbasierte Angebote zu Videosprechstunden am Computer um eine Variante für mobile Endgeräte zu erweitern.
- Die Kassenärtzliche Bundesvereinigung erhält den Auftrag, das Nationale Gesundheitsportal um weitere Infos zur vertragsärztlichen Versorgung zu ergänzen.
- Die wissenschaftlich gestützte Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung wird bis 2024 verlängert. Ambulante Pflegeeinrichtungen erhalten einen einmaligen Zuschuss für den Ausbau der digitalen Infrastruktur. Dafür stehen in den Jahren 2022 bis 2024 insgesamt zehn Millionen Euro zur Verfügung. Pro Pflegeeinrichtung werden bis zu 40 Prozent der Kosten (maximal 12.000 Euro) für die digitale oder technische Ausrüstung und damit verbundene Schulungen übernommen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Bislang waren Krankenhäuser verpflichtet, sich bis Ende 2020 an die Telematikinfrastruktur anzubinden. Mit Ablauf dieser Frist drohten Sanktionen. Diese Frist wird nun bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten bis 2024 einen einmaligen Zuschuss für den Ausbau der digitalen Infrastruktur. Pro Pflegeeinrichtung werden bis zu 40 Prozent der Kosten (maximal 12.000 Euro) für die digitale oder technische Ausrüstung und damit verbundene Schulungen übernommen.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 auf Wunsch ihrer Versicherten diesen als Alternative zur Identifizierung mit der elektronischen Gesundheitskarte eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen.
- Um die Entwicklung des neuen Leistungsbereiches der digitalen Gesundheitsanwendungen in der gesetzlichen Krankenversicherung einzuschätzen, erstellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) erstmals zum 31. Dezember 2021 und in Folge jährlich einen Bericht über die Erbringung solcher Leistungen.
- Pflegekassen werden verpflichtet, neben Präsenzkursen künftig auch digitale Pflegekurse anzubieten.
- Der Zeitraum zur Verhandlung des Erstattungspreises digitaler Gesundheitsanwendungen zwischen Kassen und Herstellern wird auf neun Monate verkürzt.
- Die Vergütung digitaler Gesundheitsanwendungen auf Grundlage des Herstellerpreises umfasst einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten nach Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Aufnahme zunächst zur Erprobung oder dauerhaft erfolgt.
- Der GKV-Spitzenverband baut bis zum 1. Juli 2023 die nationale eHealth-Kontaktstelle auf und betreibt diese, so dass Versicherte ihre Gesundheitsdaten auch Ärzten im EU-Ausland sicher und übersetzt zur Verfügung stellen können.
- Krankenkassen können nun bei Personen, die eine gesetzliche Rente beziehen, auch nachträglich feststellen, dass sie der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Dies kann zur Erstattung oder Nacherhebung von Beiträgen führen.
- Damit Krankenkassen medienbruchfrei Zugang zu elektronischen Verordnungen bekommen, die von den Kassen bewilligt werden müssen, erhält die gematik den Auftrag, hierfür die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen.
- Der jährliche Beitrag des GKV-Spitzenverbands zur Finanzierung der gematik wird je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung von einem Euro auf 1,50 Euro angehoben.
- Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, ihre Versicherten über die Möglichkeiten von Digitalen Gesundheitsanwendungen zu informieren und wie die Patienten die damit erhobenen Daten in ihrer elektronischen Patientenakte ihrem Arzt zugänglich machen können.
- Mit der Einführung des Organspenderegisters ab dem 1. Juli 2022 müssen Krankenkassen ihren Versicherten nicht mehr alle zwei Jahre einen Organspendeausweis und Informationsmaterialien zur Organspende zuschicken.
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Finanzierung |
- Der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalen Gesundheitsportals werden im Jahr 2021 mit 4,5 Millionen Euro und im Jahr 2022 mit 5 Millionen Euro veranschlagt.
- Die Beitragserhöhung zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik führt beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu Mehrkosten in Höhe von jährlich 27 Millionen Euro, die durch Umlage von den gesetzlichen Krankenkassen refinanziert werden.
- Durch die Erweiterung der Kommunikation im Medizinwesen bei den Leistungserbringern, die Einführung digitaler Identitäten, die Realisierung des Zugriffs auf das Register zur Organ- und Gewebespende und die Erstattung der Betriebskosten im Rahmen der Anbindung der Heil- und Hilfsmittelerbringer, der zahntechnischen.
- Labore sowie der Erbringer Soziotherapeutischer Leistungen an die Telematikinfrastruktur entstehen den Krankenkassen einmalige Kosten von rund 111 Millionen Euro sowie anschließende jährliche Kosten von rund 75 Millionen Euro.
- Für die soziale Pflegeversicherung ergeben sich aus der Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen mittelfristig jährliche Mehrausgaben. Im Jahr 2022 sind dies schätzungsweise rund 30 Millionen Euro, im Jahr 2023 rund 65 Millionen Euro, im Jahr 2024 rund 100 Millionen Euro und im Jahr 2025 rund 130 Millionen Euro.
- Der Gesellschaft für Telematik entstehen zur Erfüllung ihrer neuen Aufgaben einmalig Kosten in Höhe von insgesamt rund 2,6 Millionen Euro.
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2020 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz PDSG)-20.10.2020
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Ab dem 1. Januar 2022 gibt es das Arzneimittel-Rezept nur noch in elektronischer Form. Patienten können die Rezepte per Smartphone mit einer App in der Apotheke einlösen. Alternativ können Patienten ohne Smartphone in der Praxis einen Barcode auf Papier bekommen. Das Rezept wird aber auch in diesem Fall von der Praxis digital an die Apotheke übermittelt.
- Mit dem TSVG wurde bereits 2019 beschlossen, dass Krankenkassen ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) anbieten müssen. Die elektronische Patientenakte ist eine versichertengeführte elektronische Akte, deren Nutzung für die Patienten freiwillig ist. Mit dem PDSG erhalten Patienten zum 1. Januar 2021 den Anspruch darauf, dass ihr Arzt die ePA mit medizinischen Daten wie Befunden, Diagnosen, Arztberichten oder digitalen Röntgenbildern befüllt. Der Zugang zur Patientenakte ist barrierefrei gestaltet und somit auch für Behinderte uneingeschränkt möglich.
- Ab dem 1. Januar 2022 lassen sich auf der ePA auch Angaben aus dem Impfausweis, dem Mutterpass, dem gelben Heft für Kindervorsorge-Untersuchungen oder dem Zahnarzt-Bonusheft speichern.
- Ab dem 1. Januar 2023 haben Patienten auch den Anspruch, über die ePA auf Daten der pflegerischen Versorgung oder der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzugreifen.
- Patienten haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass Ärzte bzw. Kliniken sie sowohl bei der erstmaligen Einrichtung als auch bei der weiteren Führung der elektronischen Patientenakte unterstützen.
- Ab dem 1. Januar 2022 bekommen Patienten die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der ePA gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, welcher Arzt oder andere Leistungserbringer darauf zugreifen kann. Patienten können also zum Beispiel festlegen, dass ein Arzt zwar auf die ePA zugreifen darf, dass ihm aber bestimmte Befunde nicht angezeigt werden.
- Versicherte können ab dem 1. Januar 2021 den Zeitraum einer Zugriffsberechtigung für einen Leistungserbringer auf einen Zeitraum von einem Tag bis zu maximal 18 Monaten festlegen. Ab dem 1. Januar 2022 lässt die Zugriffsberechtigung auch vollständig entfristen.
- Versicherte können ab dem 1. Januar 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der ePA übertragen lassen.
- Ab dem 1. Januar 2023 haben Versicherte die Möglichkeit, die in der ePA abgelegten Daten im Rahmen einer Datenspende freiwillig der Forschung zur Verfügung zu stellen.
- Damit auch diejenigen Versicherten Zugriff auf ihre Patientenakte erhalten, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder nutzen wollen, müssen die Krankenkassen ab dem 1. Januar 2022 in ihren Geschäftsstellen dafür geeignete Geräte bereitstellen.
- Für Patienten, die weder über mobile Engeräte noch über die Terminals in den Krankenkassen ihre Patientenakte verwalten können oder wollen, wird ab dem 1. Januar 2022 ein Berechtigungsmanagement zur Nutzung der Akte in Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken eingerichtet.
- Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse das Recht auf Berichtigung von falschen Diagnosen in der ePA, sofern sie einen ärztlichen Nachweis über die Unrichtigkeit der Diagnose vorlegen können.
- Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse jederzeit das Recht, die ePA vollständig zu löschen.
- Versicherte haben gegenüber Vertragsärzten bzw. zugelassenen Krankenhäusern den Anspruch auf Erstellung und Aktualisierung von elektronischen Notfalldaten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
- Versicherte können bei ihrer Krankenkasse eine elektronische Gesundheitskarte beantragen, die medizinische Notfalldaten sowie einen elektronischen Medikationsplan speichern kann. Sie haben zudem das Recht, diese Daten jederzeit wieder von der Karte löschen zu lassen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Für die Vernetzung von Leistungserbringern, Kostenträgern, Versicherten und anderen Akteuren wurde bereits die datensichere Telematikinfrastruktur (TI) geschaffen. Diese besteht aus der dezentralen Infrastruktur, die mit ihren Komponenten (elektronische Gesundheitskarte, Authentifizierungsausweise der Leistungserbringer) den registrierten Nutzern den sicheren Zugang zum geschlossenen Netz, der zentralen Infrastruktur (elektronische Patientenakte), ermöglicht. Die Gesellschaft für Telematik koordiniert und überwacht alle dafür notwendigen Prozesse.
- Das elektronische Rezept von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird als Teil der sicheren Telematikinfrastruktur verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben.
- Die Gesellschaft für Telematik soll bis zum 30. Juni 2020 eine barrierefreie App für das elektronische Rezept entwickeln. Die App wird Teil der sicheren Telematikinfrastruktur. Patienten können das E-Rezept dann mittels Smartphone in einer Apotheke einlösen - die freie Apothekenwahl bleibt dabei ausdrücklich garantiert. Patienten ohne Smartphone erhalten alternativ in der Praxis einen Barcode auf Papier. Das Rezept wird aber auch in diesem Fall von der Praxis digital an die Apotheke übermittelt.
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband erhalten den Auftrag, bis zum 31. Juli 2021 für die ärztliche Empfehlung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente (grünes Rezept) ebenfalls ein elektronisches Übermittlungsverfahren zu entwickeln.
- Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband erhalten den Auftrag, bis zum 31. Juli 2021 Regelungen für die elektronische Übermittlung von Überweisungsscheinen zum Facharzt zu vereinbaren.
- Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und Bundesvereinigungen können zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Darunter fallen beispielsweise digitale Medizinprodukte wie etwa Apps sowie telemedizinische oder IT-gestützte Verfahren. Sie können die digitalen Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen (bislang hatten mit dem DVG nur die Krankenkassen dieses Recht erhalten).
- Vertrags(zahn)ärzte werden verpflichtet, Patienten bei der Einrichtung und bei der fortlaufenden Befüllung der elektronischen Patientenakte mit medizinischen Daten unterstützen. Die Unterstützungsleistung beschränkt sich dabei ausschließlich auf medizinische Daten aus der aktuellen Behandlungssituation.
- Für die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch einen Arzt hat der Bewertungsausschuss im einheitlichen Bewertungsmaßstab für (zahn)ärztliche Leistungen bis zum 1. Januar 2021 eine entsprechende Vergütung zu beschließen.
- Für die Unterstützung der Versicherten bei der erstmaligen Befüllung und Nutzung der elektronischen Patientenakte erhalten Ärzte ab dem 1. Januar 2021 einmalig zehn Euro.
- Die Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung wird verpflichtet, gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband Anforderungen an die technischen Verfahren zur telemedizinischen Röntgenbild-Befundung, zur Videosprechstunde und - bis zum 31.12.2020 - zur Authentifizierung der Versicherten in der Videosprechstunde zu vereinbaren.
- Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft müssen bis zum 31. März 2020 mit dem GKV-Spitzenverband die Anforderungen an ein telemedizinisches Konsil vereinbaren.
- Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 bei der Abrechnung ihrer Leistungen jeweils die Beschäftigtennummer der Pflegekraft, die die Leistung erbracht hat, sowie die Zeit der Leistungserbringung angeben.
- Für Pflegeeinrichtungen, Hebammen sowie Physiotherapeuten, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen werden wollen, muss die Gesellschaft für Telematik bis spätestens zum 30. Juni 2021 die erforderlichen Voraussetzungen schaffen.
- Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, bekommen einen Anspruch gegenüber den Krankenkassen, dass diese für die gesamte Kommunikation das elektronische Verfahren nutzen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Kliniken werden verpflichtet, mit branchenspezifischen Sicherheitsstandards organisatorische und technische Vorkehrungen zu treffen, die die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Krankenhauses und die Sicherheit der verarbeiteten Patienteninformationen sicherstellen. Sie müssen ihre IT-Systeme zudem spätestens alle zwei Jahre an den gültigen Stand der Technik anpassen.
- Ein Krankenhaus hat künftig für jeden voll- und teilstationären Fall, für den es im Rahmen der Krankenhausbehandlung entstandene Daten in der elektronischen Patientenakte speichert, Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von fünf Euro.
- Ausschließlich im Jahr 2021 hat ein Krankenhaus Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von zehn Euro für jeden voll- oder teilstationären Fall, für den es eine Unterstützung des Versicherten leistet bei der erstmaligen Befüllung der elektronischen Patientenakte.
- Rehabilitationseinrichtungen sollen sich an die Telematikinfrastruktur anschließen können und erhalten einen Ausgleich der Ausstattungs-und Betriebskosten. Die an der Gesundheitsversorgung der Bundeswehr beteiligten Einrichtungen erhalten die Möglichkeit, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
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Krankenkassen |
- Die Beratungsbefugnis der Krankenkassen wird ausgeweitet. Neben der mit dem DVG eingeführten Erlaubnis, Patienten über digitale Versorgungsinnovationen zu informieren, dürfen die Kassen nun Versicherte auch auf weitere individuell geeignete Versorgungsleistungen der Krankenkassen aus der Regelversorgung hinweisen.
- Krankenkassen haben ihre Versicherten, bevor sie ihnen die elektronische Patientenakte (ePA) anbieten, umfassend über die Möglichkeiten der ePA zu informieren.
- Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten ab 2022 geeignete Geräte zur Verfügung zu stellen und somit den Zugang zur ePA zu ermöglichen. Der GKV-Spitzenverband kann zudem Vereinbarungen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Bundesvereinigung der Apothekerverbände schließen, wonach solche Computerterminals auch in Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken aufgestellt werden können.
- Ab dem 1. Januar 2022 muss jede Krankenkasse eine Ombudsstelle einrichten, an die sich Versicherte mit ihren Fragen und Anliegen im Zusammenhang mit der ePA wenden können.
- Die Krankenkassen haben sicherzustellen, das die ePA dem jeweilig aktuellen Stand der Technik und den Vorgaben der Gesellschaft für Telematik entspricht. Der GKV-Spitzenverband überprüft jährlich, ob die Kassen dieser Pflicht nachgekommen sind und teilt dies dem Bundesversicherungsamt mit. Bei Nichterfüllung der Pflicht werden im Jahr 2020 die Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich für diese Kasse zunächst um 2,5 Prozent gemindert. Besteht das Problem weiterhin, wird die Kürzung im Jahr 2021 auf 7,5 Prozent erhöht.
- Krankenkassen soll der Nachweis von Fehlverhalten bzw. Abrechnungsbetrug in der ambulanten Pflege erleichtert werden. Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege sowie der außerklinischen Intensivpflege müssen spätestens ab dem 1. Januar 2023 bei der Abrechnung ihrer Leistungen jeweils die Beschäftigtennummer der Pflegekraft, die die Leistung erbracht hat, sowie die Zeit der Leistungserbringung angeben.
- Krankenkassen müssen elektronische Gesundheitskarten konzipieren, die prinzipiell geeignet sind, medizinische Notfalldaten sowie einen elektronischen Medikationsplan zu speichern. Sie haben ihre Versicherten über diese Möglichkeit und die Freiwilligkeit der Nutzung zu informieren.
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Finanzierung |
- Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahltb der GKV-Spitzenverband an die Gesellschaft für Telematik jährlich für jedes Mitglied in der GKV einen Betrag von einem Euro.
- Die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte durch Ärzte sind vom Nutzerverhalten der Versicherten abhängig. Nutzen beispielsweise 50 Prozent der Versicherten im Jahr 2021 erstmalig ihre elektronische Patientenakte, entstehen dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von rund 350 Millionen Euro.
- Die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die weitere Nutzung der elektronischen Patientenakte durch Ärzte sind vom Nutzerverhalten der Versicherten abhängig. Nutzen beispielsweise künftig 50 Prozent der Versicherten ihre elektronische Patientenakte regelmäßig, entstehen dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von rund 225 Millionen Euro.
- Die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die erstmalige Erstellung der Notfalldaten durch Ärzte auf der elektronischen Gesundheitskarte sind vom Nutzerverhalten der Versicherten abhängig. Nutzen beispielsweise 50 Prozent der Versicherten ihre Notfalldaten, entstehen dadurch zusätzliche Kosten in Höhe von rund 300 Millionen Euro.
- Die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für die Speicherung von Behandlungsdaten auf der elektronischen Patientenakte durch Kliniken sind vom Nutzerverhalten der Versicherten abhängig. Bei rund 20 Millionen voll-und teilstationären Krankenhausfällen entstehen ab dem Jahr 2021 Kosten in Höhe von bis zu 100 Millionen Euro.
- Für die verpflichtende Anbindung der Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst fallen für die benötigte Infrastruktur im Jahr 2021 einmalige Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von ca. 1,1 Millionen Euro an. Dazu kommen jährliche Betriebskosten in Höhe von ca. 500.000 Euro.
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2020 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG)-01.01.2020
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte erhalten Anspruch auf Kostenübernahme digitaler Gesundheitsanwendungen, die zur Erkennung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Behinderungen geeignet sind - beispielsweise Onlinetagebücher für Diabetiker oder Apps für Menschen mit Bluthochdruck. Der Anspruch umfasst dabei nur vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (Bfarm) zugelassene und vom Arzt verschriebene digitale Gesundheitsanwendungen.
- Versicherte können künftig Heil- und Hilfsmittelverordnungen sowie häusliche Krankenpflege auf elektronischem Weg verordnet bekommen - bislang gab es nur die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das mit der GSAV eingeführte elektronische Arzneimittel-Rezept.
- Freiwillig gesetzliche Versicherte können künftig der Krankenkasse ihrer Wahl online beitreten.
- Versicherte können Wahlleistungsvereinbarungen (etwa im Vorfeld geplanter Krankenhausaufenthalte) mit ihrer Kasse künftig auch elektronisch abschließen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Ärzte können künftig zugelassene digitale Anwendungen verschreiben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) prüft vorab Sicherheit, Funktion, Qualität, Datenschutz und Datensicherheit der Produkte. Innerhalb eines Jahres muss der Hersteller nachweisen, dass die App die Versorgung verbessert.
- Ärztliche Leistungen, die zur weiteren Verwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung nötig sind, soll der Bewertungsausschuss in den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) aufnehmen.
- Bieten Ärzte eine Videosprechstunde an, dürfen sie künftig darüber auf ihrer Internetseite informieren. Die Aufklärung für eine Videosprechstunde kann jetzt auch online, also im Rahmen der Videosprechstunde erfolgen - nicht mehr wie bisher im Vorfeld.
- Ärzte, die noch nicht an die grundlegende Telematikinfrastruktur angeschlossen sind, erhalten ab dem 1. März 2020 einen Honorarabzug von 2,5 Prozent (bislang: 1 Prozent). Damit Apotheken die Aktualisierung des neu eingeführten elektronischen Medikationsplans vornehmen können, werden auch sie verpflichtet, sich bis zum 30. September 2020 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen.
- Niedergelassene Ärzte müssen bis zum 30. Juni 2021 gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Komponenten verfügen, um auf die elektronische Patientenakte zugreifen zu können. Ist dies nicht geschehen, wird die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent gekürzt, bis der Nachweis erbracht wird.
- Die in (Zahn-)Arztpraxen und Krankenhäusern verwendete Soft- und Hardware wird standardisiert. Ab Januar 2021 dürfen Ärzte nur noch informationstechnische Systeme verwenden, die zuvor von der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigung (KBV/KZBV) bestätigt wurden.
- KBV beziehungsweise KZBV müssen bis zum 30. Juni 2020 in einer Richtlinie die Anforderungen für IT-Sicherheitsstandards für niedergelassene (Zahn-)Ärzte verbindlich festlegen. Von der KBV/KZBV zertifizierte Dienstleister können die Praxen bei der Umsetzung unterstützen.
- Der elektronische Informationsaustausch zwischen (Zahn-)Ärzten im Rahmen sogenannter Telekonsile wird künftig extrabudgetär vergütet. Die Vergütungshöhe hat der jeweilige Bewertungsausschuss bis zum 30. September 2020 festzulegen.
- Die Kostenpauschalen für die Versendung von Arztbriefen werden neu geregelt. Ab dem 31. März 2020 ist die Pauschale für den Versand eines elektronischen Arztbriefes doppelt so hoch vergütet wie beim Faxversand. Ab dem 31. März 2021 steigt diese Vergütung gegenüber dem Faxversand auf das Vierfache.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenhäuser werden sie verpflichtet, sich bis zum 1. Januar 2021 an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Kliniken, die dieser Pflicht nicht nachkommen, erhalten ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag von einem Prozent auf alle voll- und teilstationär erbrachten Leistungen. Andere Leistungserbringer wie Hebammen und Entbindungspfleger, Physiotherapeuten sowie Pflegeeinrichtungen können sich freiwillig anschließen, die Kosten hierfür tragen die Krankenkassen.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen können freiwillig gesetzliche Versicherte künftig auch online als Mitglieder aufnehmen. Sie dürfen ihre Versicherten mit deren Zustimmung auch elektronisch über innovative Angebote informieren.
- Krankenkassen können im Rahmen der Selbsthilfeförderung künftig digitale Angebote der Selbsthilfe gleichberechtigt zu analogen Angeboten berücksichtigen. Förderfähige digitale Angebote wie etwa Chat-Foren oder Apps, die dem virtuellen Austausch beziehungsweise der Mitgliederinformation dienen, müssen dabei alle Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewahrleisten.
- Krankenkassen werden verpflichtet, ihren Versicherten Angebote zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz zu machen. Die Angebote sollen die Versicherten dazu befähigen, selbstbestimmte Entscheidungen über den Einsatz digitaler Innovationen im Rahmen der Krankenbehandlung zu treffen. Versicherte könnten beispielsweise im Umgang mit Gesundheits-Apps oder der elektronischen Patientenakte geschult werden.
- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird beauftragt, kassenübergreifende Festlegungen für die Leistungen zur Förderung der Gesundheitskompetenz zu treffen. Zum 31. Dezember 2021 und anschließend alle zwei Jahre muss der Spitzenverband künftig dem Gesundheitsministerium Bericht erstatten, wie und in welchem Umfang die Kassen ihrer Pflicht nachkommen.
- Der Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses wird um fünf Jahre bis 2024 verlängert. Für neue Versorgungsformen und die Versorgungsforschung werden jährlich 200 Millionen Euro bereitgestellt. Die Kosten dafür trägt die gesetzliche Krankenversicherung (jeweils hälftig: am Risikostrukturausgleich teilnehmende Kassen und die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds).
- Die Anzahl der zu fördernden Vorhaben aus dem Innovationsfonds wird von 15 auf 20 erhöht.
- Um im Innovationsfonds mehr wissenschaftlichen und versorgungspraktischen Sachverstand einzubringen, wird ein ehrenamtlicher Expertenpool gebildet. Dieser ersetzt den bisherigen zehnköpfigen Expertenbeirat. Mitglieder im Pool werden für einen Zeitraum von zwei Jahren benannt.
- Die Sozialdaten der Krankenkassen sollen stärker für die Steuerung und Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung genutzt werden. Um eine breite wissenschaftliche Nutzung unter Wahrung des Sozialdatenschutzes zu ermöglichen, wird die bisherige Datenaufbereitungsstelle zu einem Forschungsdatenzentrum mit einem deutlich erweiterten und aktuelleren Datenangebot weiterentwickelt.
- Krankenkassen müssen künftig die Kosten für digitale Gesundheitsanwendungen tragen. Nach Abschluss der Sicherheitsprüfung durch das Bfarm erstatten die Kassen zunächst für ein Jahr den vom Hersteller geforderten Preis - können die Hersteller nach Ablauf des Jahres einen medizinischen Nutzen nachweisen, verhandeln sie mit den Kassen den Erstattungspreis.
- Krankenkassen können künftig zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung die Entwicklung digitaler Innovationen fördern. Darunter fallen beispielsweise digitale Medizinprodukte wie beispielsweise Apps sowie telemedizinische oder IT-gestützte Verfahren. Die Kassen können die digitalen Innovationen in Zusammenarbeit mit Dritten entwickeln oder von diesen entwickeln lassen.
- Krankenkassen können Versorgungsinnovationen fördern, um die Versorgung der Versicherten weiterzuentwickeln. Bereits bestehende Möglichkeiten der Krankenkassen, Einzelverträge mit Leistungserbringern (§140a) abzuschließen, können so stärker am tatsächlichen Bedarf ausgerichtet werden. Krankenkassen dürfen diejenigen Versicherten zielgerichtet über Versorgungsinnovationen informieren, die von den Innovationen - etwa in Form von Modellvorhaben - besonders profitieren könnten. Die ärztliche Therapiefreiheit und die Wahlrechte der Versicherten dürfen die Kassen dabei nicht einschränken.
- Der GKV-Spitzenverband erhält den Auftrag, erstmals bis zum 31.12.2021 dem Bundesgesundheitsministerium zu berichten, wie und in welchem Umfang die Kassen Versorgungsinnovationen fördern. Dabei soll künftig jährlich dargelegt werden, inwieweit die erweiterten Rechte der Krankenkassen zu innovativen Versorgungsansätzen geführt haben und in welchem Ausmaß diese Ansätze von Versicherten genutzt werden.
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Finanzierung |
- Für die Verpflichtung der Krankenhäuser, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung einmalige Ausgaben in Höhe von 400 Millionen Euro für Ausstattungskosten und von jährlich 2 Millionen Euro für Betriebskosten.
- Aus der Fortführung des Innovationsfonds resultieren in den Jahren 2020 bis 2024 Ausgaben von 200 Millionen Euro pro Jahr, von denen 100 Millionen von den Krankenkassen und 100 Millionen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert werden.
- Für die Festlegungen der erforderlichen technischen Spezifikationen durch die Gesellschaft für Telematik entstehen Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von rund 6 Millionen Euro.
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2020 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz für einen fairen Kassenwettbewerb in der GKV
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Um die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln sicherzustellen und Lieferengpässe bei Medikamenten zu verhindern, hat das Gesetz verschiedene Neuregelungen eingeführt.
- Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) wird ein Beirat eingerichtet, der die Versorgungslage mit Arzneimitteln kontinuierlich beobachtet und bewertet. Dieser Beirat besteht unter anderem aus Vertretern der Ärzte- und Apothekerschaft, der pharmazeutischen Industrie, der Patienteninteressen und der Kassen. Der Beirat berät die Bundesoberbehörden beim Ergreifen geeigneter Maßnahmen.
- Pharmazeutische Unternehmer und Arzneimittelgroßhandlungen sind gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) meldepflichtig zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge von versorgungsrelevanten Arzneimitteln (bisher: Meldepflicht nur für Krankenhäuser).
- Das BfArM erstellt und veröffentlicht eine aktuelle Liste versorgungsrelevanter und versorgungskritischer Wirkstoffe sowie die ihm gemeldeten Lieferengpässe.
- Bei Arzneimitteln mit versorgungskritischen Wirkstoffen kann die zuständige Bundesoberbehörde Arzneimittelgroßhandlungen und pharmazeutische Unternehmer zur Lagerhaltung verpflichten, wenn versorgungsrelevante Lieferengpässe drohen oder bereits eingetreten sind.
- In Ausnahmefällen dürfen künftig auch Arzneimittel verwendet werden, deren Kennzeichnung und Packungsbeilage nicht auf deutsch ist. Diese Ausnahmemöglichkeit gibt es allerdings nur für versorgungsrelevante Arzneimittel, die durch Ärzte oder Zahnärzte unmittelbar an Patienten angewendet werden.
- Ist ein rabattiertes Medikament bei Vorlage eines Rezepts in der Apotheke nicht lieferbar, erhalten Versicherte ein wirkstoffgleiches Arzneimittel. Ist das vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten (Aufzahlung), sondern die Krankenkasse. Details zu Ablauf und Abrechnung müssen der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband in ihrem Rahmenvertrag vereinbaren.
- Neue Antibiotika, die gegen multiresistente Keime wirken, können in der frühen Nutzenbewertung automatisch einen Zusatznutzen attestiert bekommen, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss sie zuvor als Reserveantbiotika deklariert hat. Die Kriterien zur Bestimmung eines Reserveantibiotikums regelt das Robert Koch-Institut gemeinsam mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Eine Wirtschaftlichkeitsberatung von Vertragsärzten ist nur noch durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erlaubt (bisher: durch Krankenkassen und KVen).
- Die von ambulanten Vertragsärzten verwendete Praxisverwaltungssoftware muss durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung zertifiziert werden.
- Zugelassene Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) sind nur Gegenstand einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss also nicht mehr bewerten, ob ein ATMP entweder einer Nutzenbewertung oder einer Methodenbewertung unterliegt.
- Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen sind auf maximal fünfzehn Jahre zu befristen (bisher: acht Jahre).
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenhäuser können für alle Patienten, die sie zwischen Mai und Dezember behandelt haben, einen Zuschlag von 0,42 Prozent auf den Rechnungsbetrag erheben. Dieser Zuschlag in Höhe von insgesamt rund 250 Millionen Euro dient einem pauschalen Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal in den Jahren 2018 und 2019.
- Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen sind auf maximal fünfzehn Jahre zu befristen (bisher: acht Jahre).
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Krankenkassen |
- Wird eine Krankenkasse zahlungsunfähig oder droht die Zahlungsunfähigkeit, hat der Kassenvorstand dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
- Eine Krankenkasse kann nach Anmeldung ihrer Insolvenz von der Aufsichtsbehörde geschlossen werden, wenn die Leistungsfähigkeit nicht auf Dauer gesichert ist.
- Hält der GKV-Spitzenverband Bund die dauerhafte Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse für bedroht, so hat er die Krankenkasse darüber zu beraten, wie sich ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit sichern ließe.
- Stellt eine Aufsichtsbehörde fest, dass bei einer Krankenkasse nur durch die Fusion mit einer anderen Kasse eine Insolvenz auf Dauer vermieden werden kann, soll der GKV-Spitzenverband Bund Vorschläge für eine solche Fusion mit einer anderen Krankenkasse vorlegen.
- Beschließt eine insolvenzgefährdete Krankenkasse nicht freiwillig eine Fusion innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde gesetzten Frist, kann die Aufsichtsbehörde die Fusion beschließen.
- Fusionen zwischen Krankenkassen sind auch kassenartenübergreifend möglich.
- Wird eine Krankenkasse aufgelöst oder wegen Insolvenz geschlossen und reichen die Betriebsmittel nicht aus, um alle Forderungen abzudecken, übernehmen alle Krankenkassen nach einem festgelegten Verteilungsschlüssel die Kosten (bisher: Haftung nur innerhalb einer Kassenart). Bei Betriebskrankenkassen hat der Betrieb die Forderungen zu übernehmen.
- Im GKV-Spitzenverband wird ein neuer Lenkungs- und Koordinierungsausschuss (LKA) geschaffen, der mit zehn hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen besetzt wird. Der Ausschuss soll paritätisch mit Männern und Frauen besetzt werden und muss bei versorgungsbezogenen Entscheidungen des Vorstandes miteinbezogen werden.
- Der Frauen- sowie der Männeranteil im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes werden auf jeweils mindestens 40 Prozent festgelegt.
- Der Wettbewerb unter den Krankenkassen und die damit verbundenen Maßnahmen werden klarer definiert. So sind etwa Maßnahmen der Krankenkassen, die der Risikoselektion dienen oder diese unmittelbar oder mittelbar fördern, künftig nicht mehr erlaubt.
- Das Bundesgesundheitsministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung unter anderem festzulegen, welche Werbemaßnahmen für Krankenkassen künftig zulässig sind, wie viel die Kassen für Werbung ausgeben dürfen und inwieweit sie private Zusatzversicherungen vermitteln dürfen.
- Kassen, die sich durch einen Rechtsverstoß eines Konkurrenten benachteiligt sehen, können künftig ihre Ansprüche auch ohne Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörde vor einem Zivilgericht geltend machen. Dies gilt auch beim Angebot unzulässiger Satzungsleistungen oder beim Verdacht auf RSA-Manipulationen.
- Für einen pauschalen Ausgleich nicht refinanzierter Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal in den Jahren 2018 und 2019 zahlen die Kassen den Krankenhäusern über einen einmaligen Rechnungsaufschlag rund 250 Millionen Euro.
- Die bisherige Begrenzung des Morbi-RSA auf 80 Krankheiten wird aufgehoben. Mit einem sogenannten Vollmodell (rund 300 Diagnosen) soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen aus dem RSA verbessert werden. Indem das gesamte Krankheitsspektrum abgedeckt wird, sollen Über- und Unterdeckungen besser abgebaut werden.
- Der Risikostrukturausgleich wird um eine Regionalkomponente erweitert. Hierfür werden statistisch signifikante regionale Variablen in den RSA einbezogen. Regionale kassenbezogene Über- und Unterdeckungen sollen dadurch abgebaut werden. Die finanziellen Auswirkungen der Regionalkomponente werden im Jahr 2021 auf 75 Prozent begrenzt, ab 2022 werden sie vollständig angewandt.
- Bei der Zuordnung der Versicherten zu Risikogruppen zwecks Berechnung der risikoadjustierten Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich wird künftig auch das Risikomerkmal aufgenommen, ob ein Versicherter Anspruch auf Krankengeld hat.
- Mit einer Manipulationsbremse soll das Gesetz Kodierbeeinflussungen unterbinden: Steigen bei bestimmten Krankheiten die Diagnosekodierungen und somit die entsprechenden hierarchisierten Morbiditätsgruppen (HMGs) besonders auffällig, können die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds an die Kassen für die fünf Prozent der umsatzstärksten aller HMG komplett gestrichen werden.
- Krankenkassen erhalten künftig für jeden Versicherten eine Vorsorgepauschale, sobald eine Mutterschaftsvorsorge-, Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchung oder eine Schutzimpfung in Anspruch genommen wurde.
- Ein neu errichteter Risikopool soll hohe Akutkosten einer Erkrankung ausgleichen. Gehen bei einem Patienten die Leistungsausgaben über 100.000 Euro pro Jahr hinaus, bekommt seine Kasse künftig aus dem Risikopool 80 Prozent der oberhalb dieses Schwellenwertes anfallenden Kosten erstattet. Der 2002 mit dem Gesetz zur RSA-Reform schon einmal eingeführte Risikopool hatte mit der Einführung des Morbi-RSA 2009 seine Bedeutung verloren.
- Für die Teilnahme der Versicherten an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP) erhalten die Kassen weiterhin Zuweisungen aus dem Risikostrukturausgleich. Das Gesetz konkretisiert die Anforderungen an die DMP für eine entsprechende Zuweisung, beispielsweise die schriftliche Aufklärung der Versicherten zu Mitwirkungspflichten, die regelmäßige Teilnahme der Versicherten und die Überprüfung dessen durch die Kassen.
- Der Wissenschaftliche Beirat des neuen Bundesamts für soziale Sicherung (BAS, früher: Bundesversicherungsamt) muss mindestens alle vier Jahre die Wirkungsweise des Risikostrukturausgleichs zwischen den Kassen und seine Manipulationsresistenz auswerten. Zusätzlich kann der Beirat auch anlassbezogen mit der Prüfung von Einzelfragen durch BMG und BAS beauftragt werden.
- Das BAS erhält ein eigenständiges, anlassbezogenes Prüfrecht für Selektivverträge im Hinblick auf RSA-relevante Verstöße. Die Beweislast für rechtswidriges Verhalten wird umgekehrt. Das neue Prüfkonzept gilt rückwirkend ab dem Jahr 2013.
- Die Aufsichtsbehörden der Versicherungsträger treffen sich mindestens zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch. Sie unterrichten sich dabei über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie über die von ihnen genehmigten leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen.
- Das Kriterium Erwerbsminderung wird nicht mehr als Risikomerkmal in den RSA einbezogen.
- Rabatte, die Pharmaunternehmen den Krankenkassen im Rahmen von Arzneimittelrabattverträgen einräumen, werden künftig für jeden Versicherten im RSA individuell und nicht mehr pauschal je Krankenkasse angerechnet.
- Beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS, früher: Bundesversicherungsamt) wird eine neue Vertragstransparenzstelle eingerichtet, die Selektivverträge wie Hausarzt- und Versorgungsverträge vollständig zentral erfasst. Sie erstellt ein Register, um Transparenz über die Verträge der Kassen zu schaffen und Zusammenhänge mit statistischen Auffälligkeiten in den RSA-Datenmeldungen erkennen zu können. Das Verzeichnis soll bis zum 30. September 2021 fertig gestellt sein.
- Eine Wirtschaftlichkeitsberatung von Vertragsärzten ist nur noch durch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) erlaubt (bisher: durch Krankenkassen und KVen).
- Als Mindestrücklage müssen Krankenkassen 20 Prozent einer Monatsausgabe in der Bilanz ausweisen (bisher: 25 Prozent).
- Zugelassene Arzneimittel für neuartige Therapien (ATMP) sind nur Gegenstand einer Nutzenbewertung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Der Gemeinsame Bundesausschuss muss also nicht mehr bewerten, ob ein ATMP entweder einer Nutzenbewertung oder einer Methodenbewertung unterliegt.
- Arbeitgeber können eine Betriebskrankenkasse errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Kasse dauerhaft gesichert ist und mindestens 5.000 versicherungspflichtig Beschäftigte im Unternehmen arbeiten (bisher: 1.000 Beschäftigte).
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Finanzierung |
- Alle Krankenhäuser zusammen erhalten durch den Rechnungszuschlag rund 250 Millionen Euro von der GKV für einen pauschalen Ausgleich etwaiger nicht refinanzierter Tarifsteigerungen beim Pflegepersonal in den Jahren 2018 und 2019.
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2020 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte erhalten das Recht, bei ablehnenden Leistungsbescheiden ihrer Krankenkasse, die auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes basieren, das Ergebnis des Gutachtens und dessen wesentliche Gründe in verständlicher Form mitgeteilt zu bekommen. Sie müssen außerdem auf die Möglichkeit hingewiesen werden, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson wenden zu können.
- Die Mindestbindungsfrist an eine vom Mitglied gewählte Krankenkasse wird auf zwölf Monate verkürzt (bisher: 18 Monate).
- Die organisatorische und inhaltliche Unterstützung von Patientenvertreterinnen und -vertretern in Gremien auf Landesebene werden an die Regelungen auf Bundesebene angeglichen, um eine kompetente Patientenvertretung sicherstellen zu können. Die Unterstützung richtet sich insbesondere auf die Organisation von Fortbildungen und Schulungen.
- Ehrenamtliche Patientenvertreter im Qualitätsausschuss Pflege bekommen künftig Reisekosten und Verdienstausfälle ersetzt sowie eine Aufwandspauschale ausgezahlt (bisher: nur Erstattung von Reisekosten).
- Die bisherige Begrenzung des Rechts auf eine studentische Krankenversicherung bis zum 14. Fachsemester wird gestrichen. Die Begrenzung bis zum 30. Lebensjahr bleibt bestehen.
- Studenten, die bei Vollendung des 25. Lebensjahres das Anrecht auf ihre kostenlose Krankenversicherung im Rahmen der Familienversicherung verlieren würden, können über dieses Datum hinaus in der Familienversicherung bleiben, sofern sie sich im Abschluss-Semester ihres Studiums befinden. In diesem Fall endet die Familienversicherung mit dem Abschluss des Semesters.
- Für Patienten wird der Wechsel ihrer gesetzlichen Krankenkasse vereinfacht, indem zwischen alter und neuer Kasse elektronische Meldeverfahren genutzt werden. Unter anderem entfällt die bislang obligatorische schriftliche Kündigungsbestätigung der alten Kasse als Voraussetzung für das Ausstellen der Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse.
- Auch für die studentische Krankenversicherung wird ein elektronisches Meldeverfahren zwischen Hochschulen und Krankenkassen eingeführt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) als oberstes Entscheidungsgremiums der Selbstverwaltung muss seine öffentlichen Sitzungen künftig live im Internet übertragen und in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen.
- Im Rahmen der Förderung der Weiterbildung in der ambulanten fachärztlichen Versorgung wird eine Förderung von mindestens 250 angehenden Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzten vorgesehen.
- Die Kosten zur Erstellung einer Liste mit Ärzten, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, bekommt die Bundesärztekammer künftig erstattet. Hintergrund der Regelung ist die vorangegangene Reform des Strafgesetzparagrafen 219a, die das Erstellen einer solchen Liste vorsah, ohne die Kostenerstattung zu regeln.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Praxis zur Überprüfung falscher Klinikabrechnungen wird neu geregelt. In der Übergangsphase im Jahr 2020 werden maximal 12,5 Prozent aller Krankenhausabrechnungen überprüft. Ab 2021 orientiert sich die Prüfquote an den Prüfergebnissen des vorvergangenen Quartals: Bei einer Fehlerquote von mehr als 60 Prozent dürfen künftig 15 Prozent der Rechnungen geprüft werden, bei einer Fehlerquote zwischen 40 und 60 Prozent sind es zehn Prozent und bei weniger als 40 Prozent Fehlerquote höchstens fünf Prozent (bislang: keine Begrenzung der Abrechnungs-Überprüfungen).
- Krankenhäuser müssen für fehlerhafte Abrechnungen erstmals eine Strafgebühr zahlen. 2020 sind Aufschläge auf den Erstattungsbetrag auf alle zu hoch in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von zehn Prozent der Differenz zwischen korrektem und falschem Rechnungsbetrag vorgesehen, mindestens aber 300 Euro. Für das Jahr 2021 sind Aufschläge von bis zu 50 Prozent des Differenzbetrages möglich, wobei die Höhe auf 10 Prozent des geminderten Betrages begrenzt ist (bislang: Kliniken mussten bei einer nachgewiesenen Falschabrechnung nur den zu viel berechneten Betrag zurückzahlen).
- Liegt der Anteil beanstandeter Abrechnungen eines Krankenhauses oberhalb von 80 Prozent oder besteht ein begründeter Verdacht einer systematisch überhöhten Abrechnung, ist die Krankenkasse bei diesem Krankenhaus auch nach Erreichen der Prüfquote zu weiteren Prüfungen befugt.
- Falls die Überprüfung einer Klinikabrechnung durch den Medizinischen Dienst keine Mängel ergibt, erhält das geprüfte Krankenhaus von der prüfenden Krankenkasse eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro.
- Bestehen gegenüber einem Krankenhaus seitens der Krankenkasse Rückforderungsansprüche aufgrund beanstandeter Krankenhausabrechnungen, darf die Krankenkasse diese Forderung nicht mit Vergütungsansprüchen des Krankenhauses verrechnen es sei denn, das Krankhaus erkennt die Forderungen der Kasse an.
- Eine Klinik kann künftig Komplexleistungen - wie etwa die neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls nur dann erbringen und bei den Krankenkassen abrechnen, wenn der MD im Vorfeld im Rahmen einer Strukturprüfung geprüft und bescheinigt hat, dass sie grundsätzlich in der Lage ist, solche Komplexbehandlungen adäquat durchzuführen (bislang: aufwendige Einzelfallprüfung jeder abrechnenden Klinik).
- Die genauen Regelungen zu den Strukturprüfungen hat der MDS bis zum 30. April 2020 in einer Richtlinie festzulegen, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) anschließend genehmigen muss.
- Ergibt eine Prüfung der Krankenhausabrechnung, dass eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen hat, müssen die von der Klinik erbrachten Leistungen als vorstationäre Behandlung abgerechnet werden.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung sowie der GKV-Spitzenverband müssen auf Grundlage eines gemeinsam in Auftrag gegebenen Gutachtens bis zum 30. Juni 2021 den Katalog ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe (AOP-Katalog) überarbeiten. Damit sollen Konfliktfälle minimiert werden, ob ein stationärer Eingriff auch ambulant behandelbar gewesen wäre.
- Leistungen, die Krankenhäuser auf der Grundlage des AOP-Katalogs ambulant statt stationär durchführen, unterliegen künftig nicht der Prüfung durch den MD.
- Das im Jahr 2013 eingeführte Hygieneförderprogramm wird um weitere drei Jahre verlängert. Das Programm wird um den Förderschwerpunkt Antibiotika-Therapieberatung erweitert.
- Die Weiterbildung zum Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin wird ab dem Jahr 2020 mit 40.000 Euro gefördert (bisher: 30.000 Euro). Die Anzahl der Facharzt-Weiterbildungen einer Klinik wird auch dann gefördert, wenn sie den Eigenbedarf des jeweiligen Krankenhauses übersteigt.
- Der Umfang pflegeentlastender Maßnahmen, die neben den tatsächlichen Pflegepersonalkosten zusätzlich im Pflegebudget berücksichtigt werden können, wird von drei auf vier Prozent erhöht.
- Bezahlt eine Klinik für Leihpersonal in der Pflege übertarifliche Löhne, werden im Pflegebudget dieser Klinik künftig nur die Kosten bis zur Höhe der tarifvertraglichen Vergütung berücksichtigt. Die Kosten für Vermittlungsentgelte von Leihpersonal werden ebenfalls nicht im Pflegebudget berücksichtigt.
- Die Sachkostenkorrektur, mit der 1999 bei Einführung der Fallpauschalen eine systematische Übervergütung der Sachkosten vermieden werden sollte, erfolgt ab 2021 ausschließlich innerhalb der Fallpauschalenvergütung. Die Vertragspartner sind aufgefordert, entsprechende Korrekturen der Bewertungsrelationen innerhalb des Fallpauschalensystems vorzunehmen.
- Das BMG berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2023 über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung.
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Krankenkassen |
- Die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) werden schrittweise organisatorisch von den Krankenkassen getrennt. Sie erhalten bis spätestens zum 30. Juni 2021 den Status einer eigenständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts (bislang: Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen in Vereinsform). Die bisherigen MDK erhalten die einheitliche Bezeichnung Medizinischer Dienst (MD).
- Der Verwaltungsrat eines MD besteht künftig aus 23 Vertretern, die paritätisch aus Männern und Frauen zusammengesetzt sind. 16 der stimmberechtigten Vertreter sind ehrenamtliche Funktionsträger der Krankenkassen. Fünf stimmberechtigte Vertreter werden aus Patienten-, Betroffenen- und Verbraucherschutzorganisationen entsandt (bisher: als Beiräte beratend beteiligt). Zwei Vertreter ohne Stimmrecht entsenden die Landesärztekammern und die Landespflegekammern beziehungsweise die Verbände der Pflegeberufe.
- Die Amtszeit der Verwaltungsräte in den MD ist befristet auf die Dauer von maximal zwei Wahlperioden. Hauptamtlich Beschäftigte der Krankenkassen und deren Verbände dürfen nicht Mitglieder eines Verwaltungsrates der Medizinischen Dienste sein.
- Die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landes sowie die entsprechenden Krankenkassen und Krankenkassenverbände haben die Vertreter des jeweiligen MD-Verwaltungsrates bis zum 31. Dezember 2020 zu benennen.
- Die neuen Verwaltungsräte der MD müssen bis zum 31. März 2021 ihre Satzungen beschließen. Die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des jeweiligen Landes hat bis zum 31. Juni 2021 über die Genehmigung der Satzung zu entscheiden.
- Auch der bisherige "Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS)" wird schrittweise vom GKV-Spitzenverband organisatorisch gelöst. Die Verwaltungsräte der Medizinischen Dienste müssen bis 31. März 2021 den Verwaltungsrat des MD Bund wählen. Spätestens ab dem 31.12. 2021 nimmt der neue MD Bund als Körperschaft öffentlichen Rechts seine Arbeit auf.
- Die bisherigen Beratungs- und Begutachtungsaufgaben der Medizinischen Dienste bleiben bestehen. Auch der künftige MD Bund soll wie bisher den GKV-Spitzenverband in allen medizinischen und pflegefachlichen Fragen beraten und die Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste koordinieren und fördern. Die Berichts- und Informationspflichten für die MD werden ausgeweitet.
- Um die Einheitlichkeit bei der Durchführung der Aufgaben zu stärken, erhält der neue MD Bund gegenüber den Medizinischen Diensten die Kompetenz zum Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit der Medizinischen Dienste (bisher erließ der GKV-Spitzenverband die Richtlinien). Darunter fallen etwa die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den MD, die Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung und die Grundsätze der Fort- und Weiterbildung. Die vom MD Bund erlassenen Richtlinien sind für die MD verbindlich und müssen durch das BMG genehmigt werden.
- Der Medizinische Dienst Bund untersteht künftig der Aufsicht des BMG.
- Der Medizinische Dienst Bund fasst die Berichte der Medizinischen Dienste in einem Bericht zusammen, legt diesen dem Bundesministerium für Gesundheit zweijährlich zum 1. Juni vor und veröffentlicht den Bericht zweijährlich zum 1. September.
- Für die Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See nimmt deren Sozialmedizinischer Dienst die Aufgaben des Medizinischen Dienstes wahr. Die Unabhängigkeit des Sozialmedizinischen Dienstes in der Begutachtung und Beratung wird mit einer eigenen Geschäftsordnung gewährleistet.
- Die Praxis zur Überprüfung falscher Klinikabrechnungen wird neu geregelt. Krankenkassen dürfen in der Übergangsphase die Medizinischen Dienste im Jahr 2020 maximal 12,5 Prozent aller Krankenhausabrechnungen überprüfen lassen. Ab 2021 orientiert sich die Prüfquote an den Prüfergebnissen des vorvergangenen Quartals: Bei einer Fehlerquote von mehr als 60 Prozent dürfen die Kassen künftig maximal 15 Prozent der Rechnungen prüfen lassen, bei einer Fehlerquote zwischen 40 und 60 Prozent sind es zehn Prozent und bei weniger als 40 Prozent Fehlerquote höchstens fünf Prozent (bislang: keine Begrenzung der Abrechnungs-Überprüfungen).
- Die Frist, innerhalb derer die Krankenkassen nach dem Eingang einer Klinikrechnung entscheiden können, ob sie den Medizinischen Dienst (MD) mit einer Prüfung der Rechnung beauftragen, wird von drei auf vier Monate verlängert.
- Krankenkassen erhalten von Kliniken bei Nachweis einer fehlerhaften Abrechnung erstmals eine Strafgebühr. 2020 sind Aufschläge auf den Erstattungsbetrag auf alle zu hoch in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von zehn Prozent der Differenz zwischen korrektem und falschem Rechnungsbetrag vorgesehen, mindestens aber 300 Euro. Für das Jahr 2021 sind Aufschläge von bis zu 50 Prozent des Differenzbetrages möglich, wobei die Höhe auf zehn Prozent des geminderten Betrages begrenzt ist (bislang: Kliniken mussten bei einer nachgewiesenen Falschabrechnung nur den zu viel berechneten Betrag zurückzahlen).
- Hat die Krankenkasse bei einer Klinik den begründeten Verdacht auf systematischen Abrechnungsbetrug oder liegt der Anteil beanstandeter Abrechnungen dieses Krankenhauses oberhalb von 80 Prozent, ist die Krankenkasse auch nach Erreichen der Prüfquote zu weiteren Prüfungen befugt.
- Falls die Überprüfung einer Klinikabrechnung durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.
- Krankenkassen können künftig nicht mehr Rückforderungen wegen beanstandeter Krankenhausabrechnungen mit Vergütungsansprüchen des Krankenhauses verrechnen es sei denn, das Krankhaus erkennt die Forderungen der Kasse an.
- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen dem BMG bis zum 30. Juni 2023 einen gemeinsamen Bericht über die Auswirkungen der Weiterentwicklung der Krankenhausabrechnungsprüfung vor.
- Der GKV-Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung gemeinsam bilden mit der DKG einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information sind Mitglieder ohne Stimmrecht. Aufgabe des Schlichtungsausschusses auf Bundesebene ist die verbindliche Klärung von Kodier- und Abrechnungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.
- Der neue Schlichtungsausschuss hat bei strittigen Fragen innerhalb von acht Wochen nach Anrufung eine Entscheidung zu treffen.
- Der Abbau überschüssiger Finanzreserven von Krankenkassen innerhalb von drei Jahren (beschlossen mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz) startet trotz der verspäteten Risikostrukturausgleichs-Reform bereits ab dem Haushaltsjahr 2020. Der Abbau der Finanzreserven war ursprünglich an die Beendigung der Reform des Risikostrukturausgleichs bis zum 31. Dezember 2019 gekoppelt. Das GKV-FKG war jedoch erst im März 2020 in Kraft getreten.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) als oberstes Entscheidungsgremiums der Selbstverwaltung muss seine öffentlichen Sitzungen künftig live im Internet übertragen und in einer Mediathek für einen späteren Abruf zur Verfügung stellen.
- Bei der Wahl ihrer Verwaltungsräte müssen Krankenkassen künftig bei der Listenaufstellung im Rahmen der Sozialwahlen eine Repräsentanz von mindestens 40 Prozent Frauen sicherstellen.
- Die bereits bestehende Vereinbarung des GKV-Spitzenverbands über die Suche und Auswahl nichtverwandter Blutstammzellenspender mit den für die nationale und internationale Suche nach nichtverwandten Blutstammzellenspendern maßgeblichen Organisationen bekommt nun eine explizite Rechtsgrundlage.
- Gesetzliche Krankenkassen werden verpflichtet, bei ablehnenden Leistungsbescheiden, die auf einem Gutachten des Medizinischen Dienstes basieren, den Versicherten das Ergebnis des Gutachtens und dessen wesentliche Gründe in verständlicher Form mitzuteilen und sie zudem auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson wenden zu können.
- Für das Wechselverfahren von einer zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wird ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt. Die bislang obligatorische schriftliche Kündigungsbestätigung der alten Kasse als Voraussetzung für das Ausstellen der Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse entfällt.
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Finanzierung |
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2019 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt
Berichtigung im Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Mit dem Gesetz soll vor allem die Arzneimittelsicherheit für Patienten verbessert werden. Dafür wird etwa die Häufigkeit von Inspektionen bei Arzneimittelherstellern erhöht. Die zuständigen Bundesbehörden erhalten erweiterte Rückrufkompetenzen bei festgestellten Mängeln von Medikamenten. Zudem wird die Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden verbessert und eine Informationspflicht über Rückrufe eingeführt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie das Paul-Ehrlich Instituts (PEI) erhalten neue Kompetenzen: Sie sollen Rückrufe auf Landesebene koordinieren und dadurch Versorgungsengpässe verhindern. Zudem wird die Herstellung verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker erlaubnispflichtig, die Herstellung und Anwendung gesundheitsgefährdender Medikamente (z.B. "Frischzellen") werden verboten.
- Für Patienten entfällt die erneute Zuzahlung bei einer notwendigen Neuverordnung in Folge eines Arzneimittelrückrufs wegen Qualitätsmängeln.
- Patienten können künftig in Apotheken per elektronischem Rezept auch dann verschreibungspflichtige Arzneimittel erhalten, wenn sie im Rahmen einer ausschließlichen Fernbehandlung verschrieben wurden.
- Patienten, die mit medizinischem Cannabis versorgt werden, benötigen nach erfolgter Genehmigung der Therapie keine erneute Genehmigung der Kasse, wenn Dosis oder Cannabissorte angepasst werden.
- Patienten, die eine stationär begonnene Cannabistherapie ambulant fortführen sollen, haben das Recht auf eine Genehmigungsfrist der Krankenkasse von drei Tagen. Die übrigen Fristen bleiben unverändert: Bei Cannabisverordnungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung beträgt die Genehmigungsfrist drei Tage und in allen anderen Fällen drei Wochen. Ist eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich verlängert sich die Frist auf fünf Wochen.
- Um die Versorgung von Patienten zu verbessern, wird die Definition erstattungsfähiger Verbandmittel erweitert. Der GBA hat bis zum 31. August 2020 in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, welche zusätzlichen Produkte zur Wundbehandlung (etwa zum Feuchthalten einer Wunde) erstattungsfähig sind.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Ärzte können künftig statt papiergebundenen Rezepten auch elektronische Rezepte (das sogenannte e-Rezept) ausstellen, beispielsweise im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung.
- Bei Ärzten, die ihren Patienten aufgrund eines Arzneimittelrückrufs erneut Arzneimittel verordnet haben, werden diese Verordnungen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung als Praxisbesonderheit berücksichtigt.
- Ärzte dürfen zur Versorgung von Patienten mit der Bluterkrankheit (Hämophilie) von Arzneimittelherstellern nicht mehr direkt beliefert werden. Die 2009 mit dem Arzneimittelgesetz eingeführte Ausnahme vom Apothekenvertriebsweg wird zum 15. August 2020 zurückgenommen, der Direktvertrieb also untersagt.
- Ärzte, die nicht zulassungs- oder genehmigungspflichtige Arzneimittel für neuartige Therapien bei einem Patienten anwenden, haben dies der zuständigen Bundesoberbehörde unverzüglich nach Beginn der Anwendung anzuzeigen.
- Dem Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) wird es ermöglicht, im Rahmen der frühen Nutzenbewertung beim Einsatz von Medikamenten gegen seltene Erkrankungen (Orphan drugs) eine anwendungsbegleitende Datenerhebung durch Ärzte anzuordnen, die das betreffende Medikament einsetzen. Ärzte, die an den Studien nicht teilnehmen können oder wollen, kann der GBA von der Verordnung dieser Arzneimittel ausschließen.
- Die Verordnungsfähigkeit von Verbandmitteln wird erweitert. Der GBA hat bis zum 31. August 2020 in der Arzneimittel-Richtlinie festzulegen, welche bislang nicht erstattungsfähigen zusätzlichen Produkte zur Wundbehandlung (etwa zum Feuchthalten einer Wunde) künftig erstattungsfähig sind.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Vergütungen von Auszubildenden in der Pflege, die ab 2020 nach dem neuen Pflegeberufegesetz ausgebildet werden, werden im ersten Ausbildungsjahr vollständig über bereits bestehende länderspezifische Ausbildungsfonds refinanziert (bisher: nur Teilfinanzierung). Damit einhergehend gilt künftig, dass Berufsanfänger im ersten Ausbildungsjahr die voll ausgebildeten Pflegefachkräfte in einem geringeren Umfang entlasten müssen als Auszubildende im zweiten oder letzten Jahr der Ausbildung.
- Der Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) kann beim Einsatz von Medikamenten gegen seltene Erkrankungen (Orphan Drugs) eine anwendungsbegleitende Datenerhebung durch Krankenhäuser anordnen (Details zur Regelung finden Sie auch unter ÄRZTE).
- Krankenhäuser dürfen zur Versorgung von Patienten mit der Bluterkrankheit (Hämophilie) von Arzneimittelherstellern nicht mehr direkt beliefert werden (Details zur Regelung finden Sie auch unter ÄRZTE).
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Krankenkassen |
- Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen müssen gemeinsam notwendige Regelungen für die Verwendung des elektronischen Rezeptes treffen. Bis zum 31. März 2020 müssen die Regelungen in die Bundesmantelverträge aufgenommen werden. Somit können Arznei- und Verbandsmittel künftig papierlos per digitalem e-Rezept verschrieben werden, etwa im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung.
- Krankenkassen müssen beim Abschluss von Rabattverträgen mit Arzneimittelherstellern künftig auch berücksichtigen, dass sich eine unterbrechungsfreie und bedarfsgerechte Lieferfähigkeit sicherstellen lässt.
- Krankenkassen erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf Regress bei Produktmängeln mit Folge eines Rückrufes von Arzneimitteln.
- Um die hohen Erstattungskosten für biologische Referenzarzneimittel (Biologicals) zu senken, sollen der Verordnungsanteil von im Wesentlichen gleichen, biotechnologisch hergestellten Medikamenten (Biosimilars) erhöht werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat den Auftrag, bis zum 16. August 2022 festzulegen, welche Biologicals für den Austausch in der Apotheke geeignet sind.
- Um die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der Arzneimittelkosten zu entlasten, werden die Vorgaben für Apotheken zur Abgabe von preisgünstigen Import-Arzneimitteln differenziert.
- Für die Herstellung von Krebsmedikamenten in der Apotheke wird ein einheitlicher Arbeitspreis von 110 Euro festgesetzt. Zur Refinanzierung der zusätzlichen Kosten werden die Landesverbände der Krankenkassen verpflichtet, gemeinsam und einheitlich Rabatte mit den Pharmaunternehmen für die Arzneimittel-Grundstoffe abzuschließen (bisher: Kann-Regelung).
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Finanzierung |
- Für die Herstellung von Krebsmedikamenten in der Apotheke (parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln) wird ein einheitlicher Arbeitspreis von 110 Euro festgesetzt. Die Zusatzkosten für die Krankenkassen liegen bei rund 120 Millionen Euro pro Jahr.
- Durch die erhöhte Kostenübernahme im Rahmen der Pflegeausbildung entstehen den Ländern jährliche Mehrkosten in Höhe von rund 24,5 Millionen Euro, der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von rund 157 Millionen Euro und der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von rund neun Millionen Euro. Die private Pflege-Pflichtversicherung übernimmt rund eine Million Euro der Kosten.
- Durch die Erweiterung des Deutschen Hämophilieregisters entsteht dem Paul-Ehrlich-Institut ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 1 Million Euro.
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2019 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte müssen künftig über die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen innerhalb von vier Wochen auch Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten vermittelt bekommen (bisher: nur Fachärzte). Bei Bedarf müssen die Terminservicestellen auch Ärzte vermitteln, die die Versicherten dauerhaft betreuen können.
- Versicherte können künftig über die Terminservicestellen Arzttermine auch digital (online oder per App) vereinbaren.
- Versicherte müssen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung über die Terminservicestelle einen Termin innerhalb von maximal zwei Wochen erhalten.
- Krankgeschriebene Versicherte, die während der Krankschreibung arbeitslos wurden, verlieren nicht mehr automatisch den Anspruch auf Krankengeld, wenn sie im Anschluss an ihre Krankschreibung (nächster Werktag) keine AU-Folgebescheinigung vorlegen. Künftig können sie diese bis zu einen Monat lang nachreichen und erhalten dann ab Vorlage auch wieder Krankengeld.
- Die Höhe der Fördermittel in der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung für die Selbsthilfe wird von bislang 50 Prozent auf 70 Prozent erhöht. Dementsprechend wird die kassenindividuelle Förderung von 50 auf 30 Prozent reduziert.
- Versicherte mit einem substanziellen HIV-Infektionsrisiko bekommen einen Anspruch auf eine ärztliche Beratung zur medikamentösen Präexpositionsprophylaxe (PrEP). Die Kosten für entsprechende PrEP-Medikamente müssen für Versicherte ab 16 Jahren von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden.
- Wählen Versicherte in der kieferorthopädischen Versorgung eine Versorgung, die über die Kassenleistung hinausgeht, übernimmt die Kasse trotzdem den Kassenanteil. Der Versicherte zahlt die Mehrleistungen dann privat. Der Zahnarzt muss vor der Behandlung einen schriftlichen Behandlungsvertrag abschließen und die voraussichtlich entstehenden Kosten transparent machen.
- Der Leistungsanspruch der künstlichen Befruchtung wird um die Möglichkeit der Kryokonservierung ergänzt. Versicherte, die an Krebs erkrankt sind, erhalten durch die Konservierung von Keimzellgewebe, Ei- und Samenzellen die Möglichkeit, auch nach einer Krebsbehandlung noch Kinder bekommen zu können.
- Werden Versicherte arbeitslos und haben zuvor eine Abfindungs- oder Entschädigungszahlung erhalten, werden diese künftig beim Antrag auf eine Absicherung im Rahmen der Familienversicherung grundsätzlich zur Feststellung der Einkommensgrenzen berücksichtigt.
- Stief- oder Enkelkinder bekommen Anspruch auf die Mitversicherung in der Familienversicherung, wenn sie auf Dauer in den Haushalt der Versicherten aufgenommen wurden (bisher: Einzelfallprüfung des überwiegenden Unterhalts durch den Versicherten).
- Eine Heilmittelverordnung wie beispielsweise Physiotherapie verfällt künftig nach Behandlungsbeginn erst bei einer mehr als 28 Tage währenden Unterbrechung (bislang: 14 Tage).
- Versicherte haben gegenüber ihrer Krankenkasse das zeitlich uneingeschränkte Recht auf Auskunft zu in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten (bisher: Befristung auf 18 Monate rückwirkend).
- Versicherte erhalten von ihrer Kasse für die Versorgung mit Zahnersatz künftig Festzuschüsse in Höhe von 60 Prozent der Kosten für die Regelversorgung (bisher: 50 Prozent). Für Versicherte, die in den vergangenen fünf Jahren ununterbrochen Vorsorgeuntersuchungen nachweisen können, erhöht die Kasse im Rahmen der Bonusregelung auf 70 Prozent der Kosten (bisher: 60 Prozent), bei zehn Jahren Vorsorge sind es 75 Prozent (bisher 65 Prozent).
- Die Bonusregelung bei Zahnersatz wird versichertenfreundlicher. Um den Bonus für rückwirkend zehn Jahre in Anspruch genommene Vorsorgeuntersuchungen zu erhalten, soll in begründeten Ausnahmefällen ein einmaliges Versäumen der Vorsorgeuntersuchungen folgenlos bleiben.
- Spätaussiedler können künftig ihre Krankenkasse frei wählen (bisher: die für den Wohnort zuständige AOK).
- Versicherten erhalten bis zum 1. Januar 2021 von ihrer Krankenkasse Zugang zu ihrer persönlichen elektronischen Patientenakte.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Vertragsärzte in Vollzeit müssen in ihrer Praxis künftig mindestens 25 Sprechstunden pro Woche anbieten (bisher: 20 Stunden). Hausbesuchszeiten werden dabei angerechnet.
- Fachärzte der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung wie Augenärzte, Frauenärzte, Orthopäden oder HNO-Ärzte (nicht: Psychotherapeuten) müssen von den 25 Sprechstunden mindestens fünf Stunden in der Woche als offene Sprechstunden anbieten. Die Einzelheiten sind im Bundesmantelvertrag-Ärzte bis zum 15. Juni 2019 zu regeln. Wird diese Frist versäumt, ruft das BMG das Bundesschiedsamt an.
- Der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) wird auf die vertragsärztliche Versorgung erweitert (bislang: Fachärztliche Versorgung). Künftig müssen Terminservicestellen der Kven innerhalb der bereits bestehenden 4-Wochen-Frist auch Termine bei Hausärzten und bei Kinder- und Jugendärzten vermitteln, dazu zählen auch die termingebundenen Vorsorgeuntersuchungen U1 bis U9.
- Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen werden zu Servicestellen für ambulante Versorgung und Notfälle weiterentwickelt. Sie müssen ab dem 1. Januar 2020 täglich 24 Stunden bundesweit einheitlich unter der bisherigen ärztlichen Notdienstnummer (116117) telefonisch erreichbar sein.
- Terminservicestellen müssen den Versicherten künftig auch in Akutfällen während der üblichen Sprechstundenzeiten eine unmittelbare ärztliche Versorgung vermitteln. Sie sollen die Versicherten dabei auf Grundlage eines von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu entwickelnden Ersteinschätzungsverfahrens in die richtige Versorgungsebene vermitteln. Dadurch soll einer Fehlinanspruchnahme der Notfallambulanzen entgegengewirkt werden.
- Terminservicestellen müssen es den Versicherten ermöglichen, Termine auch digital (online oder per App) zu vereinbaren.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden verpflichtet, im Internet bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten aller Vertragsärzte zu informieren.
- Die Wartezeit auf eine durch die Terminservicestelle vermittelte psychotherapeutische Akutbehandlung darf maximal zwei Wochen betragen.
- Terminservicestellen müssen Versicherte künftig auch bei der Suche nach einem Haus- oder einem Kinder- und Jugendarzt zu unterstützen, der sie dauerhaft betreut.
- Vertragsärzte werden verpflichtet, der Terminservicestelle ihre freien Termine zu melden.
- Für durch die Terminservicestelle oder einen Hausarzt vermittelte Patienten erhalten die behandelnden Ärzte ab dem 1. September 2019 alle Leistungen des Quartals extrabudgetär vergütet. Für besonders schnell realisierte Termine gibt es gestaffelte Zuschläge (50 Prozent zusätzlich zur jeweiligen Versichertenpauschale für Termine innerhalb der ersten 8 Tage, 30 Prozent für Termine im Verlauf der zweiten Woche, 20 Prozent für Termine im Verlauf der dritten Woche).
- Hausärzte erhalten für jede dringend erforderliche Terminvermittlung zu einem Facharzt zehn Euro.
- Ärztliche Leistungen, die ohne vorherige Terminvereinbarung innerhalb von bis zu fünf offenen Sprechstunden pro Woche erbracht werden, werden ebenfalls extrabudgetär vergütet.
- In der kieferorthopädischen Versorgung können Zahnärzte künftig erstmals Mehrleistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte privat mit dem Versicherten abrechnen. Für den Fall einer Mehrkostenversorgung haben Zahnarzt und Patient vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, die eine transparente Aufstellung über die voraussichtlich entstehenden Kosten enthält.
- Die Option für Versicherte, bei längerer Erkrankung stufenweise in das Arbeitsleben zurückzukehren, wird gestärkt. Ärzte werden verpflichtet, künftig ab einer bescheinigten Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen die Option einer stufenweisen Wiedereingliederung regelmäßig zu prüfen. Die Teilnahme des Versicherten am sogenannten Hamburger Modell bleibt freiwillig.
- Die Punktwertdegression bei Zahnärzten wird wieder abgeschafft. Die im Jahr 1993 mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vorgenommene Einführung der Degressionsregelung sollte den Fehlanreiz zur unbegrenzten Leistungsausweitung beseitigen.
- Ärzte können künftig bei bestimmten Indikationen eine Heilmittel-Blankoverordnung ausstellen. Die Blankoverordnung mit erweiterter Versorgungsverantwortung der Therapeuten für bestimmte Krankheitsbilder (§ 125a) wird in die Regelversorgung übernommen (bisher waren nur Modellversuche zugelassen). Blankoverordnungen sind ohne Vorgaben zur Menge, der Frequenz und des Heilmittels zunächst für 16 Wochen gültig. In diesem Zeitraum entscheidet ausschliesslich der Therapeut über die geeigneten therapeutischen Maßnahmen. Die genauen Regelungen zur Blankoverordnung müssen bis zum 15. November 2020 von den Vertragspartnern auf Bundesebene vertraglich vereinbart werden.
- Für Heilmittelverordnungen gibt es keine Regel- oder Höchstmenge mehr, sondern nur noch orientierende Behandlungsmengen. Der behandelnde Arzt entscheidet allein indikationsbezogen.
- Den Ländern werden künftig in den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Bedarfsplanung und zu allen Aspekten der Qualitätssicherung die gleichen Rechte und Pflichten wie den Patientenvertretungen eingeräumt. Dazu gehört auch das neu hinzugekommene Antragsrecht (bislang: ausschließlich Mitberatungsrecht).
- Auch Praxisnetze erhalten nun die Möglichkeit, medizinische Versorgungszentren zu gründen (bislang konnten dies nur zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Kommunen oder Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen).
- Die Möglichkeit, medizinische Versorgungszentren zu gründen, wird für Krankenhäuser und Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen eingeschränkt. Damit soll der Entwicklung entgegengewirkt werden, dass medizinische Versorgungszentren von Investoren gegründet werden, die allein Kapitalinteressen verfolgen und keinen fachlichen Bezug zur medizinischen Versorgung haben.
- In den Zulassungsausschüssen für Ärzte erhalten die jeweiligen obersten Landesbehörden ein Teilnahme-, Informations- und Mitberatungsrecht, wenn der Ausschuss Entscheidungen zur Besetzung eines Vertragsarztsitzes trifft.
- Die Bildung eines Strukturfonds wird künftig für alle Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtend (bislang: Kann-Regelung). Strukturfonds dienen dazu, Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu finanzieren. Die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bereitzustellenden Mittel betragen künftig bis zu 0,2 Prozent der vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (bislang: 0,1 Prozent).
- Die Verwendung der Mittel aus den Strukturfonds der Kassenärztlichen Vereinigungen wird konkretisiert. Beispielsweise soll das Geld für die Vergabe von Stipendien oder als Entschädigungszahlung bei Verzicht auf die Zulassung genutzt werden.
- Disease-Management-Programme (DMP) sollen künftig auch digitale Anwendungen enthalten können. Der GBA wird beauftragt, Machbarkeit und konkrete Ausgestaltung zu überprüfen.
- Die Gehälter der Vorstände Kassenärztlicher und Kassenzahnärztlicher Vereinigungen sowie der jeweiligen Bundesvereinigungen und des Unparteiischen beim GBA müssen vollständig veröffentlicht werden. Die Gehälter dürfen innerhalb einer Amtsperiode nicht erhöht werden, die Aufsichtsbehörde kann bei einem Amtswechsel künftig auch niedrigere Vergütungen festlegen.
- Vertragsärzte werden ab 1. Januar 2021 verpflichtet, für ihre Patienten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit künftig die entsprechende Meldung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Versicherten erhalten weiterhin eine schriftliche Ausfertigung.
- Ambulante Betreuungsdienste ohne pflegerisches Angebot, die Hilfen bei der Haushaltsführung und häusliche Betreuungsleistungen anbieten wie etwa Begleitung bei Spaziergängen, werden für die Leistungserbringung von Sachleistungen in der ambulanten Pflege zugelassen. Ambulante Pflegedienste sollen so entlastet werden.
- Vertragsärzte bekommen die Möglichkeit, ihren Versorgungsauftrag nicht nur auf einen hälftigen, sondern auch auf einen drei Viertel Versorgungsauftrag zu reduzieren.
- Krankenhäuser werden verpflichtet, im Rahmen des Entlassmanagements Versicherte bei der Beantragung weiterer Leistungen zu unterstützen, die nach einer Krankenhausbehandlung erforderlich werden können. Hierzu zählen insbesondere die spezialisierte ambulante
- Palliativversorgung, die Haushaltshilfe und die Kurzzeitpflege.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenhäuser bekommen im Rahmen des Entlassmanagements die zusätzliche Befugnis, ihren Patienten nach der Krankenhausbehandlung einen Krankentransport zu verordnen (bislang war dies nur durch ambulante Vertragsärzte möglich).
- Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus unter Anwendung eines Medizinprodukts können nun vom GBA leichter bewertet werden. Ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen zunächst kein Nutzen, aber auch kein Schaden beziehungsweise eine Unwirksamkeit der Methode zu belegen, erfolgt für einen befristeten Zeitraum eine kontrollierte Leistungserbringung im Rahmen der Krankenhausbehandlung zulasten der Krankenkasse (die bisherige Bewertung und Bestätigung des Potenzials durch den GBA entfallen).
- Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat ein Konzept zur Abfrage und Übermittlung von Daten, die für die Festlegung von pflegesensitiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen als Datengrundlage erforderlich sind, zu erarbeiten. Dabei sind in dem Konzept auch die Auswahl der Krankenhäuser und die von ihnen zu übermittelnden Daten festzulegen.
- Krankenhäuser, die für die Berechnung von Pflegepersonaluntergrenzen relevante Daten an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus gar nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig übermitteln, werden mit der Erhebung von Vergütungsabschlägen auf Krankenhausebene sanktioniert.
- Krankenhäuser und stationäre Rehabilitationseinrichtungen werden verpflichtet, bei Bedarf für ihre Patienten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit die entsprechende Meldung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.
- Krankenhäuser, die für in den Kliniken tätige Hebammen Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf anbieten, haben dafür Anspruch auf finanzielle Förderung durch die Kassen (bisher: Anspruch auf Förderung nur bei Maßnahmen für Pflegeberufe).
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Krankenkassen |
- Bei einer Behandlung im EU-Ausland mit anschließendem Antrag auf Kostenerstattung werden die von der Kasse vorzunehmenden Abschläge für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei fünf Prozent des Erstattungsbetrages gedeckelt (bisher: ungeregelt, meist bis zu zehn Prozent).
- Krankenkassen müssen ihre Versicherten, die in Wahltarifen der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) eingeschrieben sind, an Effizienzgewinnen aus diesen Tarifen zu beteiligen. Mindestens 50 Prozent der Einsparungen müssen in Form von Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen zurück an die Versicherten gehen.
- Die Möglichkeit für Modellvorhaben der Krankenkassen, in deren Rahmen Physiotherapeuten und Ergotherapeuten die Auswahl und Dauer der Heilmitteltherapie und die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen, entfällt.
- Die Möglichkeit, den Versicherten einen Wahltarif zur Übernahme der Kosten für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen anzubieten, wird aufgehoben.
- Die Vorstandsgehälter bei Krankenkassen und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) müssen vollständig veröffentlicht werden.
- Für die Regelung der sektorenübergreifenden Versorgung werden neue Schiedsgremien auf Landes- und Bundesebene ins Leben gerufen. Diese Gremien werden besetzt durch Kassenärztliche Vereinigungen, Krankenkassen sowie Krankenhausgesellschaften. Die Aufsicht über die Landesgremien führen die Verwaltungsbehörden der Länder, für das Schiedsgremium auf Bundesebene das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Das BMG erhält zudem das Recht zur Sitzungsteilnahme.
- Die Amtsdauer in allen Schiedsgremien beträgt vier Jahre.
- Krankenkassen dürfen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeits- oder Abrechnungsprüfung von vertragsärztlichen Leistungen maximal zwei Jahre nach Eingang des Honorarbescheides diesen kürzen beziehungsweise Nachforderungen stellen (bislang: vier Jahre). Vertragsärzte sollen dadurch mehr Planungssicherheit erhalten.
- Die obligatorische Zufälligkeitsprüfung von mindestens zwei Prozent der vertragsärztlichen Leistungserbringer durch die Krankenkassen wird abgeschafft. Künftig können solche Wirtschaftlichkeitsprüfungen nur noch auf Antrag bei begründetem Verdacht durchgeführt werden.
- Krankenkassen dürfen ärztliche Verordnungen zur Krankenhausbehandlung oder zur Behandlung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen künftig nicht mehr im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung untersuchen. Das Zulassungsverfahren für Heilmittelerbringer wird vereinfacht. Kranken- und Ersatzkassen haben eine Arbeitsgemeinschaft zu gründen, die auf Landes- oder Bundesebene für alle Kassen gemeinsam die Zulassungsentscheidungen für Heilmittelerbringer trifft.
- Verträge der Krankenkassen zur Heilmittelerbringung sind ab Juli 2020 grundsätzlich auf Bundesebene zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer abzuschließen. Für jeden Heilmittelbereich (wie etwa Physiotherapie oder Logopädie) gibt es also künftig nur noch einen bundesweit geltenden Vertrag.
- In die neu zu verhandelnden Preise der Heilmittelleistungen wie etwa Physiotherapie oder Logopädie sind die Zeiten der Vor- und Nachbereitung einer Behandlung und die tatsächlichen Kostenentwicklungen eines Praxisbetriebs (Personal- und Sachkosten) einzuberechnen. Die bisherige Deckelung der Honorarzuwächse durch die Kopplung an die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten entfällt. Die vereinbarten Preise muss der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichen.
- Für Verträge im Heilmittelbereich wird bis zum 15. November 2019 eine neue Schiedsstelle ins Leben gerufen. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern (bisher war eine einzige unparteiische Schiedsperson zuständig). Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
- Krankenkassen haben künftig die Hilfsmittelversorgung (zum Beispiel Inkontinenzhilfen oder Rollstühle) ihrer Versicherten grundsätzlich im Wege von Rahmenverträgen sicherzustellen (bisher: Ausschreibungsverträge), bei denen verschiedene Anbieter teilnehmen können.
- Die Berufsverbände der Hebammen werden gesetzlich verpflichtet (bisher wurde dies im Hebammenhilfevertrag geregelt), an den GKV-Spitzenverband künftig eine vollständige Vertragspartnerliste zu übermitteln, in der alle tätigen Hebammen ihre Kontaktdaten und Art ihrer Tätigkeit anzugeben haben. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, diese Angaben im Internet zu veröffentlichen.
- Das Gehalt der Vorstände des GKV-Spitzenverbandes darf künftig während der Dauer ihrer Amtszeit nicht erhöht werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. Nebeneinkünfte sind auf das Vorstandsgehalt anzurechnen.
- Eine Vergütungsanpassung für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter im Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist frühestens alle sechs Jahre oder im Falle eines Amtswechsels möglich. Die Aufsichtsbehörde kann zu diesen Zeitpunkten eine niedrigere Vergütung anordnen.
- Krankenkassen werden verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2019 an ihre Versicherten nur noch elektronische Gesundheitskarten auszugeben, die eine kontaktlose Schnittstelle haben und mit mobilen Geräten kompatibel sind. Auf Verlangen eines Versicherten müssen sie dessen noch gültige alte Karte gegen eine entsprechend ausgerüstete neue Karte austauschen.
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten bis zum 1. Januar 2021 eine von der gematik zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung stellen und sie über die damit verbundenen neuen Funktionen informieren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung legt in Absprache mit den weiteren Spitzenverbänden der Leistungserbringer die nötigen Inhalte fest, um die Interoperabilität zu gewährleisten.
- Der GKV-Spitzenverband teilt dem Bundesversicherungsamt zum 15. Januar 2021 mit, welche Kassen die elektronische Patientenakte noch nicht eingeführt haben. Diesen Kassen werden die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für Verwaltungsausgaben um 2,5 Prozent gekürzt. Die Sanktion steigt auf 7,5 Prozent, wenn die Patientenakte auch zum 1. Januar 2022 nicht zur Verfügung steht.
- Krankenkassen dürfen ihren Versicherten in den elektronischen Patientenakten über die Anforderungen der gematik hinaus zusätzliche Angebote wie zum Beispiel Patiententagebücher oder Aufzeichnungen von Fitnesstrackern anbieten.
- Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) wird neuer Mehrheitsgesellschafter in der Gesellschaft für Telematik. Für die Beschlusskraft reicht künftig die einfache Mehrheit (bisher: Zweidrittelmehrheit). Bisher war die gematik ein Gremium der Selbstverwaltung, paritätisch besetzt mit Gesellschaftern von Kassen- und Leistungserbringerseite, das BMG hatte lediglich Teilnahmerecht an Gesellschafterversammlungen.
- Um die Versorgung mit Impfstoffen zu verbessern, sind Exklusivverträge von Kassen mit einzelnen Herstellern über saisonale Grippeimpfstoffe nicht mehr möglich.
- Die bereits gesetzlich bestehende Pflicht der Krankenkassen, Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Pflegeberuf und Familie in Krankenhäusern finanziell zu fördern, wird nun auch auf in den Kliniken tätige Hebammen ausgeweitet.
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Finanzierung |
- Durch die Erhöhung der Festzuschüsse beim Zahnersatz ergeben sich ab dem Jahr 2021 geschätzte jährliche Mehrausgaben der GKV von rund 570 Millionen Euro.
- Für die Neuerungen in der vertragsärztlichen Versorgung steigen die Kosten der GKV um etwa 1,2 Milliarden Euro (Schätzung GKV-Spitzenverband.
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2019 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PPSG)
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Dokumente |
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses |
Versicherte |
- Pflegende Angehörige erhalten einen eigenständigen Anspruch auf stationäre Leistungen zur Rehabilitation, auch wenn vom medizinischen Standpunkt her eine ambulante Versorgung ausreichend wäre.
- Für pflegende Angehörige, die eine stationäre Rehamaßnahme beantragen, muss die Krankenkasse auf Wunsch auch die Kosten für die Mitaufnahme und Versorgung des Pflegebedürftigen in derselben Reha-Einrichtung übernehmen. Soll der Pflegebedürftige in einer anderen Einrichtung aufgenommen werden, ist die Krankenkasse verpflichtet, mit der Pflegekasse die Versorgung des Pflegebedürftigen für den Zeitraum der Rehamaßnahme zu koordinieren.
- Benötigt ein Patient aus medizinischen Gründen bei einer stationären Krankenhausbehandlung eine Begleitung, muss seine Krankenkasse die Kosten auch für eine Unterbringung außerhalb des Krankenhauses zu übernehmen, wenn die stationäre Mitaufnahme nicht möglich ist. Die Kosten hierfür dürfen nicht die Kosten der stationären Mitaufnahme übersteigen.
- Pflege-Selbsthilfegruppen bekommen mehr Fördermittel. Zur Förderung neuer und zum Ausbau bestehender lokaler Gruppen sowie entsprechender Organisationen auf Bundesebene stellt die Pflegeversicherung jährlich 15 Cent pro Versichertem bereit (bisher: zehn Cent pro Versichertem). Das entspricht rund zwölf Millionen Euro jährlich (bisher: acht Millionen).
- Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 3 und Menschen mit Behinderungen wird das Verfahren zur Kostenübernahme von Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung vereinfacht. Sie gelten künftig mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Wegezeiten in der ambulanten Alten- und Krankenpflege im ländlichen Raum sollen besser honoriert werden. GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Pflege müssen bis zum 30. Juni 2019 einen unbürokratisch zu gewährenden Wegekostenzuschlag festlegen, der den zusätzlichen Aufwand angemessen abbildet.
- Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege dürfen von den Krankenkassen nicht mehr als unwirtschaftlich abgelehnt werden.
- Ambulante Pflegeeinrichtungen können zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal mit der Personalvertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf beschließen (Förderzeitraum: 2019 bis 2024). Dafür werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung jährlich bis zu 100 Millionen Euro bereitgestellt. Gefördert werden hier bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 7.500 Euro jährlich je Pflegeeinrichtung.
- Von 2019 bis 2021 fördert die Pflegeversicherung in ambulanten Pflegeeinrichtungen Maßnahmen zur Digitalisierung, mit denen sich die Arbeit der Pflegekräfte vereinfachen lässt. Dies betrifft etwa die Pflegedokumentation, Leistungsabrechnung oder die Dienst- und Tourenplanung. Die Pflegekassen finanzieren 40 Prozent der Kosten, maximal 12.000 Euro pro Maßnahme.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Das mit dem Krankenhausstrukturgesetz 2016 für drei Jahre eingeführte Pflegestellen-Förderprogramm wird verlängert und ausgebaut. Für die zusätzlichen Mittel gilt keine Budgetobergrenze (bisher: 0,15 Prozent des Krankenhausbudgets). Jede zusätzliche Vollzeit- und aufgestockte Teilzeit-Pflegestelle in der direkten Patientenversorgung in einem Krankenhaus wird ab 1. Januar 2019 von den Krankenkassen vollständig refinanziert (bisher: zehn Prozent Eigenanteil der Krankenhäuser). Die zusätzlichen Mittel sind zweckgebunden zu verwenden, die Kliniken müssen hierüber einen Nachweis erbringen. Nicht für zusätzliches Pflegepersonal verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
- Die Mittel des noch laufenden Pflegestellen-Förderprogramms verbleiben in voller Höhe den einzelnen Krankenhäusern. Auf die bislang vorgesehene Mittelüberführung in den Pflegezuschlag zum Jahr 2019 wird verzichtet.
- Aus dem Pflegezuschlag werden ab 2020 rund 200 Millionen Euro in die Landesbasisfallwerte überführt, um in den Kliniken auch andere Personalkosten als die Pflegepersonalkosten abzudecken.
- Für bedarfsnotwendige kleine Krankenhäuser in ländlichen Gebieten werden aus dem Pflegezuschlag ab 2020 insgesamt rund 50 Millionen Euro zur Verfügung gestellt, um die Versorgung im ländlichen Raum zu verbessern.
- Die Krankenhausvergütung wird ab 2020 aufgesplittet in eine Kombination aus Fallpauschalen (DRG) und Pflegepersonalkostenvergütung. Die bisherigen DRG-Berechnungen werden also künftig um die Pflegepersonalkosten bereinigt.
- Aufwendungen für den krankenhausindividuellen Pflegepersonalbedarf in der unmittelbaren Patientenversorgung werden künftig über ein neu einzuführendes Pflegebudget finanziert. Kliniken und Krankenkassen vereinbaren ab 2020 auf lokaler Ebene das Pflegebudget auf Basis der von den Krankenhäusern geplanten und nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung und der krankenhausindividuellen Kosten.
- Im Rahmen des Pflegebudgets werden in Kliniken auch Maßnahmen finanziert, die zu einer Entlastung des Pflegepersonals in der Patientenversorgung führen (etwa Essensausgabe oder Wäschedienst vom Pflegepersonal auf andere Personalgruppen übertragen). Die durch diese Maßnahmen eingesparten Pflegepersonalkosten werden mit bis zu drei Prozent des Budgets erhöhend im Pflegebudget berücksichtigt.
- Um finanzielle Einbußen der Krankenhäuser bei der Umstellung auf das Pflegebudget abzufedern, werden mögliche Budgetverluste für die Krankenhäuser im Jahr 2020 auf zwei Prozent und im Jahr 2021 auf vier Prozent begrenzt.
- Ab 2020 soll für jedes Krankenhaus das Verhältnis zwischen der Zahl der Pflegekräfte und dem anfallenden Pflegeaufwand errechnet und veröffentlicht werden. Unterschreitet ein Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenze, drohen Honorarkürzungen oder eine Verringerung der Fallzahl.
- Ab 1. Januar 2019 werden Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Kinderkrankenpflege, der Krankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr vollständig von den Krankenkassen refinanziert, ab dem zweiten Jahr bleibt es bei der anteiligen Finanzierung (bislang: anteilige Finanzierung während der gesamten Ausbildungsdauer). Für den Anstieg der Ausbildungsbudgets gilt keine Obergrenze.
- Krankenhäuser können zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal mit der Personalvertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf vereinbaren (Förderzeitraum: 2019 bis 2024). Für die beantragenden Kliniken übernehmen die Krankenkassen im Rahmen einer individuellen Budgeterhöhung um maximal 0,12 Prozent die Hälfte der erforderlichen Aufwendungen.
- Die Höhe des Fixkostendegressionsabschlags wird zur Vereinheitlichung der Mengensteuerung gesetzlich auf 35 Prozent festgeschrieben. Damit sollen aufwendige Verhandlungen auf der Landes- und Ortsebene vermieden und unnötige Bürokratie abgebaut werden.
- Krankenhausgesellschaft und Krankenkassen müssen gemeinsam bis 31. August 2019 die bestehenden Pflegepersonaluntergrenzen für bereits definierte pflegesensitive Bereiche in den Kliniken weiterentwickeln und für die hinzukommenden Bereiche Neurologie und Herzchirurgie erstmals Pflegepersonaluntergrenzen festzulegen. Zudem haben sie bis zum 1. Januar 2020 weitere pflegesensitive Bereiche festzulegen, für die dann ab 2021 Pflegepersonaluntergrenzen gelten. Sanktionen für die Nichteinhaltung der Grenzen werden von der Selbstverwaltung für das Budgetjahr 2020 festgelegt.
- Der mit dem Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) 2015 eingeführte Krankenhaus-Strukturfonds wird ab 2019 für vier Jahre fortgesetzt. Die Finanzierung von bis zu einer Milliarde Euro jährlich erfolgt wie bisher aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (500 Millionen jährlich) und aus Mitteln der Länder. Der Anteil der Ländermittel an den Projekten muss mindestens 25 Prozent betragen (bisher: 50 Prozent). Fünf Prozent der Mittel sind für länderübergreifende Projekte vorgesehen.
- Ziel des Krankenhaus-Strukturfonds ist vor allem der Abbau von stationären Überkapazitäten, die Konzentration von stationären Versorgungsangeboten mit besonderer medizinischer Kompetenz für seltene oder schwerwiegende Erkrankungen, der Aufbau zentralisierter Notfallstrukturen sowie die Umwandlung von Krankenhäusern in nicht akutstationäre örtliche Versorgungseinrichtungen wie etwa Gesundheitszentren. Auch palliative Versorgungsstrukturen (Hospize) sollen über den Fonds gefördert werden. Daneben können mit den Mitteln des Krankenhaus-Strukturfonds auch telemedizinische Netzwerke sowie Vorhaben zur Verbesserung der IT-Sicherheit von Krankenhäusern und zur Schaffung von Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe gefördert werden.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird verpflichtet, bis Ende 2019 konkrete Definitionen zur Finanzierung von Zentren und Schwerpunktkliniken zu treffen. Kassen und Krankenhausgesellschaft konnten darüber in der Vergangenheit keine Einigung erzielen.
- Vollstationäre Altenpflegeeinrichtungen (inkl. Kurzzeitpflege) erhalten im Rahmen eines Sofortprogrammes auf Antrag einen Vergütungszuschlag für zusätzliche Pflegefachkräfte. Einrichtungen bis zu 40 Bewohnern erhalten Mittel für eine halbe, mit 41 bis 80 Bewohnern für eine volle Pflegestelle. Einrichtungen mit 81 bis 120 Bewohnern bekommen eineinhalb und mit mehr als 120 Bewohnern zwei Pflegestellen zusätzlich finanziert. Es muss sich dabei um Pflegepersonal handeln, das über das von der Pflegeeinrichtung nach der bestehenden Pflegesatzvereinbarung vorzuhaltende Personal hinausgeht. Gelingt es einer Einrichtung nicht, die Stellen mit Pflegefachkräften zu besetzen, kann nach vier Monaten ausnahmsweise auch auf eine Pflegehilfskraft, die sich zur Pflegefachkraft ausbilden lässt, zurückgegriffen werden. Eine finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen in den Pflegeeinrichtungen ist mit dem Sofortprogramm nicht verbunden.
- Ein 2016 mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz beschlossenes und mittlerweile von der Selbstverwaltung entwickeltes neues System der Qualitätsprüfung und -darstellung in der vollstationären Pflege wird zum 1. Oktober 2019 verpflichtend eingeführt.
- Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, Kooperationsverträge mit geeigneten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungserbringern zu schließen (bisher: Soll-Regelung). Sie haben eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Kooperation mit Ärzten und Zahnärzten zu benennen.
- Kassen(zahn)ärztliche Vereinigungen werden verpflichtet, bei Vorliegen eines Antrags einer stationären Pflegeeinrichtung zur Vermittlung eines ärztlichen oder zahnärztlichen Kooperationsvertrages einen entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von drei Monaten zu vermitteln.
- Die Evaluation zahnärztlicher Kooperationsverträge ist künftig verpflichtend (bisher: nur ärztliche Kooperationsverträge mussten evaluiert werden).
- Darüber hinaus werden für eine bessere Zusammenarbeit von niedergelassenen (Zahn-)Ärzten und Pflegeheimen Sprechstunden und Fallkonferenzen per Video als telemedizinische Leistung umfangreich ermöglicht.
- Stationäre Pflegeeinrichtungen können zur Gewinnung von zusätzlichem Pflegepersonal mit der Personalvertretung Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf beschließen. (Förderzeitraum: 2019 bis 2024). Gefördert werden bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal 7.500 Euro jährlich je Pflegeeinrichtung.
- Von 2019 bis 2021 fördert die Pflegeversicherung in stationären Pflegeeinrichtungen Maßnahmen zur Digitalisierung, mit denen sich die Arbeit der Pflegekräfte vereinfachen lässt. Die Pflegekassen finanzieren 40 Prozent der Kosten, maximal 12.000 Euro pro Maßnahme.
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Krankenkassen |
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson zu übernehmen, wenn der Patient bei stationärer Behandlung auf Begleitung angewiesen ist. Ist eine stationäre Mitaufnahme nicht möglich, hat die Krankenkasse die Kosten auch für eine Unterbringung außerhalb des Krankenhauses zu übernehmen.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, Kliniken auf Anfrage mitzuteilen, inwieweit ein bei ihnen versicherter Patient pflegebedürftig ist. Hintergrund ist die bereits seit 2018 bestehende Möglichkeit, für den erhöhten Pflegeaufwand bei pflegebedürftigen Patienten eine zusätzliche Vergütung von den Kostenträgern zu erhalten.
- Der GKV-Spitzenverband, der Verband der Privaten Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben bis zum 31. Januar 2019 eine bundeseinheitliche Definition der auszugliedernden Pflegepersonalkosten zu vereinbaren. Sie müssen dem Bundesgesundheitsministerium zum 31. August 2021 einen Zwischenbericht und zum 31. August 2025 einen abschließenden Bericht über die Auswirkungen des neuen Pflegebudgets vorlegen.
- Rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 finanzieren die Krankenkassen auch künftige Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte in Krankenhäusern vollständig (bislang: hälftige Refinanzierung der Tarifsteigerungen). Die zusätzlichen Finanzmittel dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden, die Kliniken müssen entsprechende Nachweise erbringen.
- Die Krankenkassen müssen den Mindestausgabewert für Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen auf 3,15 je Versicherten erhöhen (bisher: 2,15 Euro je Versicherten).
- Die Verjährungsfristen für Erstattungsansprüche der Krankenkassen gegenüber den Kliniken bei fehlerhaften Krankenhausabrechnungen werden auf zwei Jahre verkürzt (bislang: vier Jahre). Kliniken können ihre Ansprüche gegenüber Kassen weiterhin rückwirkend für vier Jahre geltend machen.
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Finanzierung |
- Auf die Krankenkassen kommen durch das Gesetz in den nächsten vier Jahren Mehrausgaben von rund 8,3 Milliarden Euro zu.
- Die Pflegeversicherung wird bis 2022 mit rund 900 Millionen Euro belastet. Davon sind 640 Millionen Euro für die rund 13.000 neuen Pflegestellen in Pflegeheimen vorgesehen. Die private Pflegeversicherung beteiligt sich hieran anteilig mit pauschal 44 Millionen Euro im Jahr.
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2019 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
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Dokumente |
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Ab dem 1. Januar 2019 wird auch der von den Krankenkassen festzusetzende Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie Rentnern und Rentenversicherung getragen (bisher: Arbeitnehmer und Rentner tragen den Zusatzbeitrag allein).
- Freiwillig versicherte Selbstständige werden bei den Mindestbeiträgen den übrigen freiwillig Versicherten gleichgestellt. Die Mindestbemessungsgrundlage liegt damit künftig für freiwillig Versicherte und Selbstständige bei 1.038,33 Euro (bisher für Selbstständige: 2.283,75 Euro). Damit sinkt der Mindestbeitrag für Selbstständige mit rund 160 Euro auf weniger als die Hälfte.
- Für die Beitragsbemessung bei Selbstständigen ist eine Unterscheidung, ob sie haupt- oder nebenberuflich selbstständig sind, aufgrund der einheitlichen Mindestbemessungsgrundlage nicht mehr erforderlich.
- Selbstständige bekommen künftig Krankengeld und Mutterschaftsgeld beitragsfrei ausgezahlt (bisher: Beitragsfreiheit erstreckte sich nur auf das Arbeitseinkommen, nicht auf andere erzielte Einnahmearten, zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen).
- Ehemalige Zeitsoldaten erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst drei Monate lang ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Tag des Ausscheidens. Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten sie zudem einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
- Eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig auch ohne Austrittserklärung nach sechs Monaten, wenn das Kassenmitglied unbekannt verzogen ist und keine Beiträge mehr zahlt (bisher: Weiterversicherung zum Höchstbetrag mit entsprechender Anhäufung von Beitragsschulden).
- Freiwillig Versicherte, die ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen haben, wurden bislang von ihrer Kasse automatisch zum Höchstbeitrag versichert. Künftig haben sie nach Festsetzung des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen. Die Kassen müssen dann rückwirkend den Beitrag neu berechnen.
- Wechselt ein Mitglied aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung, wird die Vorversicherungszeit anerkannt. Dadurch erhalten mitversicherte Familienangehörige einen lückenlosen Versicherungsschutz (bisher: Familienangehörige konnten zwei Jahre lang die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen).
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Die Finanzreserven der gesetzlichen Krankenkassen dürfen den Umfang einer Monatsausgabe künftig nicht mehr überschreiten.
- Kassen, die über höhere Finanzreserven verfügen, dürfen ihren Zusatzbeitrag ab 2019 nicht mehr anheben. Überschüssige Beitragseinnahmen müssen ab 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren durch Senken des Zusatzbeitrages abgebaut werden. Diese Frist kann um maximal zwei Jahre verlängert werden. Voraussetzung ist eine Reform des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA) bis zum 31. Dezember 2019.
- Bestehen bei einer Kasse trotz Senkung des Zusatzbeitrages nach fünf Jahren immer noch Finanzreserven, müssen diese an den Gesundheitsfonds abgeführt werden.
- Kassen werden verpflichtet, Versicherte mit Anspruch auf Leistungen der Künstlersozialkasse bei zweimonatigem Beitragsrückstand zu informieren, dass sie im Fall einer Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge beim Sozialleistungsträger beantragen können.
- Kassen werden verpflichtet, die freiwillige Mitgliedschaft von Versicherten zu beenden, wenn diese unbekannt verzogen und nicht mehr erreichbar sind, seit sechs Monaten keine Beiträge mehr zahlen und keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben, ohne sich abgemeldet zu haben (bisher: Weiterversicherungszwang zum Höchstbetrag). Diese Regelung gilt rückwirkend bis ins Jahr 2013.
- Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von zehn auf 20 Prozent erhöht.
- Krankenkassen werden verpflichtet, für freiwillige Mitglieder, die keine Einkommensbelege geliefert haben und für die deshalb der Höchstbeitrag angesetzt wurde, die Beiträge auf Antrag rückwirkend neu zu berechnen. Die freiwillig Versicherten haben nach Ansetzen des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen
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Finanzierung |
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2017 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) - 05.04.2017
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Selbstständige bekommen künftig Krankengeld und Mutterschaftsgeld beitragsfrei ausgezahlt (bisher: Beitragsfreiheit erstreckte sich nur auf das Arbeitseinkommen, nicht auf andere erzielte Einnahmearten, zum Beispiel Miet- und Pachteinnahmen).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Leistungserbringer der Hilfsmittelversorgung bekommen eine Beratungspflicht. Sie müssen die Versicherten informieren, welche zuzahlungsfreien Hilfsmittel und Sachleistungen für sie geeignet sind und wie hoch die Mehrkosten sind, wenn sie sich für eine höherwertige Versorgung entscheiden. Dabei ist die Beratung schriftlich zu dokumentieren und durch den Versicherten zu bestätigen. Die Leistungserbringer müssen die mit den Versicherten vereinbarten Mehrkosten im Rahmen der Abrechnung mit den Krankenkassen angeben und den Dokumentationsbogen vorlegen. Die Vertragspartner können Ausnahmen festlegen, bei denen auf die schriftliche Dokumentation verzichtet werden kann.
- Zur Stärkung der Heilmittelversorgung soll die Vergütung von Physio- und Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden nicht mehr an die Entwicklung der Veränderungsrate (Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung) gekoppelt werden. Diese Regel gilt zunächst befristet von 2017 bis 2019.
- Kommt es bei Vergütungsverhandlungen zu keiner Einigung zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringer-Verbänden, muss das dann anstehende Schiedsverfahren innerhalb von drei Monaten beendet werden (bisher: keine Frist). Die Vertragspartner können sich wie bisher auf eine unabhängige Schiedsperson für das jeweilige Schiedsverfahren einigen oder künftig die gemeinsam gewählte Schiedsperson für einen Zeitraum von vier Jahren festlegen. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine gemeinsame Schiedsperson, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats eine Schiedsperson. Widersprüche und Klagen dagegen haben keine aufschiebende Wirkung.
- Damit steigende Vergütungen in der Heilmittelversorgung auch den angestellten Therapeuten zugutekommen, sollen bei künftigen Vergütungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und Verbänden der Heilmittelerbringer tatsächlich gezahlte Tariflöhne entsprechend besser berücksichtigt werden.
- Im Rahmen von zwei Modellvorhaben wird zurzeit die sogenannte Blankoverordnung erprobt, bei der Heilmittelerbringer unter bestimmten Bedingungen Auswahl, Dauer und Frequenz der Therapie selbst festlegen dürfen. Um zu entscheiden, ob diese Versorgungsform für die Regelversorgung geeignet ist, werden nun alle Krankenkassen verpflichtet, in jedem Bundesland Modellvorhaben durchzuführen. Dabei sind auch länderübergreifende Projekte sind möglich. Grundlage der Blankoverordnung in den Modellprojekten bleibt weiterhin die Verordnung eines Arztes. Die Modellvorhaben zur Blankoverordnung sind auf maximal drei Jahre befristet und müssen wissenschaftlich begleitet und evaluiert werden.
- Vergabe und Dokumentation von bestimmten Diagnosen gegen Entgelt stellen ein vertragsärztliches Fehlverhalten dar. Sektorenübergreifende Verträge zur besonderen Versorgung sowie Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung dürfen daher keinerlei Vertragsabsprachen beinhalten, deren Ziel es ist, dass die Ärzte gegen eine zusätzliche Vergütung ihre Diagnosen dahingehend optimieren, dass die Kasse höhere Mittelzuweisungen aus dem Gesundheitsfonds erhält. Analog dazu sind auch Betreuungsstrukturverträge illegal, wenn ihr wesentlicher Zweck die Bezahlung bestimmter Diagnosen ist. Bestehende Verträge sind entsprechend zu korrigieren oder nötigenfalls zu beenden.
- Die vom Arzt an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) übermittelte Diagnose darf nur in berechtigten Ausnahmefällen, beispielsweise bei technischen Übermittlungsfehlern, nachträglich korrigiert werden. Auch eine nachträgliche Ergänzung von Diagnosedaten ist nicht zulässig. Die KV hat die erhaltenen Daten unverändert an die Krankenkasse zu übermitteln.
- Krankenkassen dürfen Vertragsärzte und Psychotherapeuten nur in den gesetzlich geregelten Fällen, etwa zu Fragen der Wirtschaftlichkeit, beraten. Das ärztliche Kodieren von Diagnosen darf durch die Kasse nicht beeinflusst werden, auch nicht über eine Praxissoftware.
- Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden, die im Rahmen der häuslichen Krankenpflege geregelt ist, können neben ambulanten Pflegediensten künftig auch Einrichtungen wie etwa Wundzentren übernehmen, die auf die Versorgung solcher Wunden spezialisiert sind.
- Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegedienste erhalten den Auftrag, gemeinsam Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege abzugeben. Ziel dieser Empfehlungen ist es, eine einheitliche und flächendeckende spezialisierte Wundversorgung, beispielsweise auch in Wundzentren, sicherzustellen.
- Die bundesweit rund 30 Präqualifizierungsstellen haben die Aufgabe, Apotheken, Sanitätshäuser, orthopädietechnische Betriebe und andere Anbieter von Hilfsmitteln die Eignung als Vertragspartner der gesetzlichen Krankenversicherung zu bescheinigen. Künftig müssen sich alle Präqualifizierungsstellen im Fünfjahresrhythmus einem Akkreditierungsverfahren unterziehen. Akkreditierung und Überwachung der Präqualifizierungsstellen erfolgen künftig durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DakkS). Das Bundesministerium für Gesundheit erhält die Fachaufsicht über die DakkS.
- Ärzte, die entweder eine eigene Praxis haben oder als Angestellte mindestens 15 Wochenstunden arbeiten, können für eine zusätzliche notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst von den Beiträgen zur Sozialversicherung für diese Tätigkeit befreit werden.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der Grundsatz ?Verbot mit Erlaubnisvorbehalt? wird für Hochschulambulanzen bei der Anwendung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden umgekehrt in ?Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt?. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht abschließend bewertet hat, dürfen in Hochschulambulanzen also künftig angewandt werden, wenn sie das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten und ihre Anwendung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizinisch indiziert sind.
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Krankenkassen |
- Kassen werden verpflichtet, Versicherte mit Anspruch auf Leistungen der Künstlersozialkasse bei zweimonatigem Beitragsrückstand zu informieren, dass sie im Fall einer Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge beim Sozialleistungsträger beantragen können.
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Finanzierung |
- Durch die Maßnahmen zur verbesserten Heil- und Hilfsmittelversorgung entsteht der gesetzlichen Krankenversicherung voraussichtlich eine jährliche Mehrbelastung im unteren bis mittleren dreistelligen Millionenbereich.
- Die Regelung zur Refinanzierung des finanziellen Aufwandes der Patientenbeteiligung führt zu einer Mehrbelastung von schätzungsweise insgesamt 50 000 Euro pro Jahr.
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2017 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz (GKV-SVSG) - 01.03.2017
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Ehemalige Zeitsoldaten erhalten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst drei Monate lang ein Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend mit dem Tag des Ausscheidens. Nach Ende ihrer Dienstzeit erhalten sie zudem einen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, der anstelle der bisherigen Beihilfe geleistet wird.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Vorstand der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht künftig aus bis zu drei Mitgliedern.
- Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung muss ab dem 1. März 2017 aus drei Mitgliedern bestehen (bislang: Option der Wahl eines dritten Vorstands). Das dritte Vorstandsmitglied darf weder an der hausärztlichen noch an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Vorstandsentscheidungen werden in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit der Mehrheit im Vorstand entschieden. Kommt es durch eine Stimmenthaltung zu einer Stimmengleichheit, entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.
- Der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung muss ab dem 1. März 2017 mit einer Zweidrittelmehrheit von der Vertreterversammlung gewählt werden. Sollte er diese nicht erreichen, genügt eine einfache Mehrheit erst im dritten Wahlgang.
- Bei Wahlen der Vertreterversammlungen in der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind die Stimmen der Versammlungsmitglieder so zu gewichten, dass es zu einer Parität zwischen haus- und fachärztlichen Vertretern kommt.
- Die Vorsitzenden der Vertreterversammlungen in den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen können im Fall des Vertrauensverlustes ? etwa bei Verletzung von Informationspflichten ? mit einfacher Mehrheit abgewählt werden. Mit dem Beschluss über die Abberufung muss die Versammlung gleichzeitig einen Nachfolger wählen.
- Liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, dass die ordnungsgemäße Verwaltung der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen gefährdet ist, kann das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde künftig eine neutrale Person zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes oder des Verwaltungsrates entsenden. Diese erhält Einsicht in alle Unterlagen und kann an allen Sitzungen beratend teilnehmen. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, in welchem Umfang die entsandte Person im Innenverhältnis anstelle der kassen(zahn)ärztlichen Organe handeln darf. Alle mit der Entsendung dieser neutralen Person anfallenden Kosten trägt die betroffene Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigung.
- Kommt bei den Kassen(zahn)ärtlichen Bundesvereinigungen die Wahl des Vorstandes oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung nicht zustande, weigert sich der Vorstand, seine Geschäfte ordnungsgemäß zu führen oder verläuft die Verwaltung der Kassen(zahn)ärtzlichen Bundesvereinigungen rechts- oder vermögensgefährdend, kann das Bundesgesundheitsministerium als Aufsichtsbehörde eine Frist setzen, den ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Nach Verstreichen der Frist kann das Ministerium die Geschäfte entweder selbst führen oder dafür einen Beauftragten ernennen.
- Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen und Gemeinsamer Bundesausschuss erhalten den Auftrag, in der Verwaltungsorganisation ein internes Kontrollsystem mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten.
- Im Falle eines rechtsverletzenden Satzungsbeschlusses der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde der Vertreterversammlung eine Frist setzen, den Beschluss aufzuheben. Kommt die Vertreterversammlung dem nicht fristgerecht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss ohne weitere Fristsetzung sofort aufheben.
- Vor der Entscheidung des Vorstandes der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen über Investitionen in Beteiligungsgesellschaften muss die Vertreterversammlung zustimmen. Diese ist zuvor umfassend über Chancen und Risiken der Vermögensanlage zu informieren.
- Das Zwangsgeld für die Vollstreckung einer Aufsichtsverfügung des beaufsichtigenden Bundesgesundheitsministeriums gegen die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen wird auf maximal zehn Millionen Euro festgelegt (bislang: 25.000 Euro).
- Die Beiträge der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen dienen nur zur Abdeckung der tatsächlichen Verwaltungskosten der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen. Die Bildung von Rücklagen ist nur in einem engen Rahmen zulässig. Liegen die monatlichen Einnahmen mehr als 50 Prozent über den monatlichen Ausgaben und ist ein weiterer Rücklagenaufbau zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht erforderlich, sind die Beiträge entsprechend zu senken.
- Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen werden verpflichtet, ihr Jahresrechnungsergebnis zu veröffentlichen. Bislang waren dazu nur die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen verpflichtet.
- Zur Stärkung der Kontrollpflichten der Vertreterversammlungen der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen werden die Vorstände verpflichtet, auf Antrag der Vertreterversammlung dieser Einblick in sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen zu geben und zu einzelnen komplexeren Sachverhalten auch rechtzeitig einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Für den erfolgreichen Antrag ist ein Viertel der abgegebenen Stimmen in der Vertreterversammlung ausreichend.
- Sitzungen der Vertreterversammlung der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen werden künftig öffentlich abgehalten. Ein nichtöffentlicher Teil der Sitzung ist nur für bestimmte Sachverhalte wie beispielsweise Personalfragen gestattet. Abstimmungen erfolgen bei allen haftungsrelevanten Abstimmungsgegenständen namentlich und nicht mehr geheim. Die Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen können in Ihrer Satzung nicht-haftungsrelevante Sachverhalte festlegen, die weiterhin geheim abgestimmt werden.
- Vorstände der Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen haben die Vertreterversammlung künftig über ihre eigenen Nebentätigkeiten in anderen ärztlichen Organisationen zu informieren, um mögliche Interessenskonflikte transparent zu machen.
- Kassen(zahn)ärztliche Bundesvereinigungen und Gemeinsamer Bundesausschuss werden verpflichtet, die Entschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder der Vertreterversammlung beziehungsweise der unparteiischen hauptamtlichen Mitglieder zu veröffentlichen.
- Angestellte Ärzte werden künftig ab einem Beschäftigungsumfang von zehn Wochenstunden automatisch Mitglied der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Bislang galt die obligatorische Mitgliedschaft ab einem halbtäglichen Beschäftigungsumfang, wobei der Begriff ?halbtags? vom Umfang her nicht genau definiert war. Deshalb kam es in den Kven zu unterschiedlichen Regelungen.
- Das Bundesgesundheitsministerium erstattet dem Gesundheitsausschuss des Bundestags ab März 2018 jährlich Bericht über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und den Sachstand der jeweiligen Verfahren gegenüber den Kassen(zahn)ärztlichen Bundesvereinigungen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Kassen werden verpflichtet, die freiwillige Mitgliedschaft von Versicherten zu beenden, wenn diese unbekannt verzogen und nicht mehr erreichbar sind, seit sechs Monaten keine Beiträge mehr zahlen und keine Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen haben, ohne sich abgemeldet zu haben (bisher: Weiterversicherungszwang zum Höchstbetrag). Diese Regelung gilt rückwirkend bis ins Jahr 2013.
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Finanzierung |
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2017 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) - 01.01.2017
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Eine freiwillige Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung endet künftig auch ohne Austrittserklärung nach sechs Monaten, wenn das Kassenmitglied unbekannt verzogen ist und keine Beiträge mehr zahlt (bisher: Weiterversicherung zum Höchstbetrag mit entsprechender Anhäufung von Beitragsschulden).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Die Behandlung in einer psychosomatischen Ambulanz kann nur auf Überweisung erfolgen. Diese darf nicht mehr allein von Fachärzten für psychosomatische Medizin und Psychiatrie ausgestellt werden, sondern auch von Ärzten mit einer äquivalenten Weiterbildung, beispielsweise Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie oder Ärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie.
- Für die ambulante Soziotherapie wird eine Schiedsregelung eingeführt. Können sich ein Leistungserbringer und die regionalen Kostenträger nicht auf Vertragsinhalte einigen, wird der Vertragsinhalt von einer Schiedsperson erstellt, den die Vertragspartner gemeinsam benennen. Ambulante Soziotherapie ist eine Leistung für Versicherte, die aufgrund einer psychischen Erkrankung ärztlich verordnete Leistungen nicht selbstständig in Anspruch nehmen können.
- Ambulante Leistungserbringer, die im Rahmen von Modellvorhaben Patienten mit einer pädophilen Sexualstörung eine freiwillige Therapie anbieten, erhalten eine gezielte Förderung. Der GKV-Spitzenverband finanziert solche Modellvorhaben ab 2017 mit fünf Millionen Euro jährlich und evaluiert die Projekte im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Ab 1. Januar 2018 gilt in der Psychiatrie und Psychosomatik ein neues Entgeltsystem. Kliniken verhandeln mit den Kassen auf Ortsebene ihr individuelles Budget. Die bislang im Psych-Entgeltgesetz von 2012 vorgesehene Angleichung der krankenhausindividuellen Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau (Konvergenz) entfällt.
- Psychiatrische und psychosomatische stationäre Einrichtungen können auf freiwilliger Grundlage bereits seit 2013 Anwendungserfahrungen mit dem neuen Entgeltsystem machen. Die Optionsphase wurde um ein Jahr bis einschließlich 2017 verlängert. Ab 2018 ist das neue Entgeltsystem verpflichtend, zunächst noch bis einschließlich 2019 budgetneutral.
- Regionale und strukturelle Besonderheiten können bei individuellen Budgetverhandlungen durch tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte oder krankenhausindividuelle Zuschläge berücksichtigt werden. Besonderheiten bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen müssen künftig besser berücksichtigt werden.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung werden verpflichtet, bis zum 1. Januar 2019 einen nach Fachgebieten ausdifferenzierten, leistungsbezogenen Krankenhausvergleich zu entwickeln. So erhalten die Vertragspartner für ihre Budgetverhandlungen ab 2020 eine belastbare Orientierung über bislang vorhandene Preisunterschiede zwischen den Kliniken, bereinigt um strukturelle oder regionale Besonderheiten.
- Psychiatrische Krankenhäuser mit einer selbstständigen psychosomatischen Abteilung können künftig Patienten Behandlungsleistungen in einer psychosomatischen Ambulanz anbieten (bisher: nur Allgemeinkrankenhäuser mit psychosomatischer Abteilung und psychosomatische Kliniken).
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erhält den Auftrag, unter Mithilfe der medizinischen Fachgesellschaften bis 30. September 2019 verbindliche Mindestpersonalvorgaben festzulegen, die zu einer besseren Versorgung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken beitragen sollen (bislang gab es mit der Psychiatrie-Personalverordnung nur unverbindliche Empfehlungen zur Personalausstattung).
- Entstehende Mehrkosten durch Mindestpersonalvorgaben des GBA sind krankenhausindividuell bei der Verhandlung des Budgets zu berücksichtigen.
- Die GBA-Mindestpersonalvorgaben gelten für alle stationären Einrichtungen ab dem 1. Januar 2020. Erfüllt eine Einrichtung ab 2020 die Personalvorgaben dauerhaft nicht, müssen die Vertragsparteien individuell verhandeln, inwieweit das Budget abzusenken ist. Kosten für nachträgliche Personalneueinstellungen sind bei den Budgetverhandlungen des nächsten Verhandlungszeitraumes wieder zu berücksichtigen.
- Bis Ende 2019 gelten übergangsweise weiterhin die Vorgaben der Psychatrie-Personalverordnung. Bereits ab 2017 müssen alle stationären Einrichtungen den Kostenträgern jährlich einen Personalnachweis für das Vorjahr erbringen. Zeigt sich dabei krankenhausindividuell eine Unterschreitung der Vorgaben, ist eine Nachbesetzung der fehlenden Stellen von den Kassen in voller Höhe zu finanzieren. Eine Unterschreitung der Psych-PV-Vorgaben führt in dieser Phase nicht zu einer Absenkung des künftigen Budgets, sofern die für das Personal vereinbarten Mittel nicht zweckentfremdet wurden.
- Die Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung des Personalnachweises in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband bis zum 31. März 2017 zu vereinbaren.
- Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband müssen ab März 2017 einmal jährlich den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) überarbeiten. Sie benennen dabei Prozeduren, die zu streichen sind, weil sie für das Vergütungssystem nicht erforderlich sind, und schlagen gegebenenfalls neue Prozeduren vor, die besser geeignet sind.
- Um die sektorenübergreifende Versorgung zu stärken, wird eine psychiatrische Akut-Behandlung im häuslichen Umfeld als neue Krankenhausleistung eingeführt. Diese ist der vollstationären Behandlung in jeder Hinsicht gleichgestellt und darf nur von stationären Einrichtungen angeboten werden. Die sogenannte ?stationsäquivalente psychiatrische Behandlung? ermöglicht es psychiatrischen Krankenhäusern, aber auch Allgemeinkliniken mit selbstständiger psychiatrischer Fachabteilung, Patienten im häuslichen Umfeld zu behandeln.
- Einrichtungen, die eine stationsäquivalente psychiatrische Behandlung anbieten wollen, müssen dafür mobile, multiprofessionell besetzte Behandlungsteams erstellen beziehungsweise koordinieren. Dafür können sie auch ambulante Leistungserbringer oder andere Krankenhäuser mit Teilen der Behandlung beauftragen. Bei Vorliegen einer stationären Behandlungsbedürftigkeit (Krankenhauseinweisung ist Pflicht) entscheidet die Klinik unter Berücksichtigung der Patientenbelange, ob die neue Behandlungsform infrage kommt. Teilnehmende Kliniken müssen eine 24-stündige Rufbereitschaft gewährleisten und sicherstellen, dass Patienten jederzeit aufgenommen werden können.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung erhalten den Auftrag, bis Ende Februar 2017 eine Leistungsbeschreibung der stationsäquivalenten psychiatrische Behandlung zu formulieren. Diese dient als Basis für die Verschlüsselung der Leistung im Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS). Die Vergütung der Leistung verläuft ab 2018 zunächst krankenhausindividuell; sobald valide Daten vorliegen, werden auf Bundesebene kalkulierte Entgelte festgelegt.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung erhalten den Auftrag, bis zum 30. Juni 2017 die Anforderungen an Qualität und Dokumentation der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung zu erstellen.
- Die Deutsche Krankenhausgesellschaft, der GKV-Spitzenverband und der Verband der privaten Krankenversicherung erhalten den Auftrag, bis Ende 2021 dem Bundesgesundheitsministerium über die Auswirkungen der stationsäquivalenten psychiatrischen Behandlung auf die Versorgung der Patienten und die sich daraus ergebenden finanziellen Folgen zu berichten.
- Der Fixkostendegressionsabschlag auf Landesebene wird für 2017 und 2018 auf 35 Prozent festgelegt. Die Obergrenze für einen erhöhten Abschlag auf der Ortsebene wird für 2017 und 2018 auf 50 Prozent festgelegt.
- Bei der Berechnung des Pflegezuschlags wird künftig ausgabenneutral auch Pflegepersonal berücksichtigt, das ohne direktes Beschäftigungsverhältnis in einem Krankenhaus tätig ist.
- Die Frist für den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Vorlage eines gestuften Systems von stationären Notfallstrukturen wird um ein Jahr bis Ende 2017 verlängert.
- Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband müssen bis 30. Juni 2017 eine verbindliche bundeseinheitliche Definition des Krankenhausstandortes sowie Einzelheiten für ein von ihnen zu führendes Krankenhausverzeichnis vereinbaren.
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Krankenkassen |
- Der Aktienanteil an Anlagen, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen ihre betriebsinternen Altersrückstellungen absichern, wird von zehn auf 20 Prozent erhöht.
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Finanzierung |
- Nach Angaben der Bundesregierung entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung 2017 durch das Gesetz Mehrkosten von rund 36 Millionen Euro. Ab 2018 belaufen sie sich auf jährlich 60 Millionen Euro.
- Rückwirkend zum 1. August 2014 wird festgelegt, dass Änderungen bei den Zuweisungen für Krankengeld und Auslandsversicherte aus dem Risikostrukturausgleich (RSA) durch das GKV-Finanzierungs- und Qualitätsweiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) bereits ab dem RSA-Jahresausgleich für das Jahr 2013 zu berücksichtigen waren.
- Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden 2017 durch die Entnahme von 1,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve erhöht, um vorübergehende Mehrbelastungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zu finanzieren.
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2016 |
2,55 (2,8 Kinderlose) |
Drittes Pflegestärkungsgesetz - 01.01.2017
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Freiwillig Versicherte, die ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen haben, wurden bislang von ihrer Kasse automatisch zum Höchstbeitrag versichert. Künftig haben sie nach Festsetzung des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen. Die Kassen müssen dann rückwirkend den Beitrag neu berechnen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) kann künftig Qualität und Abrechnungen auch bei jenen ambulanten Pflegediensten prüfen, die ausschließlich häusliche Krankenpflege anbieten und bislang keiner Regelüberprüfung unterlagen. Die Einzelheiten zu Prüfanlässen oder Prüfinhalten regelt der GKV-Spitzenverband bis zum 30. September 2017 in seinen Richtlinien. Die Dokumentationspflichten für die häusliche Krankenpflege werden an die bereits geltenden Pflichten für ambulante Pflegedienste angepasst, um die Leistungen besser überprüfbar zu machen.
- Bei ambulanten Pflegediensten, die sowohl häusliche Krankenpflege (HKP) als auch Pflegesachleistungen anbieten, kann der MDK künftig im Rahmen der regelmäßigen Qualitätsüberprüfung auch die Qualität und Abrechnung für diejenigen Versicherten überprüfen, die ausschließlich HKP erhalten.
- Die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Pflegeversorgungsvertrages mit den Pflegekassen werden überarbeitet. Die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern soll sicherstellen, dass auffällig gewordene Pflegedienste nach einer Kündigung ihres Vertrages sich nicht durch eine einfache Umbenennung oder das Einschalten eines ?Strohmannes? eine neue Zulassung erschleichen können.
- Die Pflegeselbstverwaltung wird verpflichtet, bis zum 31. März 2018 Instrumente zur internen und externen Qualitätssicherung in ambulanten Wohngruppen und anderen neuen Wohnformen zu entwickeln und zu erproben.
- Können sich die Spitzenorganisationen der Pflegedienste mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf gemeinsame Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege einigen, kann eine bis zum 1. Juni 2017 neu einzurichtende Schiedsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegeverbände in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
- Die Landesverbände der Pflegekassen können Abrechnungen in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege künftig anlassbezogen überprüfen, wenn Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnen bestehen. Die Abrechnungsprüfung bezieht sich sowohl auf die pflegerischen Leistungen als auch auf Unterkunft und Verpflegung.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Landesverbände der Pflegekassen können Abrechnungen in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege künftig anlassbezogen überprüfen, wenn Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Abrechnen bestehen. Die Abrechnungsprüfung bezieht sich sowohl auf die pflegerischen Leistungen als auch auf Unterkunft und Verpflegung.
- Die Voraussetzungen für den Abschluss eines neuen Pflegeversorgungsvertrages mit den Pflegekassen werden überarbeitet. Die Pflegeselbstverwaltung in den Ländern soll sicherstellen, dass auffällig gewordene Pflegedienste nach einer Kündigung ihres Vertrages sich nicht durch eine einfache Umbenennung oder das Einschalten eines ?Strohmannes? eine neue Zulassung erschleichen können.
- Pflegedienste, die in einer von ihnen selbst organisierten Wohneinheit mindestens zwei Versicherte mit außerklinischer Intensivpflege versorgen, müssen dies den Pflegekassen melden. Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen finden in solchen Wohneinheiten grundsätzlich unangemeldet statt.
- Können sich die Spitzenorganisationen der Pflegedienste mit dem GKV-Spitzenverband nicht auf gemeinsame Rahmenempfehlungen zur häuslichen Krankenpflege einigen, kann eine bis zum 1. Juni 2017 neu einzurichtende Schiedsstelle angerufen werden. Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Pflegeverbände in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen werden verpflichtet, für freiwillige Mitglieder, die keine Einkommensbelege geliefert haben und für die deshalb der Höchstbeitrag angesetzt wurde, die Beiträge auf Antrag rückwirkend neu zu berechnen. Die freiwillig Versicherten haben nach Ansetzen des Höchstbeitrages bis zu zwölf Monate Zeit, geeignete Einkommensnachweise nachzureichen.
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Finanzierung |
- Für die Förderung der strukturierten Zusammenarbeit in regionalen Pflege-Netzwerken stellt der GKV-Spitzenverband jährlich zehn Millionen Euro bereit.
- Kommunen erhalten die Möglichkeit, sich finanziell und personell am Aufbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (bislang: niedrigschwellige Betreuungsangebote) zu beteiligen. Die Finanzierung läuft über den mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) festgesetzten Beitrag der Pflegeversicherung von bis zu 25 Millionen Euro für den Aufbau solcher Angebote. Länder, die die bislang zustehenden Mittel fast vollständig abgerufen haben, können künftig auch die Mittel nutzen, die von anderen Ländern nicht verwendet wurden.
- Die Finanzierung von Pflegestützpunkten wird ab 1. Januar 2017 von den Kommunen beziehungsweise den Ländern, den Pflegekassen und Krankenkassen jeweils zu einem Drittel finanziert. Bisher teilten sich lediglich die Kommunen und die Pflegekassen die Kosten.
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2016 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen - 04.06.2016
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Wechselt ein Mitglied aus der privaten in die soziale Pflegeversicherung, wird die Vorversicherungszeit anerkannt. Dadurch erhalten mitversicherte Familienangehörige einen lückenlosen Versicherungsschutz (bisher: Familienangehörige konnten zwei Jahre lang die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Anspruch nehmen).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen werden als neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Straftatbestand innerhalb der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begangen wurde.
- Bestechlichkeit erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für die Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie bei der Zuführung von Patienten. Wer also beispielsweise Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, oder Kopfprämien kassiert, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar.
- Der Tatbestand der Bestechung erfasst das Versprechen oder Übergeben von Vorteilen, verbunden mit der gleichzeitigen Forderung einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (zum Beispiel Zuweisung von Patienten) oder eines Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht eines Leistungserbringers zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit. Angehörige des Heilberuflers sind vom Tatbestand der Bestechung ausgenommen.
- Wer besticht oder sich bestechen lässt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Der mögliche Täterkreis für die Bestechlichkeit bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker sowie Gesundheitsfachberufe wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten. Für den Straftatbestand der Bestechung kommt jedermann in Frage.
- Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften soll etabliert werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung organisiert für ihren Bereich diesen Erfahrungsaustausch und informiert die Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse.
- Die bereits bestehende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen wird ausgeweitet. Insbesondere sind in den Berichten die Zahl der bekannt gewordenen Fälle sowie der jeweilige Gesamtschaden aufzuführen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen werden als neue Straftatbestände im Strafgesetzbuch eingeführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Straftatbestand innerhalb der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung begangen wurde.
- Bestechlichkeit erfasst das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils als Gegenleistung für die Bevorzugung bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln sowie Medizinprodukten, beim Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten sowie bei der Zuführung von Patienten. Wer also beispielsweise Sonderzahlungen bekommt, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibt, oder Kopfprämien auslobt, damit ein Arzt Patienten immer in ein bestimmtes Krankenhaus überweist, macht sich in Zukunft strafbar.
- Der Tatbestand der Bestechung erfasst das Versprechen oder Übergeben von Vorteilen, verbunden mit der gleichzeitigen Forderung einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb (z.B. Zuweisung von Patienten) oder eines Verstoßes gegen die berufsrechtliche Pflicht eines Leistungserbringers zur Wahrung seiner heilberuflichen Unabhängigkeit. Angehörige des Heilberuflers sind vom Tatbestand der Bestechung ausgenommen.
- Wer besticht oder sich bestechen lässt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren bestraft werden. In besonders schweren Fällen liegt die Strafe bei mindestens drei Monaten und maximal fünf Jahren Freiheitsentzug.
- Die beiden neuen Straftaten beziehen alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker sowie Gesundheitsfachberufe wie Gesundheits- und Krankenpfleger, Ergotherapeuten, Logopäden und Physiotherapeuten.
- Die bereits bestehende Berichtspflicht der Kassenärztlichen Vereinigungen über die Tätigkeit der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen wird ausgeweitet. Insbesondere sind in den Berichten die Zahl der bekannt gewordenen Fälle sowie der jeweilige Gesamtschaden aufzuführen.
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Krankenkassen |
- Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaften soll etabliert werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband organisieren für ihren jeweiligen Bereich diesen Erfahrungsaustausch und informieren die Aufsichtsbehörden über die Ergebnisse.
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Finanzierung |
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2016 |
2,35 (2,6 Kinderlose) |
Zweites Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz/ PSG II) - 01.01.2016
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Das PSG II führt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ein. Dieser berücksichtigt neben körperlichen künftig auch kognitive und psychische Einschränkungen. Damit verbessert sich vielfach die Einstufung Demenzkranker und pflegebedürftiger Kinder.
- Fünf neue Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz.
- Pflegebedürftige, die bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, werden automatisch in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Eine erneute MDK-Begutachtung ist nicht nötig. Alle Betroffenen erhalten die Leistungen mindestens im selben Umfang wie vorher.
- Der Eigenanteil am Pflegesatz in der stationären Pflege darf sich für Pflegebedürftige durch die Neueinordnung nicht erhöhen.
- Die Unterstützung Pflegebedürftiger setzt früher ein als bisher. Der Pflegegrad 1 erfasst nun auch Menschen, die noch keinen erheblichen Unterstützungsbedarf haben und bislang keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhielten. Das Bundesgesundheitsministerium rechnet mit 500.000 zusätzlichen Anspruchsberechtigten.
- Neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung werden künftig auch Leistungen der häuslichen Betreuung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen akzeptiert.
- Zur Finanzierung des PSG II steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent (2,8 Prozent für Kinderlose).
- Für den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die Pflegebedürftige sowie deren Angehörige unterstützen wollen, stellen die Pflegekassen je Versicherten 0,10 Euro zur Verfügung.
- Pflegende Angehörige erhalten einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Pflegeberatung. Zum Beratungsangebot gehört nun auch, über Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger zu informieren. Jeder Pflegebedürftige erhält außerdem bei der Beratung einen festen Ansprechpartner.
- Die umstrittenen Pflegenoten werden abgeschafft. Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, bis 2018 eine neue Bewertungssystematik zu konzipieren, die die Qualität der ambulanten und stationären Pflege für die Verbraucher transparenter macht.
- Verschlechtert sich künftig bei einem Pflegebedürftigen im Pflegeheim die Einstufung des Pflegegrades, darf dies nicht mehr zu einem steigenden Eigenanteil führen. Jede stationäre Einrichtung muss einen einheitlichen Eigenanteil festlegen, der für die Pflegegrade 2 bis 5 gleichermaßen gültig ist.
- Der Zuschlag für ambulante Wohngruppen erhöht sich ab 2017 auf 214 Euro monatlich.
- Pflegebedürftige in der stationären Betreuung erhalten einen Rechtsanspruch auf über die Pflege hinausgehende zusätzliche Betreuung und Aktivierung.
- Empfiehlt das MDK-Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad eine bestimmte (Pflege-)Hilfsmittelversorgung, gilt der Antrag auf diese Leistung automatisch als gestellt. Bislang mussten Pflegebedürftige erst eine entsprechende ärztliche Verordnung beibringen und einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Regelung ist vorerst auf drei Jahre befristet.
- Der Versicherte erhält künftig direkt selbst die Pflegegrad-Einstufung des MDK.
- Für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote erstellen die Pflegekassen künftig Listen mit Informationen zu Angeboten und Kosten der entsprechenden Anbieter. Die Listen werden im Internet veröffentlicht.
- Pflegepersonen, die ihren Job kündigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, erhalten von der Pflegeversicherung künftig die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen. Dadurch bleibt das Anrecht auf Arbeitslosengeld 1 für die Zeit nach der Pflege erhalten.
- Künftig zahlt die Pflegeversicherung höhere Rentenbeiträge für alle Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 mindestens zehn Stunden (bisher: 14 Stunden) wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage, zu Hause pflegen. Die Rentenbeiträge steigen mit zunehmendem Pflegegrad.
- Vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2018 werden Wiederholungbegutachtungen (bis auf wenige Ausnahmen) grundsätzlich ausgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn der MDK oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter ein solches Gutachten empfohlen haben.
- Pflegebedürftige, die Sachleistungen der Pflegeversicherung erhalten, und Menschen mit Pflegegrad 1, die Pflegegeld beziehen, können auf Wunsch einen häuslichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
- Die Pflegekassen müssen künftig Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen anbieten.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Fünf neue Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der GKV-Spitzenverband hat den Auftrag, die Begutachtungs-Richtlinie entsprechend anzupassen.
- Empfiehlt das MDK-Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad eine bestimmte (Pflege-)Hilfsmittelversorgung, gilt der Antrag auf diese Leistung automatisch als gestellt. Bislang mussten Pflegebedürftige erst eine entsprechende ärztliche Verordnung beibringen und einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Regelung ist vorerst auf drei Jahre befristet.
- Der Zuschlag für ambulante Wohngruppen erhöht sich ab 2017 auf 214 Euro monatlich. Das Gesetz stellt klar, dass die Förderung nur für solche Wohnformen gilt, die keine Leistungen der vollstationären Pflege beinhalten.
- Ergibt eine Prüfung durch den MDK, dass die Pflege in einer ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sicherzustellen ist, können die Bewohner auch Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch nehmen.
- Leistungen der häuslichen Betreuung werden künftig neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen akzeptiert.
- Für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote erstellen die Pflegekassen künftig Listen mit Informationen zu Angeboten und Kosten der entsprechenden Anbieter. Die Listen werden im Internet veröffentlicht.
- Die Pflege-Selbstverwaltung wird gesetzlich verpflichtet, bis zum 30. Juni 2020 unter den neuen Bedingungen der Pflegebegutachtung und Qualitätssicherung ein wissenschaftlich fundiertes Personalbemessungssystem für die ambulante Pflege zu entwickeln und zu evaluieren. Die private Pflegeversicherung wird verpflichtet, sich mit einem Anteil von zehn Prozent an den Aufwendungen zu beteiligen.
- Die Selbstverwalter werden verpflichtet, erstmals ein Konzept für eine Qualitätssicherung in neuen Wohnformen - etwa ambulanten Wohngruppen - zu entwickeln.
- Pflegebedürftige, die Sachleistungen der Pflegeversicherung erhalten, und Menschen mit Pflegegrad 1, die Pflegegeld beziehen, können auf Wunsch einen häuslichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Welche Qualitätsanforderung die Beratungsbesuche erfüllen sollen, wird der neue Qualitätsausschuss festlegen.
- Die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität werden überarbeitet. Insbesondere der Bereich "Qualitätsdarstellung" wird neu integriert. Ab Januar 2019 werden die bisherigen umstrittenen "Pflegenoten" im ambulanten Bereich durch ein indikatorengestütztes Qualitätsprüfungs- und Transparenzsystem abgelöst werden, das das interne Qualitätsmanagement mit externer Qualitätsprüfung und Qualitätsberichterstattung verzahnt. Die Selbstverwaltung bekommt den Auftrag, für eine solche Qualitätsdarstellungsvereinbarung im ambulanten Bereich bis zum 30. Juni 2018 einheitliche Indikatoren und Verfahrensweisen festzulegen und die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2018 zu verabschieden.
- Für die erforderlichen Änderungen im Bereich der Qualität wird die bisherige "Schiedsstelle Qualitätssicherung" zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss ausgebaut, der von der Selbstverwaltung mit jeweils bis zu zehn Vertretern paritätisch besetzt wird. Bei Nichtentscheidungsfähigkeit werden unabhängige Vertreter hinzugezogen, die das Bundesgesundheitsministerium benennt. Zur operativen und fachlichen Unterstützung des Qualitätsausschusses wird für einen Zeitraum von fünf Jahren eine qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses gebildet.
- Stärkung des Grundsatzes "Reha vor Pflege": Die Medizinischen Dienste werden verpflichtet, ein bundesweit einheitliches, strukturiertes Verfahren für Reha-Empfehlungen anzuwenden. Damit soll die Anzahl der Reha-Empfehlungen in der ambulanten Pflege deutlich erhöht werden.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Fünf neue Pflegegrade ersetzen das bisherige System der drei Pflegestufen und der zusätzlichen Feststellung von erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Der GKV-Spitzenverband hat den Auftrag, die Begutachtungs-Richtlinie entsprechend anzupassen.
- Die seit Januar 2016 geltenden Pflegesatzvereinbarungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen gelten bis zum 31. Dezember 2016 weiter. Für die Zeit ab 1. Januar 2017 werden neue Pflegesätze verhandelt. Für Einrichtungen, die bis 30. September 2016 die Verhandlungen nicht abgeschlossen haben, sieht das Gesetz ein alternatives Umrechnungsverfahren ohne Verhandlungen vor.
- Empfiehlt das MDK-Gutachten bei der Einstufung in einen Pflegegrad auch eine bestimmte (Pflege-)Hilfsmittelversorgung, gilt der Antrag auf diese Leistung automatisch als gestellt. Bislang mussten Pflegebedürftige erst eine entsprechende ärztliche Verordnung beibringen und einen gesonderten Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Regelung ist vorerst auf drei Jahre befristet.
- Pflegebedürftige in der stationären Betreuung erhalten einen Rechtsanspruch auf über die Pflege hinausgehende zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Bislang hatten Pflegeheime bereits die Möglichkeit, solche zusätzlichen Leistungen mit Vergütungszuschlägen für zusätzliches Personal abzurechnen. Künftig werden diese Leistungen über den neu zu verhandelnden Pflegesatz mitvergütet.
- Jede stationäre Einrichtung muss für ihre Bewohner einen einheitlichen Eigenanteil festlegen, der für die Pflegegrade 2 bis 5 gleichermaßen gültig ist und sich somit beim Verschlechtern des Pflegegrades nicht mehr ändert.
- Die voll- beziehungsweise teilstationäre Pflegeeinrichtung hat die Heimbewohner spätestens bis 30. November 2016 schriftlich über die neuen Pflegesätze der Pflegegrade 1 bis 5 und den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zu informieren.
- Die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität werden überarbeitet. Insbesondere der Bereich "Qualitätsdarstellung" wird neu integriert. Sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich sind neben der Ergebnisqualität ergänzend die Struktur- und Prozessqualität der Pflegeeinrichtungen zu prüfen und entsprechende Daten zu erheben.
- Ab Januar 2018 werden die bisherigen umstrittenen "Pflegenoten" im stationären Bereich durch ein indikatorengestütztes Qualitätsprüfungs- und Transparenzsystem abgelöst werden, das das interne Qualitätsmanagement mit externer Qualitätsprüfung und Qualitätsberichterstattung verzahnt. Die Selbstverwaltung bekommt den Auftrag, für eine solche Qualitätsdarstellungsvereinbarung im stationären Bereich bis zum 31. März 2017 einheitliche Indikatoren und Verfahrensweisen festzulegen und die Vereinbarung bis zum 31. Dezember 2017 zu verabschieden.
- Für die erforderlichen Änderungen im Bereich der Qualität wird die bisherige "Schiedsstelle Qualitätssicherung" zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss ausgebaut, der von der Selbstverwaltung mit jeweils bis zu zehn Vertretern paritätisch besetzt wird. Bei Nichtentscheidungsfähigkeit werden unabhängige Vertreter hinzugezogen, die das Bundesgesundheitsministerium benennt. Zur operativen und fachlichen Unterstützung des Qualitätsausschusses wird für einen Zeitraum von fünf Jahren eine qualifizierte Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses gebildet.
- Die Selbstverwaltung erhält den Auftrag, ein Konzept für die Qualitätssicherung in neuen Wohnformen, beispielsweise ambulant betreuten Wohngruppen, zu erarbeiten.
- Seit Ende 2014 gibt es die flächendeckende Einführung einer vereinfachten Pflegedokumentation (Strukturmodell) in ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen. Das PSG II legt fest, dass die dadurch entstandene zeitliche Entlastung der Pflegekräfte nicht zu einer Absenkung der Pflegevergütung führen darf, sondern der Arbeitsverdichtung entgegenwirken soll.
- Die Pflege-Selbstverwaltung wird gesetzlich verpflichtet, unter den neuen Bedingungen der Pflegebegutachtung und Qualitätssicherung ein wissenschaftlich fundiertes Personalbemessungssystem für die stationäre Pflege zu entwickeln und zu evaluieren. Die private Pflegeversicherung wird verpflichtet, sich mit einem Anteil von zehn Prozent an den Aufwendungen zu beteiligen.
- Stärkung des Grundsatzes "Reha vor Pflege": Die Medizinischen Dienste werden verpflichtet, ein bundesweit einheitliches, strukturiertes Verfahren für Reha-Empfehlungen anzuwenden. Damit soll die Anzahl der Reha-Empfehlungen in der stationären Pflege deutlich erhöht werden.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
- Zur Finanzierung des PSG II steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 (2,8 Prozent für Kinderlose). Dies führt im Jahr 2017 zu Mehreinnahmen von rund 2,5 Milliarden Euro. Bis 2020 steigen die Mehreinnahmen voraussichtlich auf rund 2,7 Milliarden Euro jährlich.
- Mehrausgaben durch Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs von 3,7 Milliarden Euro (2017) und jeweils 2,4 bis 2,5 Milliarden Euro in den Folgejahren.
- Kosten durch die Überleitung der pflegebedürftigen Personen von den Pflegestufen auf die Pflegegrade von 3,6 Milliarden Euro im Zeitraum von vier Jahren.
- Bestandsschutzkosten im vollstationären Bereich von knapp 0,8 Milliarden Euro.
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2016 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Krankenhaus-Strukturgesetz (KHSG) - 01.01.2016
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte erhalten auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen.
- Reichen Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht aus, übernimmt die Kasse übergangsweise auch dann die Kosten für Kurzzeitpflege, wenn keine Pflegebedürftigkeit festgestellt ist.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die gesetzlich bereits vorgeschriebenen Qualitätsberichte der Krankenhäuser müssen patientenfreundlicher gestaltet werden. Dazu sollen die Kliniken die besonders patientenrelevanten Informationen über die Qualität der Behandlung künftig verständlich in einem zusätzlichen Berichtsteil für Patienten darstellen.
- Krankenkassen sollen künftig direkt mit einzelnen Krankenhausträgern für bestimmte planbare Leistungen befristete Qualitätsverträge abschließen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür bis Ende 2017 vier geeignete Leistungsbereiche zu definieren. Ziel solcher zunächst befristeten Verträge ist es, mittels einer Evaluation herauszufinden, durch welche vertraglichen Anreize sich die Behandlungsqualität verbessern lässt. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
- Krankenhausleistungen für Asylbewerber können auf Verlangen des Krankenhauses außerhalb des Krankenhausbudgets berechnet werden.
- Der GBA wird beauftragt, bis Ende 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Krankenhäuser werden verpflichtet, die für diese Indikatoren relevanten Daten ab 2017 quartalsweise an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zu übermitteln. Die sogenannten planungsrelevanten Indikatoren sollen als rechtssichere Kriterien und Grundlage für krankenhausplanerische Entscheidungen der Länder dienen. Plankrankenhäuser, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Qualitätsmängel aufweisen, werden aus der Krankenhausplanung ausgeschlossen werden. Die Länder können jedoch davon abweichend landesrechtlich gesonderte Qualitätsvorgaben machen.
- Die Qualität der Behandlung soll auch Auswirkungen auf die Krankenhausvergütung bekommen. Der GBA soll bis Ende 2017 einen Katalog an Leistungen festlegen, die für eine messbare Unterscheidung von außerordentlich guter bzw. unzureichender Qualität geeignet sind. Für diese Leistungen sollen dann Qualitätszu- und -abschläge eingeführt werden.
- Der GBA erhält den Auftrag, die Klinik-Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) neu zu regeln. Unter anderem soll der GBA den MDK künftig damit beauftragen, in einzelnen Krankenhäusern unangemeldet auf Qualitätsmängel zu überprüfen, sofern dort Hinweise auf Qualitätsmängel vorliegen. Der MDK kann solche Prüfungen nicht auf eigene Initiative durchführen.
- Für eine lückenlose Prüfbarkeit der Qualitätsanforderungen müssen die Kliniken eine Dokumentationsrate von 100 Prozent nachweisen.
- Eine Expertenkommission soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Außerdem soll die Kommission einen Vorschlag erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ab 2019 auch tatsächlich zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.
- Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Vermeidung von Zielvereinbarungen werden ausgeweitet. Ziel ist es, dass Ärzte medizinische Entscheidungen unabhängig von jeglichen vertraglichen Vorgaben treffen können. Kliniken, die sich an die DKG-Empfehlungen nicht halten, müssen dies in den Qualitätsberichten veröffentlichen.
- Krankenkassen und Bundesländer sollen jeweils 500 Millionen Euro in einen Strukturfonds einzahlen. Dieser soll ab 2017 dazu beitragen, überflüssige Betten in Kliniken abzubauen und stationäre Leistungen zu konzentrieren. Mit dem Geld könnten in überversorgten Gebieten beispielsweise ganze Kliniken oder auch einzelne Klinik-Abteilungen geschlossen werden oder Krankenhäuser in Reha- oder Pflegezentren umgewandelt werden. Das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet die Mittel des Fonds und zahlt sie auf Antrag der Bundesländer aus.
- Die Angleichung der Landesbasisfallwerte an einen bundeseinheitlichen Basisfallwert wird fortgesetzt. Landesbasisfallwerte, die mehr als 1,02 Prozent unter dem Bundesbasisfallwert liegen, sollen auf diesen Wert angehoben werden. Landesbasisfallwerte, die mehr als 2,5 Prozent über dem Bundesbasisfallwertes liegen, sollen in einer Konvergenzphase von sechs Jahren auf diesen Wert herangeführt werden.
- Die bislang geltenden Mehrleistungsabschläge auf Landesebene werden durch einen verursacherbedingten Abschlag ersetzt. Kliniken, die mehr Leistungen erbringen als zuvor vereinbart (Mengenausweitung), müssen dafür ab 2017 einen dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) für alle abgerechneten Leistungen in Kauf nehmen. Bislang hatten solche Mengenausweitungen über den Mehrleistungsabschlag Auswirkungen auf den Landesbasisfallwert, mit dem alle Kliniken abrechnen. Die Höhe des Abschlags wird auf der Landesebene vereinbart. Ausgenommen von dem Abschlag sind bestimmte Leistungen wie Transplantationen oder Frühgeborenenversorgung. Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind (zum Beispiel Geburten) und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gilt ein hälftiger Abschlag.
- Der Ende 2013 auf drei Jahre begrenzt eingeführte Versorgungszuschlag (als Kompensation für die Mehrleistungsabschläge) wird dauerhaft in einen Pflegezuschlag umgewidmet. Die Kosten in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich trägt die gesetzliche Krankenversicherung.
- Das Pflegestellen-Förderprogramm wird bis 2018 verlängert. Die Kosten für zusätzlich eingestelltes Pflegepersonal werden zu 90 Prozent gefördert. Dafür stehen 33 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Eine Expertenkommission soll bis Ende 2017 Vorschläge erarbeiten, wie die zusätzlichen Mittel dauerhaft für einen Ausbau der Pflege zur Verfügung gestellt werden können.
- Für bestimmte, vom GBA noch festzulegende Krankenhausleistungen, bei denen die Behandlungsqualität abhängig von der Menge der erbrachten Leistungen ist, gelten künftig jährliche Mindestmengen. Kliniken dürfen diese Leistungen nicht mehr anbieten, wenn sie nicht die entsprechende Mindestmenge nachweisen können. Die Länder dürfen jedoch aus Versorgungsgründen Krankenhäuser bestimmen, die die Mindestmengenregelungen unterschreiten dürfen.
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden verpflichtet, vertragsärztliche Notdienstpraxen, sogenannte Portalpraxen, in oder an allen Krankenhäusern einzurichten. Dort, wo die KV zur Einrichtung einer solchen Portalpraxis nicht in der Lage ist, muss sie alternativ die entsprechenden Notfallambulanzen der Kliniken vertraglich in den ambulanten Notdienst einbinden.
- Für die in Kliniken geleistete ambulante Notfallversorgung werden Notfallzuschläge eingeführt. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und DKG müssen sich bis Ende 2016 auf ausdifferenzierte Gebührenordnungspositionen einigen, die das jeweilige Leistungsangebot einer Klinik besser abbilden.
- Das Hygieneförderprogramm (eingeführt 2013 mit dem Beitragsschuldengesetz) wird um drei Jahre bis 2019 verlängert und erweitert. Damit bekommen die Kliniken weiterhin bei Neueinstellungen oder Weiterbildungen von Krankenhaushygienikern die Kosten weitestgehend ersetzt. Zudem soll die Weiterbildung im Bereich Infektiologie ausgebaut werden, damit künftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen.
- Der GBA wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung festzulegen und Indikatoren zu bestimmen, mit denen sich die Hygienequalität im Krankenhaus messbar darstellen lässt.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen sollen künftig direkt mit einzelnen Krankenhausträgern für bestimmte planbare Leistungen befristete Qualitätsverträge abschließen dürfen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat dafür bis Ende 2017 vier geeignete Leistungsbereiche zu definieren. Ziel solcher zunächst befristeten Verträge ist es, mittels einer Evaluation herauszufinden, durch welche vertraglichen Anreize sich die Behandlungsqualität verbessern lässt. Ein Anspruch auf Vertragsabschluss besteht nicht.
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Finanzierung |
- Das KHSG führt laut Bundesgesundheitsministerium zu Mehrausgaben für alle Kostenträger in Höhe von rund 0,9 Milliarden Euro im Jahr 2016, rund 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2017, rund 2,2 Milliarden Euro im Jahr 2018, rund 2,4 Milliarden Euro im Jahr 2019 und rund 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2020. Von den Mehrausgaben entfallen ca. 90 Prozent auf die gesetzliche Krankenversicherung.
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2016 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) - 01.01.2016
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Der Patient entscheidet grundsätzlich darüber, ob medizinische Daten auf seiner elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden dürfen und wer auf diese Daten zugreifen darf.
- Ab 2018 sollen auf Wunsch des Versicherten medizinische Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden.
- Patienten, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, haben ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan. Der Arzt muss seine Patienten über diesen Anspruch informieren. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Zunächst gibt es den Medikationsplan nur in Papierform, ab 2018 soll er auch elektronisch von der Gesundheitskarte abrufbar sein. So soll die Zahl der Todesfälle durch gefährliche Arzneimittel-Wechselwirkungen verringert werden.
- Patienten erhalten einen Anspruch darauf, dass ihre mittels Gesundheitskarte gespeicherten Daten in ein persönliches Patientenfach aufgenommen werden. Darin könnten auch eigene Daten (zum Beispiel ein Patiententagebuch über Blutzuckermessungen oder Daten von Wearables und Fitnessarmbändern) abgelegt werden. Die ?Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte? (gematik) muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen für das Nutzen eines solchen Patientenfachs mit der elektronischen Gesundheitskarte schaffen. Dazu gehört, dass Patienten ihre Daten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig einsehen können.
- Weil immer mehr Menschen Smartphones und andere mobile Endgeräte für Gesundheitsanwendungen nutzen, soll die gematik bis Ende 2016 prüfen, ob die Versicherten solche Geräte etwa zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte und für die Kommunikation im Gesundheitswesen einsetzen können.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Bis Mitte 2018 soll als erste Online-Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte ein modernes Stammdaten-Management eingeführt werden. Damit sollen die Aktualität der Daten gewährleistet und ein Leistungsmissbrauch zu Lasten der Beitragszahler verhindert werden. Ärzte und Zahnärzte, die nicht an der Online-Prüfung der Versicherten-Stammdaten teilnehmen, müssen ab 1. Juli 2018 pauschale Kürzungen ihrer Vergütungen hinnehmen.
- Die ?Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte? (gematik) muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten (Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation) in einer elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Patienten wären dann in der Lage, ihre Behandler über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren.
- Die gematik muss bis zum 30. Juni 2017 ein "Interoperabilitätsverzeichnis" erstellen. Es soll die von verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent machen. Um Parallelstrukturen zu vermeiden, werden neue Telematik-Anwendungen nur noch dann von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie die im Gesetz vorgesehenen Festlegungen und die in diesem Verzeichnis enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.
- Ärzte müssen Patienten, die drei oder mehr Arzneimittel anwenden, darüber informieren, dass sie ab Oktober 2016 einen Anspruch auf einen Medikationsplan haben. Apotheker sind von Anfang an einbezogen und bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Zunächst gibt es den Medikationsplan nur in Papierform, ab 2018 soll er auch elektronisch von der Gesundheitskarte abrufbar sein. So soll die Zahl der Todesfälle durch gefährliche Arzneimittel-Wechselwirkungen verringert werden.
- Elektronische Arztbriefe werden 2017 durch eine Anschubfinanzierung gefördert, wenn ein elektronischer Heilberufsausweis mit elektronischer Signatur verwendet wird. So erhalten Ärzte zusätzlich zur bereits geltenden Extravergütung für elektronische Kommunikation einen Zuschlag von 55 Cent für jeden Arztbrief, der nicht per Post oder Kurier, sondern digital verschickt wird.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Die ?Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte? (gematik) muss bis Ende 2018 die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Daten der Patienten (Arztbriefe, Notfalldaten, Daten über die Medikation) in einer elektronischen Patientenakte für die Patienten bereitgestellt werden können. Patienten wären dann in der Lage, ihre Behandler über ihre wichtigsten Gesundheitsdaten zu informieren.
- Die gematik muss bis zum 30. Juni 2017 ein "Interoperabilitätsverzeichnis" erstellen. Es soll die von verschiedenen IT-Systemen im Gesundheitswesen verwendeten Standards transparent machen. Um Parallelstrukturen zu vermeiden, werden neue Telematik-Anwendungen nur noch dann von den Krankenkassen bezahlt, wenn sie die im Gesetz vorgesehenen Festlegungen und die in diesem Verzeichnis enthaltenen Empfehlungen berücksichtigen.
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Finanzierung |
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2015 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Hospiz- und Palliativgesetz - 27.11.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt
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Versicherte |
- Alle gesetzlich Versicherten erhalten das Recht auf eine palliative Versorgung am Lebensende. Die Leistung wird erstmals als fester Bestandteil der Krankenversorgung ins SGB V aufgenommen.
- Künftig umfasst häusliche Krankenpflege auch eine palliative Versorgung (bislang bestand nur Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung). Bei dieser Leistung gibt es keine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit auf vier Wochen (wie bei der häuslichen Krankenpflege).
- Kassen werden verpflichtet, ihren Versicherten allgemeines Informationsmaterial zur persönlichen Vorsorge für die letzte Lebensphase zur Verfügung zu stellen ? insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Versicherte haben zusätzlich Anspruch auf eine individuelle Beratung ihrer Krankenkasse zur Hospiz- und Palliativversorgung. Sie bekommen von ihrer Kasse eine Übersicht der jeweiligen regionalen Palliativanbieter mit den entsprechenden Ansprechpartnern und auf Wunsch auch Hilfe bei Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Palliative Versorgung am Lebensende wird erstmals als fester Bestandteil der Krankenversorgung ins SGB V aufgenommen.
- Ambulante palliative Versorgung kann nun auch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege stattfinden (bislang bestand nur Anspruch auf eine Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung). Ärzte müssen sich bei der Verordnung dieser Leistung nicht auf vier Wochen beschränken (wie bei der häuslichen Krankenpflege).
- Die Ausgaben der Kassen zur Förderung ambulanter Hospizdienste werden von elf auf 13 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung) angehoben. Künftig berücksichtigen die Krankenkassen neben den Personalkosten auch die Sachkosten (etwa die Fahrtkosten der Ehrenamtlichen) sowie den besonderen Aufwand für das hospizliche Erstgespräch.
- In den Rahmenvereinbarungen zur ambulanten Palliativversorgung werden bundesweit geltende Standards zu Qualität und Umfang der zuschussfähigen Leistungen konkretisiert. Zudem wird hier festgelegt, dass ein bedarfsgerechtes Verhältnis von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeitern sichergestellt werden muss.
- Stationäre Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, Kooperationsverträge mit niedergelassenen Haus- und Fachärzten abzuschließen (bisher: Kann-Regelung), um die medizinische Versorgung der Bewohner zu verbessern. Zudem müssen die Pflegeeinrichtungen künftig auch mit ambulanten Hospizdiensten kooperieren.
- Für vertragsärztliche Kooperations- und Koordinationsleistungen bei der hospizlichen Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen (die vor allem von Praxisnetzwerken erbracht werden) soll die Selbstverwaltung bis zum 1. April 2016 Regelungen für entsprechende Vergütungspositionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) treffen. Im Bundesmantelvertrag werden Ziele und Inhalte, Anforderungen an die Qualifikation der Ärzte sowie an Koordinations- und Kooperationsleistungen festgelegt. Der Bewertungsausschuss wird verpflichtet, bis Ende 2017 die Auswirkungen dieser Leistungen auf das vertragsärztliche Versorgungsgeschehen und die zusätzlichen Kosten für die Krankenkassen zu evaluieren.
- Möchte eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung anbieten, muss der behandelnde Vertragsarzt am Beratungsprozess beteiligt werden. Bei dieser neuen Leistung erhalten Pflegeheimbewohner eine Beratung über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase. Ihnen sollen dabei geeignete Maßnahmen der palliativmedizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Die Kosten für das Beratungsangebot tragen die Krankenkassen.
- Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird neu in die vertragsärztliche Versorgung mit aufgenommen.
- SAPV kann künftig auch gemeinsam mit der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung in Selektivverträgen geregelt werden. In diesen Verträgen gelten dann die Qualitätsanforderungen der SAPV.
- Können sich ein Leistungserbringer der SAPV und eine Krankenkasse bei Vertragsverhandlungen nicht auf eine gemeinsame Rahmenvereinbarung einigen, legt eine unabhängige Schiedsperson die Inhalte des Vertrages fest. Können sich die Vertragspartner nicht auf eine gemeinsame Schiedsperson einigen, ist es Aufgabe der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde, die Schiedsperson zu bestimmen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenkassen tragen künftig bei stationären Kinder- und Erwachsenen-Hospizen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten (bisher: Erwachsene 90 Prozent, Kinderhospize 95 Prozent). Der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkassen für Hospize erhöht sich von sieben auf neun Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung).
- Kinder- und Erwachsenenhospize erhalten künftig jeweils eigene Rahmenvereinbarungen mit dem GKV-Spitzenverband (bisher war dies eine Kann-Regelung).
- In den Rahmenverträgen wird künftig der besondere Verwaltungsaufwand in stationären Hospizen besser berücksichtigt. Zudem soll hier konkreter als bisher geregelt werden, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können (bisher: Einzelfallprüfung in Ausnahmefällen).
- Stationäre Pflegeeinrichtungen werden verpflichtet, mit ambulanten Hospizdiensten zusammenzuarbeiten und Kooperationsverträge mit niedergelassenen Haus- und Fachärzten abzuschließen (bisher: Kann-Regelung), um die medizinische Versorgung der Bewohner zu verbessern.
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können ihren Bewohnern eine Versorgungsplanung anbieten, bei der sie diese über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten. Ihnen sollen dabei geeignete Maßnahmen der palliativmedizinischen, palliativ-pflegerischen und psychosozialen Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Der behandelnde Vertragsarzt muss am Beratungsprozess beteiligt werden. Die Kosten für das Beratungsangebot tragen die Krankenkassen.
- Auch Krankenhäuser können jetzt einen kassengeförderten ambulante Hospizdienst mit der Sterbebegleitung von Klinikpatienten beauftragen (bisher: Förderung der ambulanten Dienste nur für Sterbebegleitung im häuslichen Umfeld oder in Pflegeeinrichtungen).
- Krankenhäuser können für hauseigene Palliativstationen krankenhausindividuelle Entgelte mit den Kostenträgern vereinbaren. Kliniken, in denen keine Palliativstationen zur Verfügung stehen, können ab 2017 zunächst krankenhausindividuelle Zusatzentgelte für multiprofessionelle Palliativdienste vereinbaren. Ab 2019 sollen dann bundesweit einheitliche Zusatzentgelte hierfür gelten.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen tragen künftig bei stationären Kinder- und Erwachsenen-Hospizen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten (bisher: Erwachsene 90 Prozent, Kinderhospize 95 Prozent). Der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkassen für Hospize erhöht sich von sieben auf neun Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung).
- Die Ausgaben der Kassen zur Förderung ambulanter Hospizdienste werden von elf auf 13 Prozent der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung) angehoben. Künftig berücksichtigen die Krankenkassen neben den Personalkosten auch die Sachkosten (etwa die Fahrtkosten der Ehrenamtlichen) sowie den besonderen Aufwand für das hospizliche Erstgespräch.
- Krankenkassen müssen in den Rahmenverträgen mit stationären Hospizen künftig deren besonderen Verwaltungsaufwand besser berücksichtigen. Zudem soll hier konkreter als bisher geregelt werden, in welchen Fällen Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung in ein stationäres Hospiz wechseln können (bisher. Einzelfallprüfung in Ausnahmefällen).
- Der GKV-Spitzenverband muss für Kinder- und Erwachsenenhospize jeweils eigene Rahmenvereinbarungen abschließen (bisher: Kann-Regelung).
- Zukünftig übernehmen die Kassen die Förderung eines ambulanten Hospizdienstes auch dann, wenn dieser von einem Krankenhaus mit der Sterbebegleitung von Patienten beauftragt wurde (bisher: Förderung der ambulanten Dienste war nur für Sterbebegleitung im häuslichen Umfeld oder in Pflegeeinrichtungen möglich).
- Krankenkassen müssen ihre Versicherten zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung individuell beraten. Sie müssen dazu eine Übersicht der regionalen palliativen Versorgungsstrukturen mit jeweiligen Ansprechpartnern anbieten und den Versicherten bei Kontaktaufnahme und Leistungsinanspruchnahme behilflich sein. Zusätzlich müssen sie ihnen allgemeine Infomaterialien für die letzte Lebensphase, insbesondere zu Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung anbieten.
- Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird neu in die vertragsärztliche Versorgung mit aufgenommen. Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, dem Gesundheitsministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu berichten.
- Können sich eine Krankenkasse und ein Leistungserbringer der SAPV bei Vertragsverhandlungen nicht auf eine gemeinsame Rahmenvereinbarung einigen, legt eine unabhängige Schiedsperson die Vertragsinhalte fest. Bei fehlender Einigung auf eine gemeinsame Schiedsperson ist es Aufgabe der für die vertragsschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde, die Schiedsperson zu bestimmen.
- Der GKV-Spitzenverband berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle drei Jahre über die Entwicklung der in stationären Pflegeeinrichtungen neu eingeführten Leistung einer gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.
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Finanzierung |
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2015 |
14,6 (+ evt. Zusatzbeitrag) |
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) - 23.07.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Künftig umfasst häusliche Krankenpflege auch eine palliative Versorgung (bislang bestand nur Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung). Bei dieser Leistung gibt es keine Beschränkung der Verordnungsfähigkeit auf vier Wochen (wie bei der häuslichen Krankenpflege).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Mit Terminservicestellen, die bis zum 23. Januar 2016 eingerichtet werden mussten, sollen Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) den Patienten innerhalb von vier Wochen einen Termin beim Facharzt (in zumutbarer Entfernung) vermitteln. Nach Überarbeitung der Psychotherapie-Richtlinie, spätestens ab 2017, gilt diese Regelung auch für Psychotherapie-Termine. Ist eine Vermittlung innerhalb der Frist nicht möglich, wird den Patienten ein ambulanter Behandlungstermin im Krankenhaus angeboten (außer Psychotherapie). Das Bundesgesundheitsministerium kontrolliert jährlich den Erfolg dieser Maßnahmen.
- Um die hausärztliche Versorgung zu sichern, sollen jährlich 7.500 Stellen (bislang: 5000) in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung finanziell gefördert werden (auf das Niveau einer Assistenzarztvergütung). Ambulant anfallende Kosten (Praxen und MVZ) übernehmen Krankenkassen und KVen paritätisch. Stationäre Weiterbildungsstellen werden allein von den Kassen außerhalb des vereinbarten Budgets finanziert. Neben der Allgemeinmedizin soll auch die Weiterbildung bei grundversorgenden Fachärzten wie Kinder-, Frauen- und konservativ tätigen Augenärzten (1.000 Stellen) finanziert werden.
- Um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu verbessern, müssen die Kliniken nicht mehr nur einen Entlassplan aufstellen. Patienten haben nun einen Rechtsanspruch darauf, dass Klinik und Krankenkasse auf Wunsch gemeinsam die ambulante Nachbehandlung entsprechend organisieren (zum Beispiel Termine mit Physiotherapeuten). Klinikärzte dürfen erforderliche Medikamente, häusliche Krankenpflege und die Versorgung mit Heilmitteln für maximal sieben Tage verordnen, um die Zeit bis zum Start der ambulanten Versorgung zu überbrücken. Soweit erforderlich, dürfen Kliniken künftig die Arbeitsunfähigkeit attestieren.
- Hausarztverträge dürfen nun auch Leistungen beinhalten, die über den Leistungsumfang der Regelversorgung in der GKV hinausgehen (zum Beispiel. neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden).
- Im Rahmen der ärztlichen Vergütung soll der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelmäßig betriebswirtschaftlich neu kalkuliert werden, um den raschen Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen. Der EBM wird auch daraufhin überprüft, in welchem Umfang delegationsfähige nichtärztliche Leistungen (zum Beispiel durch die Praxisassistentin verah) angemessen vergütet werden können. Die bisherige Vorgabe, dass eine gesonderte Honorierung nur in unterversorgten Gebieten möglich ist, entfällt künftig.
- Hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt, müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten festlegen, wie die neue Leistung im EBM abgebildet und damit honoriert wird.
- Die Honorarverteilung wird präzisiert. Hausärztliche Leistungen dürfen nicht die fachärztliche Gesamtvergütung mindern ? und umgekehrt. KVen werden verpflichtet, für Praxisnetze gesonderte Vergütungsregelungen aufzustellen, die aber aus der Gesamtvergütung zu bezahlen sind.
- Unbegründete regionale Ungleichheiten in der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung sollen ab 2017 abgebaut werden. Dafür kommt eine sogenannte Konvergenzregelung zur Anwendung. KVen, die von den Krankenkassen bisher eine unterdurchschnittliche Vergütung erhalten haben, bekommen eine Ausgleichszahlung.
- Die Regeln für Plausibilitätsprüfungen, mit denen die KVen die Abrechnungen von Ärzten kontrollieren, werden angepasst, um strukturelle Nachteile für angestellte Ärzte abzubauen.
- Über einen Innovationsfonds beim GBA werden zwischen 2016 und 2019 innovative Versorgungsprojekte und die Versorgungsforschung mit jährlich 300 Millionen Euro (225 Millionen Euro für Projekte, 75 Millionen Euro für Forschung) gefördert.
- Neue Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten (beispielsweise Implantate) der beiden höchsten Risikoklassen (IIb und III) durchlaufen künftig zunächst eine Methodenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA).
- Krankenhäuser können auf Antrag leichter zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden, sofern Unterversorgung herrscht oder ein lokaler Zusatzbedarf vorliegt.
- Kommunen können künftig einfacher Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gründen, um die Versorgung in der Region zu verbessern. Eine solche Gründung ist nicht zustimmungspflichtig durch die Kassenärztliche Vereinigung.
- Im Rahmen der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) entfällt für onkologische und rheumatologische Erkrankungen die Einschränkung, nach der die ASV nur bei schweren Verlaufsformen möglich ist.
- Ambulanzen in Universitätskliniken werden über den Rahmen des für Forschung und Lehre nötigen Umfangs hinaus zur Behandlung von Patienten ermächtigt, die schwere oder sehr komplexe Erkrankungen haben. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung legen gemeinsam fest, um welche Erkrankungen es sich dabei handelt.
- Um einen flächendeckenden ärztlichen Notdienst sicherzustellen, dürfen KVen auch mit zugelassenen Kliniken kooperieren, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Das Therapieangebot in der Psychotherapie soll flexibler werden (zum Beispiel Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, Förderung von Gruppentherapien). Zudem sollen die Wartezeiten auf einen Therapieplatz verkürzt und die Befugnisse der Psychotherapeuten erweitert werden (Verordnen von Leistungen zur psychotherapeutischen Rehabilitation, Verordnung von Krankentransporten, Krankenhausbehandlung, Soziotherapie). Der GBA muss bis Mitte 2016 die Psychotherapie-Richtlinien entsprechend überarbeiten.
- Die bisherigen Vorgaben zur integrierten Versorgung sowie zur besonderen ambulanten Versorgung werden unter der Überschrift ?Besondere Versorgung? zusammengefasst (Paragraf 140a). Grundsätzlich werden die Vorgaben dazu, was unter eine besondere Versorgung fällt, gelockert. Kassen und Vertragspartner bekommen bei der Ausgestaltung der Verträge mehr Gestaltungsspielraum, Regeln zum Wirtschaftlichkeitsnachweis werden gelockert.
- Bei selektivvertraglichen Versorgungsformen, etwa bei der Integrierten Versorgung (IV), erhalten die Krankenkassen und ihre Vertragspartner mehr Gestaltungsspielraum. So müssen diese Verträge etwa nicht mehr den zuständigen Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Die Aufsicht kann Verträge bei Bedarf prüfen und bei Verstößen Strafen bis zu zehn Millionen Euro verhängen.
- Der GBA bekommt den Auftrag, bis Ende 2016 zu prüfen, wie man für einzelne Arztgruppen zu einer besseren Bedarfsplanung gelangt. Bundesweite Kriterien wie Sozial- und Morbiditätsstruktur sollen einbezogen werden.
- Die Förderung von Maßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (zum Beispiel Stipendien, Gründung von Zweigpraxen, Zuschüsse beim Praxisaufbau) mithilfe von Geldern aus dem Strukturfonds ist schon möglich, bevor eine Unterversorgung droht.
- Für Vertragsärzte, die sich in unterversorgten Gebieten niederlassen, entfällt die Zulassungsgebühr.
- In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dürfen über ausschließlich hausärztliche Belange nur Vertreter der Hausärzte abstimmen ? selbiges gilt umgekehrt für die Fachärzte. Bei gemeinsamen Abstimmungen muss eine Parität der Stimmen gewährleistet sein.
- Die Regelungen zur Nachbesetzung von Arztsitzen in überversorgten Planungsbereichen werden verschärft. Wie bisher kann bei einem Versorgungsgrad von 110 Prozent der Zulassungsausschuss die Nachbesetzung eines Arztsitzes ablehnen. Ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent soll die Kassenärztliche Vereinigung den Arztsitz aufkaufen, sofern keine Versorgungsgründe dagegen sprechen oder gesetzlich vorgegebene Ausnahmen greifen.
- Der GBA erhält den Auftrag, bis Ende 2016 für Rückenleiden, Depressionen und weitere chronische Erkrankungen strukturierte Behandlungsprogramme (Disease-Management-Programme) auszugestalten.
- Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen von ärztlich verordneten Leistungen (Arznei- und Heilmittel) gelten künftig nicht mehr bundeseinheitliche Vorgaben. Bis Ende Juli 2016 sollen die Landesverbände der Krankenkassen gemeinsam mit den jeweiligen KVen entsprechende regionale Regelungen neu vereinbaren. Diese gelten ab Januar 2017.
- Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftige erhalten durch das Gesetz Anspruch auf zusätzliche zahnmedizinische Präventionsleistungen.
- Für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen können medizinische Behandlungszentren zur ambulanten Versorgung dieser Personengruppe ermächtigt werden.
- Für die Verordnung von Heilmitteln ist ab dem 1. Januar 2017 die Verwendung bestimmter Software verpflichtend, um formale Verschreibungsfehler zu vermeiden.
- Ärzte und Psychotherapeuten dürfen für ihren Praxissitz im Fall von Jobsharing den Praxisumsatz auf den Durchschnitt der betreffenden Facharztgruppe erhöhen, wenn der Praxisumsatz bisher unterdurchschnittlich war (bislang: maximal drei Prozent Zuwachs bei Jobsharing).
- Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel ärztliches Versorgungswerk) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Gesetzlich Versicherte erhalten einen Rechtsanspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung vor bestimmten planbaren medizinischen Eingriffen oder in der medizinischen Rehabilitation. Krankenkassen können zusätzlich in ihren Satzungen Angebote zur Zweitmeinung festlegen.
- Um die hausärztliche Versorgung zu sichern, sollen jährlich 7.500 Stellen (bislang: 5.000) in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung finanziell gefördert werden (auf das Niveau einer Assistenzarztvergütung). Ambulant anfallende Kosten (Praxen und MVZ) übernehmen Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) paritätisch. Stationäre Weiterbildungsstellen werden allein von den Kassen außerhalb des vereinbarten Budgets finanziert. Neben der Allgemeinmedizin soll auch die Weiterbildung bei grundversorgenden Fachärzten wie Kinder-, Frauen- und konservativ tätigen Augenärzten (1.000 Stellen) finanziert werden.
- Für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel ärztliches Versorgungswerk) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf Antrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung, wie sie an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.
- Um den Übergang von der stationären in die ambulante Versorgung zu verbessern, müssen die Kliniken nicht mehr nur einen Entlassplan aufstellen. Patienten erhalten nun auch den Rechtsanspruch, dass Klinik und Krankenkasse auf Wunsch gemeinsam die ambulante Nachbehandlung entsprechend organisieren (zum Beispiel Termine mit Physiotherapeuten vereinbaren). Klinikärzte dürfen zudem erforderliche Medikamente, häusliche Krankenpflege und die Versorgung mit Heilmitteln (für maximal sieben Tage) verordnen, um die Zeit bis zum Start der ambulanten Versorgung zu überbrücken. Soweit erforderlich, dürfen Kliniken künftig auch die Arbeitsunfähigkeit attestieren.
- Kassen müssen künftig für Versicherte, die Krankengeld beziehen, ein unterstützendes Krankengeld-Fallmanagement anbieten. Die Kassen können ihre Versicherten etwa bei der Suche nach Leistungserbringern oder beim Wiedereinstieg in das Berufsleben unterstützen.
- Hausarztverträge können nun auch Leistungen beinhalten, die über den Leistungsumfang der Regelversorgung in der GKV hinausgehen (zum Beispiel neue Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden).
- Ambulanzen in Universitätskliniken werden über den Rahmen des für Forschung und Lehre nötigen Umfangs hinaus zur Behandlung von Patienten ermächtigt, die schwere oder sehr komplexe Erkrankungen haben. GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und Kassenärztliche Bundesvereinigung legen gemeinsam fest, um welche Erkrankungen es sich dabei handelt.
- Im Rahmen der ärztlichen Vergütung soll der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) regelmäßig betriebswirtschaftlich neu kalkuliert werden, um den raschen Veränderungen der Versorgungsstrukturen, der technischen Ausstattung sowie der Preis- und der Kostenentwicklung zu entsprechen. Der EBM wird auch daraufhin überprüft, in welchem Umfang delegationsfähige nichtärztliche Leistungen (zum Beispiel durch die Praxisassistentin verah) angemessen vergütet werden können. Die bisherige Vorgabe, dass eine gesonderte Honorierung nur in unterversorgten Gebieten möglich ist, entfällt künftig. Hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden eingeführt, müssen Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband innerhalb von sechs Monaten festlegen, wie die neue Leistung im EBM abgebildet und damit honoriert wird.
- Hatten bislang nur Organ- und Gewebespender Anspruch auf eine mit der Spende zusammenhängende Krankenbehandlung und auf Krankengeld zulasten der Krankenkasse des Organempfängers, wird dieser Anspruch nun auch auf Blutspender ausgeweitet.
- Der Regressanspruch der Krankenkassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen wird eingeschränkt auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Fehler.
- Die Zahl der hauptamtlichen Krankenkassenmitarbeiter in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) wird auf höchstens ein Viertel der Mitglieder begrenzt. Zudem wird den MDK-Verwaltungsräten ein Beirat zur Seite gestellt, der vor jeder Entscheidung anzuhören ist. Im Beirat sitzen je zur Hälfte Vertreter von Pflegebedürftigen beziehungsweise deren Angehörigen und der Pflegeanbieter. Bestellt werden die bis zu acht Mitglieder durch die Landesregierungen.
- Der sogenannte Apothekenabschlag, den die Apotheken den Krankenkassen als Großkunden für jedes verordnete Medikament gewähren, wird gesetzlich auf 1,77 Euro festgelegt (bislang: zwischen Kassen und Apotheken ausgehandelt).
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Finanzierung |
- Durch die Einrichtung von Terminservicestellen entstehen den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und den Krankenhäusern jährliche Mehrkosten von maximal 20 Millionen Euro.
- Um die hausärztliche Versorgung zu sichern, sollen jährlich 7.500 Stellen (bislang: 5.000) in der allgemeinmedizinischen Weiterbildung finanziell gefördert werden (auf das Niveau einer Assistenzarztvergütung). Ambulant anfallende Kosten (Praxen und MVZ) übernehmen Krankenkassen und KVen paritätisch. Stationäre Weiterbildungsstellen werden allein von den Kassen außerhalb des vereinbarten Budgets finanziert. Neben der Allgemeinmedizin soll auch die Weiterbildung bei grundversorgenden Fachärzten wie Kinder-, Frauen- und konservativ tätigen Augenärzten (1.000 Stellen) finanziert werden.
- Über einen Innovationsfonds beim Gemeinsamen Bundesausschuss werden zwischen 2016 und 2019 innovative Versorgungsprojekte und die Versorgungsforschung mit jährlich 300 Millionen Euro (225 Millionen Euro für Projekte, 75 Millionen Euro für Forschung) gefördert.
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2015 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) - 18.07.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt
Berichtigung |
Versicherte |
- Volljährige Versicherte haben Anspruch auf eine neue ärztliche Präventions-Gesundheitsuntersuchung zur Erfassung und Bewertung gesundheitlicher Risiken und Belastungen, zur Fru¨herkennung von Krankheiten und eine darauf abgestimmte präventionsorientierte Beratung. Die Untersuchung beinhaltet auch eine Überpru¨fung des Impfstatus sowie bei Bedarf die Bescheinigung einer Präventionsempfehlung mit Hinweisen auf regionale Sport- und Bewegungsangebote oder Ernährungsberatungen.
- Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf eine neue Untersuchung zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden können. Die Untersuchung beinhaltet auch eine Überpru¨fung des Impfstatus sowie eine präventionsorientierte Beratung mit Informationen zu regionalen Unterstützungsangeboten für Eltern und Kinder sowie bei Bedarf die Bescheinigung einer Präventionsempfehlung.
- Für Kinder unter sechs Jahren wird (wahlweise beim Arzt oder Zahnarzt) eine neue Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten eingeführt. Dazu gehört unter anderem die Einschätzung des Kariesrisikos sowie eine Ernährungs- und Mundhygieneberatung.
- Die finanzielle Unterstützung der gesundheitlichen Selbsthilfe wird um rund 30 Millionen Euro erhöht. Für Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 Euro (bisher: zur Verfügung.
- Gesundheitsorientiertes Verhalten soll stärker belohnt werden. Versicherte, die regelmäßig geimpft wurden, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen haben oder an einer Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung beziehungsweise an geförderten Präventionskursen teilgenommen haben, können dafür Boni erhalten. Die Kassen sollen dies in ihren Satzungen festlegen (Soll-Regelung statt bisheriger Kann-Regelung).
- Reichen bei Versicherten die ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen nicht aus, kann dies auch im Rahmen einer Kur erfolgen. Die Zuschussbeträge der Kassen wurden hierfür auf 16 Euro täglich (bislang 13) heraufgesetzt. Für Kleinkinder steigt der Zuschuss auf bis zu 25 Euro (bisher: 21).
- Eltern müssen bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte eine ärztliche Impfberatung nachweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einer Beratung laden.
- Kinder dürfen vom Besuch einer Schule oder Kita ausgeschlossen werden, wenn sie an Masern erkrankt sind oder als ansteckungsverdächtig gelten und keinen Impfschutz bzw. Immunität nachweisen können. Der Ausschluss gilt, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Ärzte können ihren Patienten eine alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte Gesundheitsuntersuchungen anbieten, um gesundheitlicher Risiken und Belastungen frühzeitig zu erfassen. Die Untersuchung beinhaltet auch eine Überprüfung des Impfstatus sowie bei Bedarf die Bescheinigung einer Präventionsempfehlung mit Hinweisen auf regionale Sport- und Bewegungsangebote oder Ernährungsberatungen.
- Auch Betriebsärzte dürfen künftig allgemeine Schutzimpfungen vornehmen.
- Arbeitsmediziner oder deren Verbänden können außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung mit Krankenkassen Verträge über die Durchführung von Präventions-Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Für die Ausgaben der Kassen zur Finanzierung von Präventionsangeboten wird ab 2016 ein Richtwert von sieben Euro (2015: 3,17 Euro) festgelegt. Davon sind jeweils mindestens zwei Euro für Leistungen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) sowie für Präventionsangebote beispielsweise an Schulen oder Kindergärten (sogenannter Settingansatz) vorgesehen.
- Liegen die Ausgaben für BGF-Angebote unterhalb dieser Grenze, muss der Differenzbetrag dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt werden, der davon entsprechende Projekte anderer Kassen fördert. Liegen die Ausgaben für Setting-Angebote unterhalb dieser Grenze, sind die Ausgaben im Folgejahr um den Differenzbetrag zu erhöhen.
- Der GKV-Spitzenverband legt einheitliche Kriterien für Präventionsleistungen fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersektoraler Zusammenarbeit und wissenschaftlicher Evaluation.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, zur Unterstützung ihrer Präventionsaufgaben in den Lebenswelten der Versicherten (Setting-Ansatz) die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zu beauftragen. Diese soll ab 2016 Art und Qualität krankenkassenübergreifender Leistungen, deren Implementierung und deren wissenschaftlicher Evaluation entwickeln.
- Die Krankenkassen entwickeln mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie. Sie gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz, an der auch Bund, Länder, Kommunen, die Bundesagentur für Arbeit und die Sozialpartner beteiligt sind. Die Geschäftsstelle der Präventionskonferenz übernimmt die BZgA.
- Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Erstellung eines Präventionsberichts (ab Juli 2019 alle vier Jahre) über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention.
- Krankenkassen, gesetzliche Renten- und Unfallversicherung sowie Pflegekassen können Modellvorhaben finanzieren, um die Effizienz und Qualität von Leistungen zur Gesundheitsförderung oder zur Prävention in Lebenswelten sowie in der betrieblichen Gesundheitsförderung zu verbessern.
- Krankenkassen sollen in ihren Satzungen bestimmen (bisher: Kann-Regelung), unter welchen Voraussetzungen Versicherte Anspruch auf einen Bonus haben, die entweder regelmäßig geimpft wurden, die neuen Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen haben, an einer Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder an geförderten Präventionskursen teilgenommen haben.
- Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Arbeitsmedizinern oder deren Verbänden Verträge über die Durchführung von Präventions-Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen.
- Krankenkassen sollen künftig insbesondere kleineren Unternehmen und regionalen Unternehmensorganisationen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung für die Betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.
- Die Pflegekassen erhalten den Auftrag, in stationären Pflegeeinrichtungen kassenübergreifende Präventionsleistungen anzubieten. Dafür müssen sie jährlich für jeden Versicherten 0,30 Euro zur Verfügung stellen. Erreicht eine Pflegekasse diesen Betrag nicht, muss sie den Differenzbetrag dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung stellen, der die Mittel auf die übrigen Pflegekassen verteilt.
- Pflegekassen sollen bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinwirken, dass bei betroffenen Versicherten frühzeitig alle geeigneten Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden, die den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit verhindern können.
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Finanzierung |
- Für die Ausgaben der Kassen zur Finanzierung von Präventionsangeboten wird ein Richtwert von sieben Euro (bisher: 3,17 Euro) festgelegt. Für Leistungen der Betrieblichen Gesundheitsförderung sowie für Präventionsangebote beispielsweise an Schulen oder Kindergärten (sogenannter Settingansatz) gilt ein fester jährlicher Wert von jeweils zwei Euro je Versicherten. (je 140 Millionen Euro). 0,45 Euro je Versicherten zahlen die Kassen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) jährlich zur Unterstützung von Präventionsmaßnahmen(etwa 32 Millionen Euro). Die Mehrausgaben für die Krankenkassen betragen ab 2016 rund 250 bis 300 Millionen Euro pro Jahr.
- Private Krankenversicherungen können sich freiwillig an der Nationalen Präventionskonferenz beteiligen. In diesem Fall werden sie jährlich mit 18 Millionen Euro belastet.
- Die Pflegekassen müssen künftig jährlich 0,30 Euro je Versicherten für Vorsorgeleistungen in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen (etwa 21 Millionen Euro).
- Private Pflegeversicherungen müssen mit Mehrausgaben von insgesamt 2,7 Millionen Euro rechnen.
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2015 |
14,6 (+ evtl. Zusatzbeitrag) |
GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) - 01.01.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Mit dieser Regelung soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gefördert werden. Die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen, wird abgeschafft.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag (bisher: Betroffene mussten Zusatzbeiträge selbst tragen). Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger hingegen erhalten die Kassen vom Jobcenter die Zusatzbeiträge in Höhe des vom Bundesgesundheitsministeriums (BMG) vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Vom Zusatzbeitrag ausgenommen sind nur noch Personengruppen, die beitragsfrei in der GKV sind - dies sind Mitglieder für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld.
- Für alle Bezieher von Arbeitslosengeld II, sofern sie nicht privat krankenversichert sind, wird eine einheitliche Versicherungspflicht in der GKV eingeführt. Der bisherige Vorrang einer Familienversicherung entfällt und damit auch die verwaltungsaufwändige Prüfung eines Familienversicherungs-Vorrangs.
- Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Abweichend von der sonst üblichen Kündigungsfrist von 18 Monaten können sie zum Ende desjenigen Monats, in dem die Kasse die Erhöhung bekanntgegeben hat, mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist ihre Kasse wechseln. (diese Regelung weicht vom Gesetzestext ab, ist aber laut BV-Fachabteilung eine Vorgabe des GKV-Spitzenverbandesa, auf die man sich geeinigt hat. Ich glaube, dass man an dieser Stelle auf das von dir vorgeschlagene Beispiel verzichten könnte.)
- Die Kasse muss ihre Mitglieder rechtzeitig und schriftlich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen und sie dabei auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Kassen hinweisen sowie die Höhe des sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes benennen, der vom BMG festgelegt wird. Übersteigt der neue Zusatzbeitrag einer Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung rückwirkend ab dem Monat, in dem der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird.
- Die Förderung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) wird ab 1. Januar 2016 auf neun Millionen Euro erhöht (bisher: 5,2 Millionen). Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung leitet künftig den Beirat der UPD.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Gründung eines neuen wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Das Institut soll unter anderem beauftragt werden, Bewertungskriterien für in der ambulanten Versorgung gängige Zertifikate und Qualitätssiegel zu entwickeln. Anhand dieser Kriterien informiert das Institut die Bürger in einer leicht verständlichen Sprache über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel. Trägerin des fachlich unabhängigen Instituts ist eine Stiftung des privaten Rechts. Der Stiftungsvorstand bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums - dieses entsendet ein Mitglied in den Stiftungsvorstand.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Einführungsphase des neuen Pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) wird um zwei Jahre verlängert. Die Einrichtungen können auch 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden, ob sie bereits das neue oder das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Der verpflichtende Start verschiebt sich dadurch auf 2017. Die Einrichtungen erhalten so mehr Zeit für notwendige Anpassungen, während die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene das Vergütungssystem weiterentwickeln können.
- Ab 2015 Gründung eines neuen wissenschaftlichen Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Trägerin des fachlich unabhängigen Instituts ist eine Stiftung des privaten Rechts. Der Stiftungsvorstand bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesgesundheitsministeriums - dieses entsendet ein Mitglied in den Stiftungsvorstand.
- Das neue Institut soll dem G-BA dauerhaft wissenschaftlich fundierte Entscheidungsgrundlagen für Qualitätssicherungsmaßnahmen liefern und zur besseren Qualitätstransparenz in der stationären Versorgung beitragen. Es soll unter anderem Bewertungskriterien für in der stationären Versorgung gängige Zertifikate und Qualitätssiegel entwickeln. Zudem soll es auf der Basis von geeigneten Daten, die bereits in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden, für jedes Krankenhaus die Qualität von noch zu definierenden Klinikbehandlungen transparent machen und die Ergebnisse - für die Allgemeinheit entsprechend verständlich aufbereitet - im Internet veröffentlichen
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Krankenkassen |
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Mit dieser Regelung soll der Wettbewerb zwischen den Kassen gefördert werden. Durch den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag entfällt die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen.
- Erhebt eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Abweichend von der sonst üblichen Kündigungsfrist von 18 Monaten können sie zum Ende desjenigen Monats, in dem die Kasse die Erhöhung bekanntgegeben hat, mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist ihre Kasse wechseln. Die Kasse muss ihre Mitglieder rechtzeitig und schriftlich auf dieses Sonderkündigungsrecht hinweisen und sie dabei auf die Übersicht des GKV-Spitzenverbandes über die Zusatzbeiträge aller Kassen hinweisen sowie die Höhe des sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes benennen, der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgelegt wird. Übersteigt der neue Zusatzbeitrag einer Kasse den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Mitglied in eine günstigere Krankenkasse wechseln kann. Kommt die Krankenkasse ihrer Hinweispflicht verspätet nach, gilt eine erfolgte Kündigung rückwirkend ab dem Monat, in dem der neue oder erhöhte Zusatzbeitrag erstmalig erhoben wird..
- Die Einnahmen der Krankenkassen aus den prozentual erhobenen Zusatzbeiträgen werden wie die anderen Beitragseinnahmen einem vollständigen Einkommensausgleich unterworfen. So soll verhindert werden, dass diejenigen Kassen einen Wettbewerbsvorteil haben, die besonders viele gutverdienende Mitglieder haben oder neu werben. Für den Einkommensausgleich prognostiziert der GKV-Schätzerkreis jährlich zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten/Mitglieder der Krankenkassen. Anhand dieser Daten werden für das Folgejahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag ermittelt sowie die kassenindividuellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds. Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger zahlt das Jobcenter hingegen zunächst den vom BMG vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Am Ende eines Versicherungsjahres wird der tatsächliche, rechnerische Durchschnitt aus allen Zusatzbeiträgen errechnet und mit dem vom BMG festgelegten Durchschnittszusatzbeitrag abgeglichen und ein Finanzausgleich durchgeführt.
- Durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs vor allem in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, weiter verbessert werden.
- Für Hebammen, die nur wenige Geburten im Jahr betreuen, zahlen die Krankenkassen ab Juli 2015 ein Sicherstellungszuschlag. Für den Erhalt des Zuschlags müssen betroffene Hebammen unter anderem Qualitätsanforderungen erfüllen, die die Hebammenverbände mit dem GKV-Spitzenverband gesondert festlegen. Der Sicherstellungszuschlag beendet die bisherige Übergangslösung (Hebammenhilfevertrag) ab Juli 2014, wonach die GKV für Hebammen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt hat.
- Die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit für den GKV-Spitzenverband, im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung von Schließungskosten Kapitalmarktdarlehen aufnehmen zu können, wird durch eine Regelung ersetzt, nach der er Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zu einem Betrag von 750 Millionen Euro aufnehmen kann. Der Betrag ist spätestens nach sechs Monaten zurückzuzahlen.
- Zur Versorgung ihrer Versicherten mit Schutzimpfungen können die Kassen entsprechende Versorgungsverträge mit pharmazeutischen Unternehmen schließen. Künftig müssen solche Verträge mit mindestens zwei Unternehmen (bislang reichte eins) gemacht werden, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
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Finanzierung |
- Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 Prozent und wird je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern aufgebracht. Der seit 2005 bestehende Sonderbeitrag von 0,9 Prozent, den allein die GKV-Mitglieder zahlen, wird zum 1. Januar 2015 ebenso abgeschafft wie die Möglichkeit einkommensunabhängiger Zusatzbeiträge. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle können Krankenkassen künftig über einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag ausgleichen, den allein die GKV-Mitglieder zu übernehmen haben. Dieser wird einkommensabhängig erhoben. Damit entfällt der mit dem zuvor geltenden pauschalen Zusatzbeitrag verbundene steuerfinanzierte Sozialausgleich. Durch den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag entfällt die Möglichkeit der Krankenkassen, Finanzüberschüsse in Form von Prämien an die Mitglieder auszuzahlen.
- Die Einnahmen der Krankenkassen aus den prozentual erhobenen Zusatzbeiträgen werden wie die anderen Beitragseinnahmen einem vollständigen Einkommensausgleich unterworfen. So soll verhindert werden, dass diejenigen Kassen einen Wettbewerbsvorteil haben, die besonders viele gutverdienende Mitglieder haben oder neu werben. Für den Einkommensausgleich prognostiziert der GKV-Schätzerkreis jährlich zum 15. Oktober die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen und Ausgaben sowie die voraussichtliche Zahl der Versicherten/Mitglieder der Krankenkassen. Anhand dieser Daten werden für das Folgejahr der durchschnittliche Zusatzbeitrag ermittelt sowie die kassenindividuellen Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds.
- Durch eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs vor allem in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte soll die Zielgenauigkeit der Zuweisungen, die die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, weiter verbessert werden.
- Die bis Ende 2014 befristete Möglichkeit für den GKV-Spitzenverband, im Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse zur kurzzeitigen Zwischenfinanzierung von Schließungskosten Kapitalmarktdarlehen aufnehmen zu können, wird durch eine Regelung ersetzt, nach der er Darlehen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds bis zu einem Betrag von 750 Millionen Euro aufnehmen kann. Der Betrag ist spätestens nach sechs Monaten zurückzuzahlen.
- Die Mindesthöhe der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds wird von bisher 20 auf 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds angehoben.
- Die Einführungsphase des neuen pauschalierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und Fachabteilungen (PEPP) verlängert sich um zwei Jahre. Die Einrichtungen können also auch in den Jahren 2015 und 2016 noch frei darüber entscheiden, ob sie bereits das neue oder das alte Vergütungssystem anwenden wollen. Der verpflichtende Start des neuen Vergütungssystems verschiebt sich dadurch auf 2017. Die Einrichtungen erhalten so mehr Zeit für notwendige Anpassungen, während die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene das Vergütungssystem weiterentwickeln können.
- Für Bezieher von Arbeitslosengeld I zahlt die Bundesagentur für Arbeit den kassenindividuellen Zusatzbeitrag in den Gesundheitsfonds. Auch für Empfänger von Sozialhilfe oder Grundsicherung trägt der Staat den tatsächlich anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Für Arbeitslosengeld-II-Empfänger zahlt das Jobcenter hingegen zunächst den vom BMG vorab für das nächste Versicherungsjahr festgelegten, sogenannten durchschnittlichen Zusatzbeitrag. Am Ende eines Versicherungsjahres wird der tatsächliche, rechnerische Durchschnitt aus allen Zusatzbeiträgen errechnet und mit dem vom BMG festgelegten Durchschnittszusatzbeitrag abgeglichen und ein Finanzausgleich durchgeführt.
- Die Förderung der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) wird ab dem 1. Januar 2016 auf neun Millionen Euro erhöht (bisher: 5,2 Millionen). Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung leitet künftig den Beirat der UPD.
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2015 |
2,35 (2,6 Kinderlose) |
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften / Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I) - 01.01.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt auf 2,35 Prozent (bisher: 2,05 Prozent). Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25 Prozent.
- Die Beträge für Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden an die Preisentwicklung der vergangenen drei Jahre angepasst und steigen ab 2015 um vier Prozent. Für Leistungen, die erst Anfang 2013 eingeführt worden sind, wird für einen Zeitraum von zwei Jahren eine Anpassung um 2,67 Prozent vorgenommen.
- Private Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen (bisher: vier Wochen) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (maximal 806 Euro) können stattdessen für die Verhinderungspflege verwendet werden. Dadurch erhöht sich der Maximalbetrag für Verhinderungspflege auf 2.418 Euro (bisher: 1.550 Euro). Bislang war eine Übertragung nur von der Verhinderungspflege auf die Kurzzeitpflege möglich.
- Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige übernommen, können die Aufwendungen bis zum 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe für die Zeit der Verhinderungspflege (bis zu 6 Wochen im Jahr) von der Pflegekasse übernommen werden.
- Wer ambulante Sachleistungen und/oder Pflegegeld bekommt, kann zusätzlich die teilstationäre Tages- bzw. Nachtpflege in Anspruch nehmen, ohne dass diese Leistungen der Pflegekasse wie bisher gegeneinander aufgerechnet werden.
- Der Zuschuss für einen altersgerechten Wohnungsumbau (z.B. Einbau einer barrierefreien Dusche) steigt auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme (bisher: 2.557). Leben mehrere Pflegebedürftige in einer Wohngemeinschaft, können sie bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhalten (bisher: 10.228 Euro).
- Zu den bisherigen "niedrigschwelligen" Betreuungsleistungen kommen sogenannte Entlastungsleistungen hinzu. Künftig können so zum Beispiel auch die Kosten für anerkannte Haushaltsservices oder Alltagsbegleiter erstattet werden. Somit dient diese Leistung auch zur Entlastung pflegender Angehöriger.
- Für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden künftig für alle Pflegestufen 104 Euro monatlich erstattet. Bislang gab es diese Leistung nur für Demenzkranke.
- Bis zu 40 Prozent des Leistungsbetrages derPflegesachleistung können über die 104 Euro hinaus künftig auch für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwendet werden. Bislang gab es diese Möglichkeit nicht.
- Der Wohngruppenzuschlag, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie eine Pflegekraft in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit mindestens drei Pflegebedürftigen beschäftigen, wird künftig auf 205 Euro monatlich erhöht (bisher: 200 Euro).
- Außerdem gibt es eine Anschubfinanzierung (bis zu 2.500 Euro je Pflegebedürftigen, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe) für die Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe, die künftig einfacher in Anspruch genommen werden kann.
- Der mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz eingeführte, eingeschränkte Leistungsanspruch für Demenzkranke mit der Pflegestufe Null wird erweitert. Betroffene erhalten nun vollen Zugang zu allen ambulanten Leistungen, wie er auch allen anderen Versicherten mit einer Pflegestufe zusteht.
- Für Pflegehilfsmittel übernimmt die Kasse künftig bis zu 40 Euro monatlich (bisher: 31 Euro).
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Zur Finanzierung einer neuen Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige berufliche Auszeit bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall (Pflegeunterstützungsgeld) stellt der Gesetzgeber mit dem PSG I 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ausgestaltung dieser Lohnersatzleistung wurde 2014 mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf separat geregelt, das ebenfalls zum 1.1.2015 inkraftgetreten ist.
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Finanzierung |
- In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" errichtet. Das von der Deutschen Bundesbank verwaltete Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung - das Gesetz untersagt ausdrücklich eine Zweckentfremdung der Fondsgelder.
- Von Februar 2015 bis Dezember 2033 werden jährlich 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen der sozialen Pflegeversicherung in den Fonds eingezahlt. Ab dem Jahr 2035 kann jährlich ein Zwanzigstel des Sondervermögens verwendet werden, um Beitragssatzsteigerungen, die nicht allein durch Leistungsdynamisierungen verursacht werden, zu verhindern.
- Zur Finanzierung einer neuen Lohnersatzleistung für eine bis zu zehntägige berufliche Auszeit bei einem plötzlich eintretenden Pflegefall (Pflegeunterstützungsgeld) stellt der Gesetzgeber mit dem PSG I 100 Millionen Euro zur Verfügung. Die Ausgestaltung dieser Lohnersatzleistung wurde 2014 mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf separat geregelt, das ebenfalls zum 1.1.2015 inkraftgetreten ist.
- Mit dem Gesetz werden 550 Millionen Euro für Verbesserungen der Betreuung in der stationären Pflege bereitgestellt. Das Geld dient der Finanzierung von rund 20.000 zusätzlichen Betreuungskräften.
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2014 |
2,35 (2,6 Kinderlose) |
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - 01.01.2015
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird zum 1. Januar 2015 als neue Lohnersatzleistung eingeführt.
- Beschäftigte erhalten diese Leistung ? zusätzlich zum bereits seit 2008 bestehenden Anspruch auf zehn Tage Pflegeauszeit ? für maximal zehn Tage, wenn sie für einen nahen Verwandten in einer plötzlich akut aufgetretenen Situation die häusliche Pflege organisieren müssen.
- Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zahlt 90 Prozent des beim Beschäftigten wegfallenden Nettoentgelts als Pflegeunterstützungsgeld. Der Anspruch auf Pflegeauszeit und Pflegeunterstützungsgeld besteht unabhängig von der Unternehmensgröße.
- Voraussetzung für das Pflegeunterstützungsgeld ist eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. Eine schwere Erkrankung allein reicht nicht aus. Der Anspruch auf die Lohnersatzleistung ist für jede pflegebedürftige Person auf zehn Tage begrenzt. Teilen sich mehrere beschäftigte Angehörige die Organisation der Pflege, hat jeder einzelne einen anteiligen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld.
- Der 2008 mit dem Pflegezeitgesetz eingeführte Anspruch auf eine sechsmonatige vollständige oder teilweise berufliche Freistellung zur Pflege eines nahen Verwandten wird erweitert. Künftig besteht dieser Anspruch auf eine Pflegezeit auch für Eltern von pflegebedürftigen minderjährigen Kindern, die nicht zuhause, sondern beispielsweise in einer Klinik betreut werden. Beschäftigte können sich zudem im Rahmen der Pflegezeit nun auch drei Monate lang für die Sterbebegleitung eines nahen Verwandten freistellen lassen ? dies gilt auch für eine Sterbebegleitung im Hospiz. Sie erhalten zudem Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
- Der Rechtsanspruch auf eine vollständige oder teilweise Freistellung im Rahmen der Pflegezeit besteht grundsätzlich nur gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 16 Beschäftigten. Erzielt der Beschäftigte mit einem kleineren Unternehmen trotzdem eine freiwillige Vereinbarung, erhält er auch den Anspruch auf das zinslose Darlehen.
- Der Arbeitgeber kann künftig den jährlichen Urlaubsanspruch für jeden im Rahmen der Pflegezeit voll in Anspruch genommenen Monat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel kürzen.
- Fehlt für die weitere häusliche Pflege des Angehörigen im Rahmen der Pflegezeit ? durch Tod, die Verlagerung auf eine stationäre Pflege oder den Wegfall der Pflegebedürftigkeit ? die Grundlage, endet der Anspruch auf diese sowie das zinslose Darlehen vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
- Die mit dem Familienpflegezeitgesetz 2012 eingeführte Regelung einer Familienpflegezeit wird erweitert. Künftig besteht ein Rechtsanspruch auf diese Leistung (bislang: freiwillige Leistung des Arbeitgebers). Beschäftigte können demnach bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit bis auf mindestens 15 verbleibende Wochenstunden reduzieren, um einen nahen Angehörigen mit Pflegegrad zuhause zu pflegen.
- Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mindestens 26 Beschäftigten. Die Inanspruchnahme muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden.
- Jeder Beschäftigte hat pro pflegebedürftigem Angehörigen nur einmal Anspruch auf die Pflege- beziehungsweise Familienpflegezeit.
- Künftig besteht der Anspruch auf Familienpflegezeit auch für Eltern von pflegebedürftigen minderjährigen Kindern, die nicht zuhause, sondern beispielsweise in einer Klinik betreut werden.
- Fehlt für die weitere häusliche Pflege des Angehörigen im Rahmen der Familienpflegezeit ? durch Tod, stationäre Pflege oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit ? die Grundlage, endet der Anspruch auf die Familienpflegezeit sowie das zinslose Darlehen vier Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände.
- Den Einkommensausfall im Rahmen einer Pflegezeit oder einer Familienpflegezeit können die Beschäftigten durch ein zinsloses Darlehen abfedern. Dieses erhalten sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA). Das Darlehen deckt maximal 50 Prozent des fehlenden beziehungsweise verringerten Nettogehaltes ab, die Untergrenze liegt bei 50 Euro monatlich. Das Darlehen ist in der Regel innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen, eine Härtefallregelung legt mögliche Stundungen oder Teilerlasse der Schulden fest.
- Die Möglichkeit, bei der Familienpflegezeit eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens zu vereinbaren, bleibt unverändert.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit können künftig miteinander kombiniert werden. In diesem Fall müssen die Beschäftigten die beiden Leistungen im direkten Anschluss hintereinander nehmen. Die Gesamtdauer aus beiden Leistungen beträgt jedoch maximal 24 Monate. Bei einer kombinierten Inanspruchnahme ändern sich die Ankündigungsfristen.
- Die Definition eines nahen Angehörigen wird sowohl im Pflegezeit- wie auch im Familienpflegezeitgesetz erweitert: Auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und verschwägerte Personen werden künftig berücksichtigt.
- Die Berechnung des Kinderkrankengeldes wird neu geregelt. Als Grundlage wird künftig nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt inklusive aller Einmalzahlungen berücksichtigt, sondern nur das während der Freistellung konkret ausgefallene Nettogehalt.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird zum 1. Januar 2015 als neue Lohnersatzleistung eingeführt.
- Beschäftigte erhalten diese Leistung für maximal zehn Tage, wenn sie für einen nahen Verwandten in einer akut aufgetretenen Situation die häusliche Pflege organisieren. Die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen zahlt im Regelfall 90 Prozent des wegfallenden Nettoentgelts als Pflegeunterstützungsgeld.
- Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erhält den Auftrag, einen unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf einsetzen. Dieser setzt sich unter anderem zusammen aus Vertretern von Interessenverbänden, Gewerkschaften, Wohlfahrtsverbänden und Pflegekassen. Er befasst sich mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und berät das Ministerium.
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Finanzierung |
- Zur Finanzierung des Pflegeunterstützungsgeldes entstehen der Pflegeversicherung zusätzliche Kosten von voraussichtlich 100 Millionen Euro pro Jahr.
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2014 |
15,5 |
14. SGB-V-Änderungsgesetz - 01.04.2014
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Gesundheitsorientiertes Verhalten soll stärker belohnt werden. Versicherte, die regelmäßig geimpft wurden, Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen haben oder an einer Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung beziehungsweise an geförderten Präventionskursen teilgenommen haben, können dafür Boni erhalten. Die Kassen sollen dies in ihren Satzungen festlegen (Soll-Regelung statt bisheriger Kann-Regelung).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Die bestehenden Vergütungsbeschränkungen für Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV-Verträge) werden zum 1. April 2014 aufgehoben.
- Die Vertragspartner müssen künftig bei HzV-Verträgen explizit Kriterien für die Wirtschaftlichkeit des Vertrages und Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vereinbaren. Den Aufsichtsbehörden muss vier Jahre nach Vertragsabschluss die Wirksamkeit der Wirtschaftlichkeitskriterien nachgewiesen werden.
- Für HzV-Verträge müssen ab dem 1.4.2014 Regelungen zur Qualitätssicherung getroffen werden, die über die allgemeine hausärztliche Qualitätssicherung hinausgehen.
- Zugelassene strukturierte Behandlungsprogrammen, die die hausärztliche Versorgung betreffen, werden ab April als Bestandteil des hausarztzentrierten Versorgungsangebotes eingestuft.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der GBA wird beauftragt, bis Ende 2016 Qualitätsindikatoren zur Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu entwickeln. Krankenhäuser werden verpflichtet, die für diese Indikatoren relevanten Daten ab 2017 quartalsweise an das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) zu übermitteln. Die sogenannten planungsrelevanten Indikatoren sollen als rechtssichere Kriterien und Grundlage für krankenhausplanerische Entscheidungen der Länder dienen. Plankrankenhäuser, die über einen längeren Zeitraum erhebliche Qualitätsmängel aufweisen, werden aus der Krankenhausplanung ausgeschlossen werden. Die Länder können jedoch davon abweichend landesrechtlich gesonderte Qualitätsvorgaben machen.
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Krankenkassen |
- Die Krankenkassen entwickeln mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale Präventionsstrategie. Sie gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz, an der auch Bund, Länder, Kommunen, die Bundesagentur für Arbeit und die Sozialpartner beteiligt sind. Die Geschäftsstelle der Präventionskonferenz übernimmt die BZgA.
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Finanzierung |
- Die Ende 2013 mit dem 13. SGB-V-Änderungsgesetz bis Ende März 2014 festgelegte Befristung der Herstellerabschläge für patentgeschützte Medikamente ohne Festbetrag wird bis Ende 2017 verlängert.
- Ab dem 1. April 2014 wird dieser Herstellerabschlag auf sieben Prozent erhöht (zuvor waren es sechs Prozent). Generika sind von dieser Anhebung ausgenommen, für sie gelten weiter sechs Prozent Herstellerabschlag (unabhängig vom zusätzlichen Generikaabschlag).
- Bei neuen Medikamenten gilt der nach der Nutzenbewertung zwischen Kassen und Herstellern vereinbarte tatsächliche Erstattungsbetrag als Basis für die Berechnung von Großhandels- und Apothekenzuschlag (und nicht der ursprüngliche Originalpreis).
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2013 |
15,5 |
Apothekennotdienst-Sicherstellungsgesetz (ANSG) - 01.08.2013
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Kinder dürfen vom Besuch einer Schule oder Kita ausgeschlossen werden, wenn sie an Masern erkrankt sind oder als ansteckungsverdächtig gelten und keinen Impfschutz beziehungsweise Immunität nachweisen können. Der Ausschluss gilt, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Für eine lückenlose Prüfbarkeit der Qualitätsanforderungen müssen die Kliniken eine Dokumentationsrate von 100 Prozent nachweisen.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen sollen in ihren Satzungen bestimmen (bisher: Kann-Regelung), unter welchen Voraussetzungen Versicherte Anspruch auf einen Bonus haben, die entweder regelmäßig geimpft wurden, die neuen Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten in Anspruch genommen haben, an einer Maßnahme zur betrieblichen Gesundheitsförderung oder an geförderten Präventionskursen teilgenommen haben.
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Finanzierung |
- Für alle verschreibungspflichtigen Medikamente, die der Festbetragsregelung unterliegen, steigt der Festbetrag um 19 Cent (16 Cent plus Mehrwertsteuer). Durch die Erhöhung der Festbeträge für alle verschreibungspflichtigen Medikamente steigen die Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenkassen um jährlich rund 100 Millionen Euro. Für die privaten Krankenversicherungen wird eine Erhöhung der Kosten um voraussichtlich zwölf Millionen Euro erwartet. Bund, Länder und Kommunen beteiligen sich an der Finanzierung über die Beihilfe mit 6,5 Millionen Euro.
- Die zusätzlich eingenommenen Finanzmittel sind zweckgebunden und dienen der Neuregelung des Apotheken-Notdienstes. Das durch die Preiserhöhung eingenommene Geld wird über einen Fonds beim Deutschen Apothekerverband auf die gut 21.000 Apotheken je nach Teilnahme am Notdienst verteilt. Damit erhalten Apotheken künftig unabhängig von der Inanspruchnahme durch Kunden für jeden vollständigen Notdienst (zwischen 20 Uhr und 6 Uhr des Folgetages) einen pauschalen Zuschuss von 200 Euro. Bislang waren die Notdienste ausschließlich nutzerfinanziert. Von der Neuregelung profitieren vor allem Apotheken im ländlichen Raum, die vergleichsweise oft Notdienst übernehmen müssen und dabei deutlich weniger zahlende Kunden haben.
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2013 |
15,5 |
Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung - 01.08.2013
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Nachrangig Versicherungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich trotz der seit April 2007 bestehenden Versicherungspflicht bei ihrer zuständigen Krankenkasse nie angemeldet und folglich auch keine Beiträge gezahlt haben (und auch keine Leistungen in Anspruch nehmen konnten), bekommen sowohl die seit 2007 aufgelaufenen Beitragsschulden als auch die in dieser Zeit angefallenen Säumniszuschläge vollständig erlassen, wenn sie sich bis zum Stichtag 31. Dezember 2013 bei ihrer Krankenkasse anmelden.
- Der GKV-Spitzenverband wird beauftragt, die konkreten Bedingungen für eine Beitragsermäßigung für diejenigen Personen zu regeln, die sich erst nach diesem Stichtag bei einer Krankenkasse anmelden. Generell erhalten aber alle Krankenkassen die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen alle Beitragsschulden auch vollständig zu erlassen.
- Nicht gezahlte Säumniszuschläge aus der Vergangenheit, die erst seit Beginn einer tatsächlich in Kraft getreten Versicherung entstanden sind, werden sowohl bei nachrangig Versicherungspflichtigen als auch bei freiwillig Versicherten rückwirkend von fünf auf ein Prozent reduziert. Künftig gilt für alle Versicherten generell der verminderte Säumniszuschlag von einem Prozent pro Monat.
- Von Versicherten in der Vergangenheit bereits gezahlte Säumniszuschläge in Höhe von fünf Prozent werden rückwirkend nicht erstattet.
- In der privaten Krankenversicherung wird ein Notlagentarif für säumige Beitragszahler (hier begann die Versicherungspflicht erst Anfang 2009) eingeführt. Dieser Tarif gewährt nur Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwanger- und Mutterschaft. Dafür sollen die Versicherten zwischen 100 und 125 Euro im Monat bezahlen. Die bisher übliche zwangsweise Eingruppierung säumiger Privatversicherer in den Basistarif entfällt. Nach Zahlung aller ausstehenden Beiträge können die betroffenen PKV-Versicherten wieder in ihren ursprünglichen Tarif zurückzukehren.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Eine Expertenkommission soll bis spätestens Ende 2017 prüfen, ob im DRG-System oder über Zusatzentgelte ein erhöhter Pflegebedarf von demenzerkrankten, pflegebedürftigen oder behinderten Patienten und der allgemeine Pflegebedarf in Krankenhäusern sachgerecht abgebildet werden. Außerdem soll die Kommission einen Vorschlag erarbeiten, wie kontrolliert werden kann, dass die Mittel des Pflegestellen-Förderprogramms ab 2019 auch tatsächlich zur Finanzierung von Pflegepersonal verwendet werden.
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Krankenkassen |
- Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung mit geeigneten Arbeitsmedizinern oder deren Verbänden Verträge über die Durchführung von Präventions-Gesundheitsuntersuchungen, über Maßnahmen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen.
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Finanzierung |
- Ab August 2013 wird ein Versorgungszuschlag auf die Kosten der abgerechneten Fallpauschalen eingeführt. Dieser beträgt 2013 ein Prozent, 2014 liegt er bei 0,8 Prozent.
- Für alle Kostenträger ist durch den Zuschlag auf die Fallpauschalen für 2013 mit Mehrausgaben von rund 250 Millionen Euro und für 2014 von rund 500 Millionen Euro zu rechnen. Der Ausgabenanteil der gesetzlichen Krankenversicherung liegt schätzungsweise bei rund 82 Prozent.
- Die durch die Krankenhaus-Finanzhilfe entstehenden Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums im Jahr 2014 vollständig aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gedeckt. Dazu steigt die für 2014 bereits vorgesehene Zuführung aus der Liquiditätsreserve, die den Wegfall der Praxisgebühr ausgleichen soll, um weitere 560 Millionen Euro.
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2013 |
15,5 |
Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) - 08.04.2013
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Eltern müssen bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte eine ärztliche Impfberatung nachweisen. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Eltern zu einer Beratung laden.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Zur besseren Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen schafft das Gesetz die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen Informationen über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten, von denen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangt haben, an die Approbationsbehörden der Länder und an die Landeskammern der Ärzte, Zahnärzte oder Psychotherapeuten übermitteln dürfen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der GBA erhält den Auftrag, die Klinik-Kontrollen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) neu zu regeln. Unter anderem soll der GBA den MDK künftig damit beauftragen, in einzelnen Krankenhäusern unangemeldet auf Qualitätsmängel zu überprüfen, sofern dort Hinweise auf Qualitätsmängel vorliegen. Der MDK kann solche Prüfungen nicht auf eigene Initiative durchführen.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen, gesetzliche Renten- und Unfallversicherung sowie Pflegekassen können Modellvorhaben finanzieren, um die Effizienz und Qualität von Leistungen zur Gesundheitsförderung oder zur Prävention in Lebenswelten sowie in der betrieblichen Gesundheitsförderung zu verbessern.
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Finanzierung |
- Die Kosten von acht Millionen Euro für den Ausbau der flächendeckenden klinischen Krebsregister übernehmen die Deutsche Krebshilfe (7,2 Millionen Euro) und die Länder (800.000 Euro).
- Die laufenden Kosten für die klinischen Register teilen sich die Krankenkassen (90 Prozent) und die Länder (zehn Prozent). Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor zukünftig eine fallbezogene Pauschale von 119 Euro an die klinischen Krebsregister zur Deckung ihrer Betriebskosten. Ab 2015 erhöht sich diese Leistung entsprechend der prozentualen Veränderung des Durchschnittsentgelts der gesetzlichen Rentenversicherung.
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2013 |
15,5 |
Patientenrechtegesetz - 01.01.2013
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Reichen bei Versicherten die ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen nicht aus, kann dies auch im Rahmen einer Kur erfolgen. Die Zuschussbeträge der Kassen wurden hierfür auf 16 Euro täglich (bislang 13) heraufgesetzt. Für Kleinkinder steigt der Zuschuss auf bis zu 25 Euro (bisher: 21).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Behandlungsvertrag (BGB §630 a) legt künftig verbindlich fest, dass die Behandlung nach allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat.
- Für Ärzte (und andere Therapeuten) werden Informationspflichten (BGB §630 c) eingeführt.
- Sie müssen ihren Patienten zu Beginn der Behandlung die Diagnose und die Therapie verständlich erklären.
- Auf Nachfrage müssen sie auch Auskunft erteilen über einen eventuellen Behandlungsfehler, wenn es dafür erkennbare Anhaltspunkte gibt. Ist der Auskunft gebende Arzt selbst Verursacher des Fehlers, dürfen diese Auskünfte nicht strafrechtlich gegen ihn verwendet werden.
- Ist es zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren vom Patienten nötig, muss der Arzt auch von sich aus über erkennbare Behandlungsfehler informieren.
- Der Arzt muss seinen Patienten auch über die Kosten der Behandlung informieren, wenn die Krankenkasse diese erkennbar nicht übernehmen wird.
- Der Gesetzgeber hat Aufklärungspflichten des Arztes (BGB §630 e) festgelegt. Der Behandelnde ist verpflichtet, seinen Patienten über sämtliche wesentlichen Umstände eines (operativen) Eingriffes aufklären. Die Aufklärung muss mündlich erfolgen. Die Aufklärung umfasst insbesondere die Risiken des Eingriffs sowie seine Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten. Gibt es Behandlungsalternativen, müssen auch diese besprochen werden. Nur ergänzend kann auf schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient Zeit zum Überlegen hat. Die Aufklärung kann nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn der Eingriff nicht aufschiebbar ist oder der Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichtet hat.
- Unmittelbar verbunden mit der Pflicht zur Aufklärung ist auch die verbindliche Vorgabe, dass der Patient vor einem (operativen) Eingriff in die Behandlung schriftlich einwilligen muss (BGB §630 d). Ist der Patient dazu nicht in der Lage, muss ein berechtigter Vertreter des Patienten dies tun.
- Ärzte (und andere Behandelnde) werden verpflichtet, die Behandlung in einer Patientenakte (elektronisch oder in Papierform) zu dokumentieren. Änderungen an den Einträgen sind nur erlaubt, wenn der ursprüngliche Eintrag weiterhin sichtbar bleibt. In der Akte müssen sämtliche therapeutischen Maßnahmen und deren Ergebnisse festgehalten werden, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und ihre Ergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe von anderen Ärzten müssen ebenfalls in die Patientenakte aufgenommen werden. Die Patientenakte muss 10 Jahre aufbewahrt werden.
- Ist ein Arzt (oder andere behandelnde) für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird im Falle eines Behandlungsfehlers zu seinen Lasten vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Qualität der Behandlung soll auch Auswirkungen auf die Krankenhausvergütung bekommen. Der GBA soll bis Ende 2017 einen Katalog an Leistungen festlegen, die für eine messbare Unterscheidung von außerordentlich guter bzw. unzureichender Qualität geeignet sind. Für diese Leistungen sollen dann Qualitätszu- und -abschläge eingeführt werden.
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Krankenkassen |
- Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Erstellung eines Präventionsberichts (ab Juli 2019 alle vier Jahre) über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention.
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Finanzierung |
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2012 |
15,5 |
Psychiatrie-Entgeltgesetz (PsychEntgG) - 01.08.2012
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses
Bundesgesetzblatt NR. 35 vom 25. Juli 2012 |
Versicherte |
- Für Patienten mit schweren und komplexen alterstypischen Erkrankungen, die derzeit nicht adäquat ambulant versorgt werden können, erhalten geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie qualifizierte Krankenhausärzte die Ermächtigung zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung, bis eine ausreichende ambulante geriatrische Versorgung sichergestellt ist. Inhalt und Umfang der Versorgung sollen der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft vereinbaren.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Allgemeine Krankenhausleistungen dürfen künftig auch durch nicht fest angestellte Ärzte (sogenannte Honorarärzte) erbracht und abgerechnet werden. Dies gilt sowohl für Krankenhäuser, die unter den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes fallen, als auch für Häuser, für die die Bundespflegesatzverordnung maßgeblich ist. Die Kliniken sind verpflichtet sicherzustellen, dass diese Ärzte die gleichen fachlichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest angestellte Ärzte gelten.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Angleichung der Landesbasisfallwerte an einen bundeseinheitlichen Basisfallwert wird fortgesetzt. Landesbasisfallwerte, die mehr als 1,02 Prozent unter dem Bundesbasisfallwert liegen, sollen auf diesen Wert angehoben werden. Landesbasisfallwerte, die mehr als 2,5 Prozent über dem Bundesbasisfallwertes liegen, sollen in einer Konvergenzphase von sechs Jahren auf diesen Wert herangeführt werden.
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Krankenkassen |
- Pflegekassen sollen bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hinwirken, dass bei betroffenen Versicherten frühzeitig alle geeigneten Präventionsmaßnahmen eingeleitet werden, die den Eintritt einer Pflegebedürftigkeit verhindern können.
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Finanzierung |
- An den Gehaltserhöhungen für Klinikärzte und Pflegekräfte im Jahr 2012 beteiligen sich die Krankenkassen mit rund 280 Millionen Euro, indem sie die Hälfte der über die Steigerungsrate der Grundlohnsumme hinausgehenden Tariferhöhung finanzieren.
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2012 |
15,5 |
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) - 01.01.2012
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die es keine anerkannte Therapie gibt, können im sogenannten Off-Label-Use eine nicht zugelassene Therapie beanspruchen, wenn auch nur eine kleine Aussicht auf Heilung oder auf eine Besserung des Krankheitsverlaufs besteht.
- Neue Behandlungsmethoden sollen auf ihren Nutzen hin überprüft werden, ohne sie in dieser Zeit der Patientenversorgung vorzuenthalten. Der GBA kann künftig neue nichtmedikamentöse Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitlich begrenzt und unter kontrollierten Bedingungen erproben, um über eine eventuelle Aufnahme in den Leistungskatalog entscheiden zu können. Bislang konnte der GBA bei unzureichendem Nutzenbeleg zwar eine Methode ausschließen, aber nicht auf die Beseitigung der unzureichenden Evidenzlage hinwirken.
- Auch alleinstehende Versicherte oder solche mit älteren Kindern sollen Anspruch auf eine Haushaltshilfe bekommen, wenn sie aus Krankheitsgründen ihren Haushalt nicht weiter führen können. Bisher bestand dieses Recht nur für Familien mit mindestens einem Kind unter zwölf Jahren.
- Privat Versicherte können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht - nicht nur wie bisher in der Pflegezeit - während der ab Januar 2012 neu eingeführten Familienpflegezeit befreien lassen, um ihre bisher bestehende private Absicherung im Krankheitsfall auch beim zwischenzeitlichen Sinken unter die Versicherungspflichtgrenze fortführen zu können.
- Versicherte mit langfristigem Behandlungsbedarf (zum Beispiel Schwerbehinderte) können sich auf Antrag die erforderlichen Heilmittel (etwa Physiotherapie oder Lymphdrainage) von der Krankenkasse für einen geeigneten Zeitraum genehmigen lassen. Die Behandlungen müssen weiterhin vertragsärztlich verordnet werden, die entsprechenden Verordnungen unterliegen jedoch nicht mehr der Wirtschaftlichkeitsprüfung.
- Fachärzte sind verpflichtet, gesetzlich Versicherten angemessen und zeitnah Behandlungstermine anzubieten. Welche Zeiten im Regelfall und im Ausnahmefall angemessen sind, muss in den Gesamtverträgen gesondert geregelt werden.
- Versicherte erhalten auf Antrag von ihrer Krankenkasse eine Kostenaufstellung der in Anspruch genommenen ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Arztnetze werden aufgewertet. Sie können durch Honorarzuschläge oder durch ein eigenes Honorarvolumen gefördert werden, soweit dies einer Verbesserung der ambulanten Versorgung dient und das Praxisnetz von der Kassenärztlichen Vereinigung anerkannt wird.
- Nur zugelassene Ärzte, Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützige Träger dürfen Medizinische Versorgungszentren gründen (bislang: auch reine Kapitalinvestoren). Zu den bislang zulässigen Rechtsformen (Personengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kommt die der Genossenschaft hinzu. Der ärztliche Leiter muss im MVZ selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt tätig und in medizinischen Fragen weisungsfrei sein.
- Vertragsärztinnen können sich nach einer Geburt statt sechs nun zwölf Monate vertreten lassen. Für die Pflege von Angehörigen können erstmals bis zu sechs Monate lang, für die Erziehung von Kindern bis zu 36 Monate lang Entlastungsassistenten in der Praxis beschäftigt werden. Bei der Auswahlentscheidung über eine Praxisnachfolge wertet der Zulassungsausschuss künftig die Eltern und Pflegezeiten wie ärztliche Tätigkeit.
- Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) ermittelt für die Bedarfsplanung neue Verhältniszahlen, also eine andere Relation von Ärzten und Einwohnern in einer Region. Dabei ist die demografische Entwicklung zu berücksichtigen. Länderkommissionen können bei Bedarf noch von diesen Vorgaben abweichen. Bundesländer erhalten zudem ein Mitberatungsrecht bei Beschlüssen des GBA zu den Bedarfsplanungsrichtlinien. Planungsbereiche müssen künftig nicht mehr wie bisher den Stadt und Landkreisen entsprechen. Der GBA soll sie so umgestalten, dass sie einer flächendeckenden Versorgung dienen.
- In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen aufgrund von Überversorgung entscheidet künftig der Zulassungsausschuss (Kassen und Kassenärztliche Vereinigungen/KVen gemeinsam), ob eine Nachbesetzung erfolgen soll oder nicht. Wird der Antrag auf Nachbesetzung abgelehnt, hat die KV dem Vertragsarzt oder seinen Erben eine Entschädigung in der Höhe des Verkehrswertes zu zahlen. Das bisherige Vorkaufsrecht der KV im Nachbesetzungsverfahren entfällt.
- Die Zulassungsausschüsse können neben bereits zugelassenen Vertragsärzten weitere Ärzte, insbesondere in Krankenhäusern, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ermächtigen, sofern dies notwendig ist, um eine bestehende oder unmittelbar drohende Unterversorgung abzuwenden
- Die KVen können den Notdienst nun auch durch Kooperationen und eine organisatorische Verknüpfung mit Krankenhäusern sicherstellen.
- KVen können aus noch einzurichtenden Strukturfonds die Neuniederlassung von Ärzten in Gebieten, in denen eine Unterversorgung oder lokaler Versorgungsbedarf besteht, gezielt unterstützen. Die Strukturfonds werden mit jeweils 0,1 Prozent der Gesamtvergütungen finanziert, die Kassen entrichten einen zusätzlichen Betrag in gleicher Höhe. Über die Verwendung des Strukturfonds entscheiden die KVen.
- Bei der Vergabe von Praxen in überversorgten Gebieten sind solche Bewerber zu bevorzugen, die zuvor für einen bestimmten Zeitraum in einem unterversorgten Gebiet ärztlich tätig gewesen sind.
- In Gebieten mit einem Versorgungsgrad ab 100 Prozent ist künftig die Befristung von vertragsärztlichen Zulassungen möglich. Nach Ablauf der Frist findet nicht zwingend ein Nachbesetzungsverfahren statt.
- Trotz bestehender Überversorgung kann zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung eine Sonderbedarfszulassung zur Deckung eines zusätzlichen Versorgungsbedarfs erteilt werden ? beispielsweise wenn es zwar bereits genug Internisten in einem Gebiet gibt, aber zu wenige Internisten mit Schwerpunkt Rheumatologie.
- Leistungen von Ärzten, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, werden von der Abstaffelung im Rahmen der Honorarverteilung ausgenommen. Die KV erhält die Möglichkeit, für diese Ärzte gemeinsam mit den Kassen Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen insbesondere in Gebieten, in denen Unterversorgung droht, festzulegen. KBV und GKV-Spitzenverband legen entsprechende Kriterien fest.
- Die Residenzpflicht für Vertragsärzte entfällt (bisher: keine Residenzpflicht in unterversorgten Gebieten).
- Die Eröffnung einer Zweigpraxis ist nun auch möglich, wenn die Versorgung am Vertragsarztsitz dadurch in geringem Maße beeinträchtigt wird, wenn auf der anderen Seite die Versorgung im Gebiet der Zweigpraxis entsprechend verbessert wird (bisher: Zweigpraxis nur, wenn dadurch keinerlei Beeinträchtigung am Vertragsarztsitz entsteht).
- Die bisherigen Regelleistungsvolumina sollen durch einen Verteilungsmaßstab ersetzt werden. Die KVen wenden bei der Verteilung der Gesamtvergütungen - getrennt für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung - einen mit den Krankenkassen noch festzusetzenden Verteilungsmaßstab an. Bisherige Bestimmungen, insbesondere zur Zuweisung von Arzt und praxisbezogenen Regelleistungsvolumen, gelten bis zur Entscheidung über einen neuen Verteilungsmaßstab vorläufig fort.
- Tätigkeiten wie etwa Blutdruckmessen oder Verbände wechseln können unter ärztlicher Anleitung an andere Gesundheitsberufe delegiert werden. KBV und GKV-Spitzenverband erhalten den Auftrag, eine Liste von delegierbaren ärztlichen Leistungen zu erarbeiten. Diese wird künftig Teil des Bundesmantelvertrages sein.
- Der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen erhält die Aufgabe, bis Oktober 2012 festzulegen, in welchem Umfang ärztliche Leistungen auch telemedizinisch erbracht werden können. Auf dieser Grundlage beschließt er bis 31. März 2013, inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen anzupassen ist.
- KV und Apothekerorganisationen können auf Landesebene gemeinsam mit den Kassen die Durchführung eines Modellvorhabens zur Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Arzneimittelversorgung für eine Zeitdauer von bis zu drei Jahren vereinbaren. Ein Teil der realisierten Überschüsse ist an die Leistungserbringer weiterzuleiten.
- Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten irgendwelche wirtschaftlichen Vorteile anzunehmen.
- Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz erhalten KVen erstmals die Möglichkeit, über Landesgrenzen hinweg zu fusionieren.
- Der bereits bisher mögliche Aufbau von Eigeneinrichtungen durch die KVen in strukturschwachen Gebieten wird vereinfacht. Entsprechende Leistungen werden aus der Gesamtvergütung der ambulanten ärztlichen Versorgung finanziert und nicht aus den Verwaltungskosten der KV. In Ausnahmefällen können auch kommunale Träger Eigeneinrichtungen betreiben.
- Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung wird neu eingeführt. Darunter fallen die Diagnostik und Behandlung seltener Erkrankungen (zum Beispiel Tuberkulose, Mukoviszidose), schwerer Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen (zum Beispiel Aids, Krebs, Multiple Sklerose) sowie hochspezialisierte Leistungen, die eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und besondere Ausstattungen erfordern. Ambulantes Operieren sowie sonstige stationsersetzende Leistungen zählen ausdrücklich nicht dazu. Für ambulante wie stationäre Leistungserbringer gelten - ohne Beschränkungen der Bedarfsplanung zu unterliegen - einheitliche Bedingungen und die gleichen Qualifikationsanforderungen. Patienten benötigen für die Teilnahme an dieser Versorgung eine vertragsärztliche Überweisung. Details zu den Anforderungen muss der GBA bis Ende 2012 regeln. Erbrachte Leistungen können direkt mit den Krankenkassen abgerechnet werden. Niedergelassene Ärzte können aber auch ihre KV mit der Abrechnung beauftragen. Grundlage dafür soll ein eigenes Kapitel für diese Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) sein. Die Gesamtvergütungen werden entsprechend bereinigt.
- Unparteiische im GBA dürfen ein Jahr vor Amtsantritt nicht bei Organisationen der gemeinsamen Selbstverwaltung gearbeitet haben. Die Amtszeit im GBA beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. Weitere Amtszeiten der Unparteiischen sind ab der am 1. Juli 2018 beginnenden Amtszeit ausgeschlossen. Um Neutralität und Unabhängigkeit der unparteiischen Mitglieder des GBA zu stärken, bekommt der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages dien Möglichkeit, die Kandidaten zu befragen und ihrer Berufung durch die Trägerorganisationen zu widersprechen.
- Bei Beschlüssen, von denen nicht jede der drei Trägerorganisationen (KBV/KZBV, DKG, GKV-Spitzenverband) im GBA wesentlich betroffen ist, werden die Stimmen der nicht betroffenen Organisationen jeweils zu gleichen Teilen auf die betroffenen Organisationen übertragen.
- Für Leistungsausschlüsse, welche besondere Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten haben, ist künftig im GBA eine qualifizierte Mehrheit von neun der insgesamt 13 Stimmen erforderlich.
- Bei erstmaliger Überschreitung des Richtgrößenvolumens für die Verordnung von Arznei, Heil und Hilfsmitteln um mehr als 25 Prozent muss der Arzt eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen (bislang: sofortige Erstattung des Mehraufwandes, wenn keine Praxisbesonderheiten vorliegen). Ein Erstattungsbetrag kann bei künftiger Überschreitung erstmals für den Prüfzeitraum nach der Beratung festgesetzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Vertragsarzt die ihm angebotene Beratung abgelehnt hat.
- Pseudonymisierte Daten zum Gesundheitsstand der Versicherten aus dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) können zum Beispiel vom GBA oder IQWiG für die Versorgungsforschung genutzt werden.
- Ab Januar 2013 wird im zahnärztlichen Vergütungssystem (ohne Zahnersatz) die bisherige Anbindung an die Grundlohnsumme aufgehoben. Die zwischen den KZVen und den Krankenkassen vereinbarten Gesamtvergütungen sollen sich dann stärker an dem krankheitsbedingten Behandlungsbedarf der Versicherten ausrichten.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zur Vermeidung von Zielvereinbarungen werden ausgeweitet. Ziel ist es, dass Ärzte medizinische Entscheidungen unabhängig von jeglichen vertraglichen Vorgaben treffen können. Kliniken, die sich an die DKG-Empfehlungen nicht halten, müssen dies in den Qualitätsberichten veröffentlichen.
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Krankenkassen |
- Krankenkassen sollen künftig insbesondere kleineren Unternehmen und regionalen Unternehmensorganisationen wie Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen in gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung für die Betriebliche Gesundheitsförderung anbieten.
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Finanzierung |
- Der Gesetzgeber rechnet mit Mehrausgaben für die gesetzlichen Krankenkassen durch Preiszuschläge für besonders förderungswürdige vertragsärztliche Leistungserbringer in strukturschwachen Gebieten sowie durch Preiszuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen in Höhe von rund 200 Millionen Euro. Weitere Kosten in Höhe von 25 Millionen Euro kommen hinzu durch die Bildung von Strukturfonds bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, die von allen Krankenkassen mit einem zusätzlichen Ausgabenbetrag in Höhe von 0,1 Prozent der jeweiligen Gesamtvergütung mitzufinanzieren sind.
- Für das Jahr 2013 entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung im Bereich der vertragszahnärztlichen Vergütung durch die Neujustierung der Honorarstrukturen Mehrausgaben von bis zu 120 Millionen Euro.
- Durch die Möglichkeit der Erprobung innovativer Behandlungsmethoden durch den GBA entstehen ebenfalls Mehrausgaben für die GKV. Der Gesetzgeber rechnet für die nächsten fünf Jahre mit Mehrkosten von rund 30 Millionen Euro. Diese Kosten sollen durch die Beteiligung von betroffenen Herstellern oder Anbietern der zu erprobenden Methode erheblich reduziert werden.
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2012 |
2,05 (2,3 Kinderlose) |
Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) - 01.01.2012
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt um 0,1 Prozent auf 2,05 Prozent.
- Demenzkranke erhalten ? je nach Pflegestufe ? monatlich zwischen 70 und 120 Euro mehr Pflegegeld oder entsprechend höhere Sachleistungen.
- Um pflegende Angehörige zu unterstützen, wird bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
- Pflegende Angehörige erhalten die Möglichkeit, selbst Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Die Reha-Einrichtung gewährleistet dabei gleichzeitig die Betreuung der zu pflegenden Angehörigen.
- Private Pflegezusatzversicherungen werden mit einer Pflegevorsorgezulage in Höhe von 60 Euro jährlich staatlich gefördert, sofern die Versicherten einen monatlichen Eigenbeitrag von mindestens zehn Euro leisten. Für die Versicherer gelten dabei Kontrahierungszwang und der Verzicht auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, der Risikoprüfung sowie auf Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse.
- Wer zwei (oder mehrere) Pflegebedürftige gleichzeitig jeweils unter 14 Stunden pro Woche pflegt, erhält für die Pflege bisher keine Rentenansprüche, auch wenn er insgesamt mehr als 14 Stunden wöchentlich pflegt. Künftig werden gleichzeitig rentenrechtlich wirksame Pflegezeiten addiert, wenn bei den jeweiligen Pflegebedürftigen mindestens die Pflegestufe I anerkannt ist.
- Gründungen von Pflege-Wohngemeinschaften werden mit bis zu 10.000 Euro je Maßnahme (2.500 Euro pro Person) gefördert. Die Finanzierung erfolgt ? maximal bis Ende 2015 ? aus Mitteln (30 Millionen Euro), die für den Aufbau von Pflegestützpunkten vorgesehen waren und nicht abgerufen wurden. Selbstorganisierte, ambulant betreute Pflege-Wohngruppen erhalten monatlich zusätzlich 200 Euro für Pflegehelfer.
- Bis zur Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs können demenziell erkrankten Pflegebedürftige vorübergehend neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch häusliche Betreuungsleistungen abrufen.
- Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können sich künftig flexibler gemeinsam mit den Pflegediensten auf die Leistungen verständigen, die sie wirklich benötigen. Sie erhalten deshalb Wahlmöglichkeiten bei der Gestaltung und Zusammenstellung des von ihnen gewünschten Leistungsangebots. Sie können neben den heutigen, verrichtungsbezogenen Leistungskomplexen auch bestimmte Zeitvolumen für die Pflege wählen. Sie können dann zusammen mit den Pflegediensten entscheiden, welche Leistungen in diesem Zeitkontingent erbracht werden sollen.
- Personen mit ?Pflegestufe Null? erhalten bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs Anspruch auf Leistungen zur häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson für maximal vier Wochen im Kalenderjahr.
- Personen mit ?Pflegestufe Null? haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen. Außerdem erhalten sie Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen.
- Ein Modellvorhaben soll prüfen, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste eingerichtet werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.
- Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden zehn Cent pro Versicherten und Jahr (insgesamt ca. acht Millionen Euro jährlich) von der Pflegeversicherung bereitgestellt.
- Die bisherige Eigenbeteiligung von zehn Prozent (maximal 50 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens) bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung wird abgeschafft.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Für kontinuierliche vertragsärztliche Besuche in Pflegeheimen im Rahmen von Kooperationen zwischen Ärzten und Pflegeheimen sind Förderzuschläge vorgesehen. Dafür stehen rund 77 Millionen Euro Beitragsgelder jährlich zur Verfügung. Ein pauschaler Zuschlag für den Hausbesuch im Heim ist nicht vorgesehen. Bis Ende September 2013 sollen der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die konkrete Ausgestaltung einer solchen Versorgung festlegen.
- Für das Aufsuchen von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen durch Vertragszahnärzte sowie für die Ausweitung des Personenkreises der aufsuchenden zahnärztlichen Versorgung auf Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz sind ebenfalls Zuschläge in Höhe von rund 3,5 Millionen Euro vorgesehen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenkassen und Bundesländer sollen jeweils 500 Millionen Euro in einen Strukturfonds einzahlen. Dieser soll ab 2017 dazu beitragen, überflüssige Betten in Kliniken abzubauen und stationäre Leistungen zu konzentrieren. Mit dem Geld könnten in überversorgten Gebieten beispielsweise ganze Kliniken oder auch einzelne Klinik-Abteilungen geschlossen werden oder Krankenhäuser in Reha- oder Pflegezentren umgewandelt werden. Das Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet die Mittel des Fonds und zahlt sie auf Antrag der Bundesländer aus.
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Krankenkassen |
- Die Pflegekassen erhalten den Auftrag, in stationären Pflegeeinrichtungen kassenübergreifende Präventionsleistungen anzubieten. Dafür müssen sie jährlich für jeden Versicherten 0,30 Euro zur Verfügung stellen. Erreicht eine Pflegekasse diesen Betrag nicht, muss sie den Differenzbetrag dem GKV-Spitzenverband zur Verfügung stellen, der die Mittel auf die übrigen Pflegekassen verteilt.
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Finanzierung |
- Die Anhebung des Beitragssatzes führt im Jahr 2013 zu Mehreinnahmen von rund 1,14 Milliarden Euro. Im Jahr 2014 ergeben sich Mehreinnahmen von rund 1,18 Milliarden Euro und im Jahr 2015 Mehreinnahmen von rund 1,22 Milliarden Euro. Die Mehrbelastung der Arbeitgeber beträgt etwa 325 Millionen Euro im Jahr 2013.
- Die gesetzliche Klarstellung zur Inanspruchnahme von Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen für pflegende Angehörige führt in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2012 zu Mehrausgaben in Höhe von rund zehn Millionen Euro.
- 2012 entstehen Mehrausgaben von rund 50 Millionen Euro durch die gleichzeitige Gewährung von hälftigem Pflegegeld bei Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege, die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen, die Ermöglichung einer gleichzeitigen Kurzzeitpflege für den Pflegebedürftigen in der Nähe des pflegenden Angehörigen während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme, die Bereitstellung von Finanzmitteln für Selbsthilfegruppen, die Addition von Pflegezeiten bei der Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen sowie die Abschaffung der Eigenbeteiligung bei Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung. Im Jahr 2013 ergeben sich Mehrausgaben von rund 0,98 Milliarden Euro infolge der zum Jahresanfang einsetzenden Gewährung von zusätzlichen Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Rahmen der Übergangsregelung zur häuslichen Betreuung und der Erstreckung der Regelung für die zusätzlichen Betreuungskräfte auf Einrichtungen der teilstationären Pflege. Bis 2015 steigen die jährlichen Mehrausgaben auf circa 1,28 Milliarden Euro. Mit der Anhebung des Beitragssatzes um 0,1 Beitragssatzpunkte sollen die Leistungsverbesserungen bis Ende 2015 finanziert werden können.
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2011 |
15,5 |
Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) - 01.01.2011
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Gesetzlich Versicherte können ab 1. Januar 2011 anstelle des rabattierten Arzneimittels ein teureres Medikament eines anderen Herstellers mit identischem Wirkstoff wählen. Die Mehrkosten müssen sie selbst bezahlen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Die mit dem AVWG am 1. Mai 2006 eingeführte Bonus-Malus-Regelung wird zum 1. Januar 2011 abgeschafft. Auch die Pflicht für Ärzte, bei der Verordnung besonders teurer oder mit Risiko verbundenen Medikamenten die Zweitmeinung eines Spezialisten einzuholen, läuft zum Jahresende aus.
- Die Wirtschaftlichkeitsprüfungen werden verschlankt: Die Selbstverwaltung erhält die Möglichkeit, die Richtgrößenprüfungen durch eine Prüfung der Wirkstoffauswahl und Mengen in den einzelnen Anwendungsgebieten abzulösen.
- Die Krankenkassen können mit Vertragsärzten Regelungen zur bevorzugten Verordnung von Vertragsarzneimitteln treffen. Die Teilnahme der Ärzte erfolgt im Rahmen freiwilliger Vereinbarungen. Bei Teilnahme kann im Vertrag eine vollständige Freistellung des Arzneimittels von der Richtgrößenprüfung vorgesehen werden.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die bislang geltenden Mehrleistungsabschläge auf Landesebene werden durch einen verursacherbedingten Abschlag ersetzt. Kliniken, die mehr Leistungen erbringen als zuvor vereinbart (Mengenausweitung), müssen dafür ab 2017 einen dreijährigen Abschlag (Fixkostendegressionsabschlag) für alle abgerechneten Leistungen in Kauf nehmen. Bislang hatten solche Mengenausweitungen über den Mehrleistungsabschlag Auswirkungen auf den Landesbasisfallwert, mit dem alle Kliniken abrechnen. Die Höhe des Abschlags wird auf der Landesebene vereinbart. Ausgenommen von dem Abschlag sind bestimmte Leistungen wie Transplantationen oder Frühgeborenenversorgung. Für Leistungen, die nicht mengenanfällig sind (zum Beispiel Geburten) und für Leistungszuwächse, die durch eine Verlagerung zwischen Krankenhäusern entstehen, gilt ein hälftiger Abschlag.
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Krankenkassen |
- Die Preisgestaltung für neu auf den Markt kommende Medikamente ändert sich. Zwar kann ein Pharmahersteller die Preise für patentgeschützte Medikamente zunächst wie bisher frei festsetzen. Spätestens drei Monate danach muss er allerdings den medizinischen Zusatznutzen seines Medikamentes im Vergleich zu bereits auf dem Markt befindlichen Mitteln nachweisen. Ergibt sich kein Zusatznutzen, unterliegt das Medikament der Festbetragsregelung, bei einem nachgewiesenen Zusatznutzen muss der Pharmahersteller spätestens innerhalb eines Jahres nach Markteinführung mit dem GKV-Spitzenverband Preisverhandlungen führen. Grundlage für die Preisverhandlung ist eine Kosten-Nutzen-Bewertung des Medikamentes, die der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) oder in seinem Auftrag das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) erstellt. Medikamente zur Behandlung seltener Krankheiten (Orphan Drugs) werden von dieser Nutzenbewertung ausgenommen, wenn der GKV-Umsatz für die entsprechenden Medikamente jeweils unter 50 Millionen Euro liegt.
- Jede Krankenkasse kann abweichend oder ergänzend von der Preisvereinbarung auf Bundesebene die Versorgung mit innovativen Arzneimitteln in eigener Initiative durch Rabattverträge regeln.
- Alle Rabattverträge zwischen Kassen und Pharmaherstellern sollen prinzipiell eine Laufzeit von zwei Jahren haben.
- Ab 1. Januar 2011 gilt in der GKV das Kartellverbot (Paragraf 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Die Zuständigkeit für kartell(vergabe)rechtliche Streitigkeiten zwischen Kassen und Leistungserbringern wird von den Sozialgerichten auf die Zivilgerichte übertragen. Dies hat vor allem Konsequenzen für Rabattverträge zwischen Kassen und Pharmafirmen. Pharmahersteller, die sich durch die Teilnahme eines Konkurrenten an einem Rabattvertrag benachteiligt fühlen, können nun vor einem Zivilgericht gegen den Rabattvertrag klagen. Erst 2008 hatte die Große Koalition den Sozialgerichten die Zuständigkeit für das Kartellvergaberecht zugewiesen. Damit kommt es jetzt zu einer Aufspaltung des Rechtsweges: Die Zivilgerichte sind für die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Verträge, die Sozialgerichte für die Rechtmäßigkeit der Inhalte zuständig.
- Die Pharmazeutische Industrie und die Hersteller von Medizinprodukten dürfen sich an Projekten zur Integrierten Versorgung beteiligen. Zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) sind Pharmafirmen und Medizinproduktehersteller allerdings nicht berechtigt.
- Krankenkassen erhalten von den Apotheken einen Rabatt für verkaufte verschreibungspflichtige Medikamente. In den Jahren 2011 und 2012 beträgt der Rabatt jeweils 2,05 Euro. Von April 2007 bis Ende 2008 betrug der Rabatt 2,30 Euro. Für 2009 hatte ein Schiedsgericht den Rabatt auf 1,75 Euro gesenkt. Für nicht verschreibungspflichtige Medikamente müssen die Apotheken den Kassen fünf Prozent Rabatt auf den Abgabepreis einräumen.
- Impfstoffanbieter können von den Krankenkassen künftig keine höheren Preise für Impfstoffe verlangen als in den europäischen Nachbarländern (Referenzpreissystem). Über die Preise können die Unternehmen mit den Krankenkassen verhandeln.
- Der Großhandelszuschlag für Fertigarzneimittel wird neu geregelt: Künftig setzt sich der Großhandelszuschlag aus einem Festzuschlag in Höhe von 60 Cent je Packung und einem prozentualen Zuschlag von 1,7 Prozent des Herstellerabgabepreises (maximal 20,40 Euro) zusammen.
- Umwandlung der im Januar 2000 (siehe GKV-Gesundheitsreform 2000) eingeführten Modellphase zur Unabhängigen Patientenberatung (Paragraf 65 b des Fünften Sozialgesetzbuchs) in eine Regelleistung. Die gesetzlichen Krankenkassen sollen die unabhängige Patientenberatung mit jährlich 5,2 Millionen Euro (bislang: 5,13 Millionen) finanzieren, eine verpflichtende Mitfinanzierung durch die private Krankenversicherung ist nicht vorgesehen.
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Finanzierung |
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2011 |
15,5 |
GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) - 01.01.2011
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Davon zahlen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozentpunkte, die Arbeitgeber 7,3 Prozent. Der Arbeitgeberbeitrag wird bei diesem Beitrag eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen sollen über Zusatzbeiträge finanziert werden, die die GKV-Mitglieder allein zu tragen haben.
- Kann eine Kasse ihre Kosten nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, muss sie - wie bisher - einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist künftig nicht mehr limitiert.
- Die 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte Überforderungsklausel bei Zusatzbeiträgen (maximal ein Prozent des Bruttolohns) entfällt, stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt. Übersteigt der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen Bruttoeinkommens, erfolgt der Sozialausgleich. Die Umsetzung findet für Arbeitnehmer direkt bei den Arbeitgebern und für Rentner bei den Rentenversicherungsträgern statt, indem der einkommensabhängige Beitrag entsprechend reduziert wird. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird unter Berücksichtigung der Angaben des GKV-Schätzerkreises vom Bundesgesundheitsministerium ermittelt, indem Einnahmen und Ausgaben der GKV jeweils zum 1. November für das kommende Jahr geschätzt werden. Je nach Deckungslücke ergibt sich daraus der notwendige, durchschnittliche Zusatzbeitrag. Der Sozialausgleich erfolgt aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Sind diese erschöpft, sollen ab 2015 Steuergelder zugeschossen werden. Der Fonds erhält dazu 2011 einen einmaligen zusätzlichen Steuerzuschuss von zwei Milliarden Euro.
- Versicherte, die ihren individuellen Zusatzbeitrag nicht bezahlen, müssen einen einmaligen Verspätungszuschlag bezahlen, der mindestens 30 Euro, maximal die Summe der letzten drei fälligen Zusatzbeiträge beträgt. Solange die Zusatzbeiträge inklusive Strafbeitrag nicht bezahlt sind, wird der Versicherte vom Sozialausgleich ausgeschlossen.
- Ein Wechsel in die private Krankenversicherung ist bereits nach einmaligem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 49.500 Euro im Jahr 2011 möglich. Damit wird die Regelung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes von 2007 abgeschafft, die einen Wechsel erst nach drei aufeinanderfolgenden Jahren oberhalb der Versicherungspflichtgrenze vorsah.
- Die 2007 mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte Bindefrist für Wahltarife (beispielsweise Kostenerstattung) sinkt auf ein Jahr (bisher: drei Jahre).
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Ärzte/amb. Pflege |
../.. |
Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der Ende 2013 auf drei Jahre begrenzt eingeführte Versorgungszuschlag (als Kompensation für die Mehrleistungsabschläge) wird dauerhaft in einen Pflegezuschlag umgewidmet. Die Kosten in Höhe von 500 Millionen Euro jährlich trägt die gesetzliche Krankenversicherung.
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Krankenkassen |
- Die Verwaltungskosten für alle Krankenkassen, deren Landesverbände sowie den GKV-Spitzenverband werden für 2011 und 2012 auf dem Niveau von 2010 eingefroren. Ausgaben für die Telematikinfrastruktur sind von dieser Begrenzung nicht betroffen.
- Krankenkassen müssen Hausarztverträge den für sie zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vorlegen (bisher: Vorlagepflicht nur gegenüber den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder).
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Finanzierung |
- Der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt um 0,6 Prozentpunkte auf 15,5 Prozent des Bruttoeinkommens. Der Beitragsanteil der Arbeitgeber wird auf 7,3 Prozent eingefroren, der Anteil der GKV-Mitglieder auf 8,2 Prozent. Künftige Ausgabensteigerungen sollen über Zusatzbeiträge finanziert werden, die die GKV-Mitglieder allein zu tragen haben.
- Kann eine Kasse ihre Kosten nicht mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds decken, muss sie - wie bisher - einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrages ist künftig nicht mehr limitiert.
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2010 |
14,9 |
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften - 01.01.2010
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
../.. |
Ärzte/amb. Pflege |
- Die Ausnahmeregelung zur Weitergabe von Informationen gesetzlich Krankenversicherter an private Abrechnungsstellen wird um ein Jahr bis zum 30. Juni 2011 verlängert. Dies betrifft vor allem die Abrechnung ärztlicher Leistungen im Rahmen von Hausarztverträgen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Das Pflegestellen-Förderprogramm wird bis 2018 verlängert. Die Kosten für zusätzlich eingestelltes Pflegepersonal werden zu 90 Prozent gefördert. Dafür stehen 33 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Eine Expertenkommission soll bis Ende 2017 Vorschläge erarbeiten, wie die zusätzlichen Mittel dauerhaft für einen Ausbau der Pflege zur Verfügung gestellt werden können.
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Krankenkassen |
- Im Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes können künftig auch Arbeitgebervertreter der Ersatzkassen vertreten sein. Dies ist eine Folge von kassenartenübergreifenden Fusionen.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, für Wertguthaben für Altersteilzeit der Kassenmitarbeiter Rückstellungen zu bilden und diese gegen das Insolvenzrisiko abzusichern.
- Die Finanzierung der Prüfdienste richtet sich künftig nach der Mitgliederzahl der Krankenkassen, nicht mehr nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen.
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Finanzierung |
- Zur kurzfristig wirksamen Ausgabenbegrenzung werden die Pharmahersteller verpflichtet, vom 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2013 den gesetzlichen Herstellerrabatt für Arzneimittel ohne Festbetrag von sechs auf 16 Prozent zu erhöhen. Zugleich gilt ein Preismoratorium. Die Ausgaben der Kassen für Arzneimittel sollen dadurch um 1,15 Milliarden Euro jährlich gesenkt werden.
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2009 |
14,9 |
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften - 01.08.2009
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt
Berichtigung |
Versicherte |
- Freiwillig versicherte Selbstständige, die den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, haben ab 1. August 2009 nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit wieder Anspruch auf Krankengeld wie bis Ende 2008. Dafür abgeschlossene Zusatzversicherungen enden am 31.Juli 2009 automatisch. Alternativ können Selbstständige aber auch künftig nur den ermäßigten Beitragssatz (14,3 statt 14,9 Prozent) zahlen und eine neue Zusatzversicherung für Krankengeld abschließen. Die Angebote der Krankenkassen dafür müssen unabhängig von Alter, Geschlecht oder Krankheitsrisiko sein, also für jeden das gleiche kosten.
- Für GKV-Mitglieder mit Beitragsrückständen gilt der Leistungsstopp nur für das Mitglied selbst und nicht nicht für beitragsfrei mitversicherte Familienangehörige und nicht für Früherkennungsuntersuchungen.
- Versicherte in stationären Hospizen erhalten einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Für die in Kliniken geleistete ambulante Notfallversorgung werden Notfallzuschläge eingeführt. GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und DKG müssen sich bis Ende 2016 auf ausdifferenzierte Gebührenordnungspositionen einigen, die das jeweilige Leistungsangebot einer Klinik besser abbilden.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
- Das Bundesversicherungsamt (BVA) erhält mehr Kompetenzen zur Überprüfung von Diagnosedaten und Arzneimittelkennzeichen im Rahmen des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (Morbi-RSA).
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2009 |
15,5 (einheitl.) |
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) - 01.01.2009
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
- Genereller Wegfall der Altersgrenze von 68 Jahren für die Kassenzulassung.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Für bestimmte, vom GBA noch festzulegende Krankenhausleistungen, bei denen die Behandlungsqualität abhängig von der Menge der erbrachten Leistungen ist, gelten künftig jährliche Mindestmengen. Kliniken dürfen diese Leistungen nicht mehr anbieten, wenn sie nicht die entsprechende Mindestmenge nachweisen können. Die Länder dürfen jedoch aus Versorgungsgründen Krankenhäuser bestimmen, die die Mindestmengenregelungen unterschreiten dürfen.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
- Zum 1. Januar 2010 werden nach den Kassen unter Bundesaufsicht auch die Krankenkassen insolvenzfähig, die unter der Aufsicht der Länder stehen.
- Die Krankenkassen werden verpflichtet, für ihre Pensionslasten ein ausreichendes Deckungskapital über einen Zeitraum von bis zu 40 Jahren zu bilden.
- Das GKV-OrgWG enthält Maßnahmen, um eine Insolvenz oder Schließung einer Kasse zu vermeiden. Dazu gehören freiwillige vertragliche Regelungen über Finanzhilfen innerhalb der Krankenkassen der Kassenart und finanzielle Hilfen zu Fusionen durch den Spitzenverband.
- Krankenkassen in Ländern mit bisher überdurchschnittlichen Beitragseinnahmen und Ausgaben erhalten für eine Übergangsphase zusätzliche Mittel aus dem Gesundheitsfonds. Diese Mittel sollen aus der Liquiditätsreserve des Fonds finanziert werden.
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2009 |
15,5 |
Krankenhausfinanzierungs-Reformgesetz - 01.01.2009
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) werden verpflichtet, vertragsärztliche Notdienstpraxen, sogenannte Portalpraxen, in oder an allen Krankenhäusern einzurichten. Dort, wo die KV zur Einrichtung einer solchen Portalpraxis nicht in der Lage ist, muss sie alternativ die entsprechenden Notfallambulanzen der Kliniken vertraglich in den ambulanten Notdienst einbinden.
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Krankenkassen |
- Die Krankenkassen übernehmen einen Teil der Tariflohnsteigerungen 2008 und 2009.
- Neue Pflegestellen werden zu 90 Prozent finanziert. Die Obergrenze beträgt 0,48 Prozent des Gesamtbudgets eines Krankenhauses.
- Für jede Prüfung einer Krankenhausrechnung, bei der kein Abrechnungsfehler gefunden wird, müssen die Krankenkassen einer Klinik eine Aufwandspauschale von 300 Euro anstelle von bisher 100 Euro zahlen.
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Finanzierung |
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2008 |
1,95 (2,2 Kinderlose) |
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz - 01.07.2008
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Leistungsverbesserungen durch schrittweise Anhebung der ambulanten Sachleistungen, des Pflegegeldes und der stationären Leistungen; Geld- und Sachleistungen werden dynamisiert und ab 2015 alle drei Jahre angepasst.
- Die Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz werden ausgeweitet.
- Einführung einer Pflegezeit für Beschäftigte für die Dauer von bis zu sechs Monaten sowie eines Anspruchs auf kurzzeitige Freistellung für bis zu zehn Arbeitstage zur Pflege von nahen Angehörigen.
- Weiterentwicklung der Transparenz durch Veröffentlichung der von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form (z.B. im Internet).
- Die Vorversicherungszeit für Leistungsanträge wird ab 1. Juli 2008 von fünf auf zwei Jahre innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren verkürzt.
- Die Wartezeit für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege wird von zwölf auf sechs Monate verringert.
- Prävention und Rehabilitation in der Pflege werden gestärkt, unter anderem durch finanzielle Anreize für Pflegeeinrichtungen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Die Schnittstellenproblemen zwischen den Versorgungsbereichen werden u.a. durch Einbeziehung der Pflegeeinrichtungen in das Versorgungsmanagement abgebaut.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Das Hygieneförderprogramm (eingeführt 2013 mit dem Beitragsschuldengesetz) wird um drei Jahre bis 2019 verlängert und erweitert. Damit bekommen die Kliniken weiterhin bei Neueinstellungen oder Weiterbildungen von Krankenhaushygienikern die Kosten weitestgehend ersetzt. Zudem soll die Weiterbildung im Bereich Infektiologie ausgebaut werden, damit künftig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen.
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Krankenkassen |
- Ausbau der Qualitätssicherung, zum Beispiel durch verpflichtende Anwendung von Expertenstandards, und Ausbau der Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).
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Finanzierung |
- Der Beitragssatz wird um 0,25 Prozent auf 1,95 Prozent sowie auf 2,2 Prozent für Kinderlose erhöht.
- Einführung von Leistungsdynamisierungen in einem dreijährigen Rhythmus, erstmals im Jahr 2015
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2007 |
14,8 |
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) - 01.04.2007
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Einführung einer Versicherungspflicht für alle Bürger und eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, der alle Leistungen der GKV abdeckt.
- Krankenkassen können allen Versicherten Sondertarife wie Selbstbehalt, Kostenerstattung oder Prämienzahlung anbieten. Hinzu kommen Zusatztarife für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (zum Beispiel Homöopathie, Phytotherapie oder Anthroposophie). Die Bonuszahlungen an Versicherte dürfen eine Grenze von 600 Euro nicht überschreiten. Für die freiwillig angebotenen Wahltarife gilt eine gesetzlich vorgeschriebene Bindungsfrist von drei Jahren.
- Chronisch Kranke müssen therapiegerechtes Verhalten (Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen) nachweisen, um die reduzierte Belastungsgrenze für Zuzahlungen in Anspruch nehmen zu können.
- Kommt es nach einer medizinisch nicht notwendigen Behandlung (z.B. Tätowierung/Piercing) zu Komplikationen, wird der Leistungsumfang der Krankenkasse stark eingeschränkt.
- Eltern-Kind-Kuren werden zur Pflichtleistung der GKV. Die Zuzahlung beträgt weiterhin zehn Euro pro Tag.
- Alle von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Impfungen werden zu Pflichtleistungen der GKV.
- Medizinische Rehabilitation wird zur Pflichtleistung der GKV. Aufnahme von geriatrischen ambulanten Reha-Leistungen in den Leistungskatalog.
- Verbesserung der Palliativmedizin: Die "Spezialisierte ambulante Palliativversorgung" wird zur Pflichtleistung der GKV. Speziell geschulte Ärzte und Pflegekräfte sollen auch pflegeintensiven, unheilbar erkrankten Menschen ermöglichen, bis zuletzt zu Hause leben können.
- Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Behandlung von Menschen, die an schweren oder seltenen Krankheiten leiden.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt für alle Krankenkassen ab 1. Januar 2009 einen einheitlichen Beitragssatz fest.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Honorarreform im ambulanten Bereich: Das Morbiditätsrisiko geht auf die Krankenkassen über; die Gebührenordnung operiert ab 2009 mit festen Eurobeträgen statt der bisherigen Punktwerte.
- Ab April 2007 müssen alle Krankenkassen flächendeckend hausarztzentrierte Versorgungsverträge anbieten. Damit wird der bereits im GMG festgelegte Beschluss zum Ausbau einer hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert. Die Kassen werden verpflichtet, hierfür spezielle Tarifgestaltungen anzubieten.
- Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der Integrierten Versorgung hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen, ohne dabei an Voraussetzungen gebunden zu sein. Kassen und Kliniken können beispielsweise Verträge abschließen, ohne dass ein niedergelassener Arzt einen entsprechenden Zulassungsstatus in den Vertrag einbringt.
- Verträge zwischen Krankenkassen und einzelnen oder Gruppen von Ärzten dürfen in erweitertem Umfang geschlossen werden.
- Neuorganisation des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA): Neben dem unparteiischen Vorsitzenden werden zwei weitere Mitglieder als Hauptamtliche tätig, die in einem Dienstverhältnis zum GBA stehen. Als Trägerorganisationen, die den GBA bilden, treten an die Stelle der Spitzenverbände der Krankenkassen der neue Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
- Neben der bisherigen Fortbildungspflicht für Ärzte müssen nun auch stationär tätige Psychotherapeuten regelmäßige Fortbildungen nachweisen.
- Die Kompetenzen des Gemeinsamen Bundesausschusses im Bereich Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement werden ausgebaut. Der GBA erhält beispielsweise den Auftrag, ein Institut damit zu beauftragen, Indikatoren für die Darstellung der Versorgungsqualität zu entwickeln.
- Rabattverträge müssen künftig in der Praxisverwaltungs-Software niedergelassener Ärzte gelistet sein.
- Wirtschaftlichkeitsprüfungen: Es entscheiden nicht mehr paritätisch besetzte Ausschüsse in der ersten Instanz, sondern die Mitarbeiter der Prüfstelle.
- Verbesserung der Palliativmedizin: Die "Spezialisierte ambulante Palliativversorgung"wird zur Pflichtleistung der GKV. Speziell geschulte Ärzte und Pflegekräfte sollen auch pflegeintensiven, unheilbar erkrankten Menschen ermöglichen, bis zuletzt zu Hause leben können.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenhäuser erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der Integrierten Versorgung hochspezialisierte Leistungen ambulant zu erbringen, ohne dabei an Voraussetzungen gebunden zu sein. Kassen und Kliniken können beispielsweise Verträge abschließen, ohne dass ein niedergelassener Arzt einen entsprechenden Zulassungsstatus in den Vertrag einbringt.
- Zur Finanzierung des Gesundheitswesens müssen die Krankenhäuser insgesamt einen Solidarbeitrag von rund 250 Millionen Euro jährlich beisteuern. Psychiatrische Krankenhäuser sind davon ausgenommen.
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Krankenkassen |
- Ab 1. Januar 2009 erhalten alle Krankenkassen ihre Finanzmittel aus einem neuen Gesundheitsfonds. In den Topf fließen die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die für die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Steuergelder. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Eine Konvergenzklausel soll verhindern, dass durch den Gesundheitsfonds im ersten Jahr aus einem Bundesland mehr als 100 Millionen Euro in andere Bundesländer abfließen.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt ab 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Bis zum 31. Dezember 2010 ziehen die Krankenkassen den Beitrag ein und leiten ihn an den Gesundheitsfonds weiter. Ab 2011 können Arbeitgeber entscheiden, alle Beitragszahlungen, Beitragsnachweise und Versicherungsmeldungen gebündelt über eine einzige Krankenkasse abzuwickeln - unabhängig davon, ob ihre Mitarbeiter unterschiedlichen Krankenkassen angehören.
- Ein Teil der Aufgaben der sieben Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen geht ab Juli 2008 auf den "Spitzenverband Bund der Krankenkassen" (GKV-Spitzenverband) über. Aufgabe des GKV-Spitzenverbandes ist die Vertretung aller gesetzlichen Krankenkassen in der gemeinsamen Selbstverwaltung. Die Vertragskompetenz beschränkt sich auf Kollektivverträge und zwingend einheitlich zu treffende Entscheidungen.
- Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen. Zur Vorbereitung werden die Kassen verpflichtet, ab 2010 bis spätestens 31. Dezember 2049 einen Kapitalstock zu bilden, um daraus vollständig die Erfüllung bestehender Verpflichtungen aus Pensionslasten im Insolvenzfall sicherzustellen.
- Ab April 2007 dürfen Krankenkassen allen Versicherten Selbstbehalt-, Kostenerstattungs- oder Beitragsrückerstattungstarife anbieten. Bonuszahlungen dürfen 600 Euro nicht überschreiten. Für die Wahltarife gilt eine gesetzliche Bindungsfrist von drei Jahren.
- Ab April 2007 müssen alle Krankenkassen flächendeckend hausarztzentrierte Versorgungsverträge anbieten. Damit wird der bereits im GMG 2004 festgelegte Beschluss zum Ausbau einer hausarztzentrierten Versorgung konkretisiert.
- Krankenkassen werden verpflichtet, für besondere Versorgungsformen wie etwa hausarztzentrierte Versorgung oder Integrierte Versorgung ihren Versicherten spezielle Tarifgestaltungen anzubieten.
- Verschiedene Satzungs- und Ermessensleistungen der Krankenkassen, etwa bei der Palliativversorgung, der medizinischen Rehabilitation, Eltern-Kind-Kuren und von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen werden zu Pflichtleistungen der Krankenkassen.
- Kassen müssen die Kosten für Folgeerkrankungen aufgrund medizinisch nicht notwendiger Eingriffe (Tätowierungen, Piercings, Schönheitsoperationen) nicht übernehmen. Sie können die Versicherten in "angemessener Höhe an den Kosten der Behandlung beteiligen" und das Krankengeld für die Dauer der Behandlung "ganz oder teilweise versagen" beziehungsweise zurückfordern.
- Verträge zwischen Krankenkassen und einzelnen oder Gruppen von Ärzten dürfen in erweitertem Umfang geschlossen werden.
- Einführung einer Versicherungspflicht für alle Bürger und eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung, der alle Leistungen der GKV abdeckt.
- Auch Krankenkassen unterschiedlicher Krankenkassenarten können sich jetzt zusammenschließen, zum Beispiel eine Betriebskrankenkasse mit einer Ersatzkasse. Bislang waren Fusionen nur innerhalb einer Krankenkassenart möglich.
- Die Bundesknappschaft ist seit dem 1. April 2007 für alle gesetzlich Versicherten geöffnet. Ab 1. Januar 2009 darf sich auch die Seekrankenkasse öffnen. Für neue Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt dagegen weiter ein Öffnungsverbot bis 31. Dezember 2008.
- Honorarreform im ambulanten Bereich: Das Morbiditätsrisiko geht auf die Krankenkassen über. Steigender medizinischer Versorgungsbedarf soll nicht über sinkende Punktwerte je Leistung abgedeckt werden.
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Finanzierung |
- Ab 1. Januar 2009 erhalten alle Krankenkassen ihre Finanzmittel aus einem neuen Gesundheitsfonds. In den Topf fließen die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie die für die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung gestellten Steuergelder. Aus dem Fonds erhalten die Krankenkassen Pauschalen für jeden ihrer Versicherten. Eine Konvergenzklausel soll verhindern, dass durch den Gesundheitsfonds im ersten Jahr aus einem Bundesland mehr als 100 Millionen Euro in andere Bundesländer abfließen.
- Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, kann sie von ihren Mitgliedern einen monatlichen Zusatzbeitrag von höchstens einem Prozent des beitragspflichtigen Einkommens einfordern. Bei Zusatzprämien bis maximal acht Euro im Monat gilt diese Überforderungsklausel von einem Prozent nicht.
- Das Bundesgesundheitsministerium legt ab 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen einen einheitlichen Beitragssatz fest. Bis zum 31. Dezember 2010 ziehen die Krankenkassen den Beitrag ein und leiten ihn an den Gesundheitsfonds weiter. Ab 2011 können Arbeitgeber entscheiden, alle Beitragszahlungen, Beitragsnachweise und Versicherungsmeldungen gebündelt über eine einzige Krankenkasse abzuwickeln - unabhängig davon, ob ihre Mitarbeiter unterschiedlichen Krankenkassen angehören.
- Einführung der Insolvenzfähigkeit der Krankenkassen. Zur Vorbereitung werden die Kassen verpflichtet, ab 2010 bis spätestens 31. Dezember 2049 einen Kapitalstock zu bilden, um daraus vollständig die Erfüllung bestehender Verpflichtungen aus Pensionslasten im Insolvenzfall sicherzustellen.
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2007 |
14,8 |
Vertragsarztrechts-Änderungsgesetz (VÄndG) - 01.01.2007
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
- Ein Arzt kann nun an mehreren Orten gleichzeitig praktizieren, also Zweigpraxen (offiziell: Nebenbetriebsstätte) außerhalb seines Vertragsarztsitzes eröffnen, wenn dies die Versorgung der Versicherten am weiteren Ort verbessert und nicht beeinträchtigt.
- Zusammenschlüsse von Medizinern über Orts-, Praxis- und Fachgebietsgrenzen hinweg sind erlaubt (§98 Abs.2 Nr. 13a SGB V)
- Ebenso ist jetzt Teilzeitarbeit erlaubt.
- Altersbeschränkungen werden gelockert: Vertragsärzte müssen in unterversorgten Gebieten nicht mehr mit 68 Jahren die Kassenzulassung zurückgeben; die Altersgrenze von 55 Jahren für Neuzulassung zum Vertragsarzt fällt weg.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der GBA wird beauftragt, geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Hygiene in der Versorgung festzulegen und Indikatoren zu bestimmen, mit denen sich die Hygienequalität im Krankenhaus messbar darstellen lässt.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
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2006 |
14,21 |
Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) - 01.05.2006
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Wegfall der Arzneimittelzuzahlung für Patienten, wenn der Preis eines Medikamentes mindestens 30 Prozent unterhalb des jeweiligen Festbetrags liegt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Einführung einer Bonus-Malus-Regelung: Unwirtschaftlich verschreibende Ärzte sollen sanktioniert und im Gegenzug diejenigen Ärzte belohnt werden, die besonders wirtschaftlich verschreiben. Unterschreiten die gesamten Arzneimittelausgaben die Durchschnittskosten je definierter Dosiereinheit, erhält die Kassenärztliche Vereinigung einen Bonus, den sie unter den wirtschaftlich verordnenden Ärzten aufteilt. Bei Überschreitung der Tagestherapiekosten hat der verordnende Arzt Überschreitungen anteilig zu erstatten.
- Absenkung der Festbeträge: Festbeträge der Gruppen 2 und 3 werden jetzt auch im unteren Preisdrittel angesetzt (das galt vorher nur für Gruppe 1; vorher gab es für Gruppe 2 und 3 gewichtete Durchschnittspreise).
- Zweijähriger Preisstopp für verordnungsfähige Arzneimittel
- Einsatz von manipulationsfreier Praxis-Software in Arztpraxen (zuvor bevorzugten die Systeme die sponsernden Pharmaunternehmen).
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Krankenhäuser sollen bei der Entlassmedikation auf Wirtschaftlichkeit achten.
- Die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (Grundlohnrate) wird im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
- Zweijähriger Preisstopp für alle zu Lasten der GKV verordneten Arzneimittel (von April 2006 bis März 2008).
- Krankenkassen dürfen Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern vereinbaren.
- Die gesetzliche Zuwachsbegrenzung (Grundlohnrate) wird im Krankenhausbereich und bei den Verwaltungskosten der Krankenkassen in den Jahren 2006 und 2007 von einem Mitglieder- auf einen Versichertenbezug umgestellt.
- Einführung einer Bonus-Malus-Regelung. So sollen nicht nur unwirtschaftlich verschreibende Ärzte sanktioniert, sondern auch im Gegenzug diejenigen Ärzte belohnt werden, die besonders wirtschaftlich verschreiben.
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2005 |
14,63 |
Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der Sozialen Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz - KiBG) - 01.01.2005
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 60 Jahren ohne Kinder haben einen Zuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der bisher hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene Beitragssatz von 1,7 Prozent des Einkommens (also 0,85 Prozent für den Versicherten) erhöht sich für diese Versichertengruppe auf 1,1 Prozent - die Arbeitgeber werden an der Erhöhung also nicht beteiligt. Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind von dieser Regelung ausgenommen.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
- Gesetzlich Versicherte zwischen 23 und 60 Jahren ohne Kinder haben einen Zuschlag von 0,25 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen. Der bisher hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragene Beitragssatz von 1,7 Prozent des Einkommens (also 0,85 Prozent für den Versicherten) erhöht sich für diese Versichertengruppe auf 1,1 Prozent - die Arbeitgeber werden an der Erhöhung also nicht beteiligt. Versicherte, die vor 1940 geboren sind, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld 2 sind von dieser Regelung ausgenommen.
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2004 |
14,22 |
Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) - 01.01.2004
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Das Sterbegeld wird auf die Hälfte gekürzt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Einführung der Praxisgebühr
- Einführung von Qualitätsmanagement in den Arztpraxen
- Professionalisierung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (Haupt- statt Ehrenamt)
- Zusammenlegung von Kassenärztlichen Vereinigungen (aus 23 werden 17)
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Hierfür können die Krankenkassen ihren Versicherten einen Bonus einräumen. Das Gesetz ermöglicht den Kassen selektive Verträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Um die Integrierte Versorgung zu fördern, stehen zwischen 2004 und 2006 bis zu ein Prozent der ärztlichen Gesamtvergütung und der Krankenhausvergütung zur Anschubfinanzierung solcher Versorgungsformen zur Verfügung.
- Die Kassen dürfen mit einzelnen Leistungsanbietern oder Gruppen direkte Verträge - also ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen - zur Integrierten Versorgung abschließen.
- West-Ost-Transfer: Vertragsärzte im Osten erhalten 2004 bis 2006 3,8 Prozent mehr Honorar; das Honorar der West-Kollegen sinkt um 0,6 Prozent.
- Auf Verlangen eines Patienten stellen Vertragsärzte ab 2004 eine Patientenquittung über die erbrachten Leistungen und Kosten aus.
- Künftig sind alle Vertragsärzte verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Bei Weigerung drohen unter anderem Honorarkürzungen und Zulassungsentzug.
- Die Errichtung Medizinischer Versorgungszentren wird gefördert: Im ambulanten Bereich besteht nun die Möglichkeit, mit angestellten Ärzten als Heilkundegesellschaft vertragsärztliche Leistungen anzubieten.
- Um an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmen zu können, müssen Ärzte bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Sie haben aber keinen Anspruch auf einen Einzelvertrag mit einer Kasse.
- Krankenkassen und KVen richten gemeinsam ein unabhängiges Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) ein.
- Streichung der Einführung einer Positivliste.
- Patienten- und Behindertenverbände sollen im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) Antrags- und Mitbewertungsrecht erhalten ("dritte Bank").
- Einführung der elektronischen Gesundheitskarte 2006, auf der auf freiwilliger Basis auch Gesundheitsdaten des Versicherten gespeichert werden können.
- Änderung bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung: Prüfungsausschuss und Beschwerdeausschuss können nun auch bei einer Kasse angesiedelt sein (vorher bei der Kassenärztlichen Vereinigung); es gibt einen unparteiischen Vorsitzenden (vorher jährlich alternierend von Kasse oder KV).
- Richtgrößenprüfung wird Regelprüfmethode zur Verordnung von Arznei- und Heilmitteln (Basis sind die Richtgrößenvereinbarungen auf Landesebene).
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Die Krankenkassen erhalten für versicherungsfremde Leistungen wie Mutterschaftsgeld oder Krankengeld erstmals einen Zuschuss aus Steuernmitteln.
- Die Kassen können allen Versicherten Bonusprogramme und Kostenerstattung anbieten und dürfen freiwillig Versicherten Beitragsrückzahlungen und Selbstbehalte gewähren.
- Ab Januar 2005 sollten alle gesetzlich Versicherten verpflichtet werden, eine Zahnersatzversicherung abzuschließen. Dabei sollte Wahlfreiheit bestehen, diese Versicherung bei einer privaten oder gesetzlichen Kasse abzuschließen. Wer sich für eine private Zahnersatzversicherung entscheidet, hätte in diesem Bereich nicht mehr zu seiner gesetzlichen Kasse zurückwechseln dürfen. Diese Regelung wurde noch vor in Kraft treten wieder gekippt. Versicherte müssen stattdessen ab 1. Juli 2005 zum allgemeinen, paritätisch getragenen Beitragssatz einen zusätzlichen Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ihres beitragspflichtigen Bruttoeinkommens leisten. Die Kassen dürfen in Zusammenarbeit mit Privatversicherern Zusatzversicherungen anbieten.
- Die Kassen dürfen mit einzelnen Leistungsanbietern oder Gruppen direkte Verträge - also ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen - zur Integrierten Versorgung abschließen.
- Um die Integrierte Versorgung zu fördern, stehen zwischen 2004 und 2006 jeweils bis zu ein Prozent der ärztlichen Gesamtvergütung und der Krankenhausvergütung zur Anschubfinanzierung solcher Versorgungsformen zur Verfügung.
- Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Hierfür können die Krankenkassen ihren Versicherten einen Bonus einräumen. Das Gesetz ermöglicht den Kassen selektive Verträge ohne Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigungen.
- Krankenkassen sollen künftig an die Versicherten sukzessive die weiterentwickelte elektronische Gesundheitskarte verteilen, auf der auf freiwilliger Basis auch Gesundheitsdaten des Versicherten gespeichert werden können.
- Errichtung eines von Krankenkassen, Krankenhäusern und Ärzten getragenen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin (IQWiG). Es soll unter anderem evidenzbasierte Leitlinien bewerten und wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen erstellen.
- Versicherte erhalten einen Anspruch auf Auskunft ihrer Krankenkasse zur Verteilung der Beitragsmittel auf Leistungsausgaben einerseits und Verwaltungs- und Personalausgaben andererseits.
- Sterbe- und Entbindungsgeld sowie der Zuschuss für Sehhilfen bei Erwachsenen werden aus dem Leistungskatalog gestrichen.
- Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen bis 2007 nicht steigen, sofern sie zehn Prozent über dem Durchschnitt aller Kassen liegen. Ansonsten dürfen die Kosten prozentual nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme) gestiegen sind.
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Finanzierung |
- Die Krankenkassen erhalten für versicherungsfremde Leistungen wie Mutterschaftsgeld oder Krankengeld erstmals einen Zuschuss aus Steuernmitteln.
- Sterbe- und Entbindungsgeld sowie der Zuschuss für Sehhilfen bei Erwachsenen werden aus dem Leistungskatalog gestrichen.
- Die Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen bis 2007 nicht steigen, sofern sie zehn Prozent über dem Durchschnitt aller Kassen liegen. Ansonsten dürfen die Kosten nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen (Grundlohnsumme) gestiegen sind.
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2003 |
14,31 |
Krankenhaus-Entgeltgesetz - 01.01.2003
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Das bisherige System der Krankenhausvergütung aus tagesgleichen Pflegesätzen, Fallpauschalen, Sonderentgelten und Krankenhausbudgets wird auf eine leistungsorientierte Vergütung umgestellt. Das neue Vergütungssystem basiert auf sogenannten Diagnosis Related Groups (DRG). Ab dem 1. Januar 2004 gelten die DRG für alle Krankenhäuser (nur psychiatrische, psychosomatische und psychotherapeutische Kliniken und Krankenhäuser rechnen weiterhin Tagessätze ab). Dabei werden für jede Krankheit, Krankheitsart und durchgeführte Behandlung Pauschalen festgelegt, welche die Krankenhäuser mit den Krankenkassen abrechnen. Die Vergütungen für festgelegte Behandlungsfälle werden 2005 und 2006 schrittweise vereinheitlicht. Ab 2007 sollen die Krankenkassen landesweit einheitliche Preise für Leistungen bezahlen.
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Krankenkassen |
- Die Umstellung auf Fallpauschalen zur Vergütung der Leistungen im Krankenhaus soll 2003 und 2004 budgetneutral erfolgen. Nach einer Konvergenzphase bis 2006 sollen die Krankenkassen ab 2007 landeseinheitliche Preise für eine stationäre Leistung bezahlen.
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Finanzierung |
- Die Umstellung auf Fallpauschalen zur Vergütung der Leistungen im Krankenhaus soll 2003 und 2004 budgetneutral erfolgen. Nach einer Konvergenzphase bis 2006 sollen die Krankenkassen ab 2007 landeseinheitliche Preise für eine stationäre Leistung bezahlen.
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2003 |
14,31 |
Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) - 01.01.2003
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung Ausschuss Gesundheit und Soziale Sicherung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Die Versicherungspflichtgrenze wird entsprechend der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung angehoben.
- Das Sterbegeld wird auf die Hälfte gekürzt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Für die Vergütungsvereinbarungen 2003 für Ärzte und Zahnärzte sowie für zahntechnische Leistungen wird eine Nullrunde festgelegt. Ausnahmen sind die Vergütungen im Rahmen von Strukturverträgen nach Paragraf 73a SGB V. Die Preise für zahntechnische Leistungen werden 2003 um fünf Prozent gesenkt.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Für die Vergütungen im Jahr 2003 wird eine Nullrunde vorgeschrieben. Ausnahmen gelten für Krankenhäuser, die 2003 bereits nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.
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Krankenkassen |
- Der Apothekenrabatt wird nach Arzneimittelpreisen gestaffelt. Der Pharma-Großhandel wird verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von drei Prozent zu gewähren. Das gilt auch für Pharmahersteller, die Apotheken direkt beliefern. Die Apotheken müssen diesen Rabatt an die Kassen weitergeben.
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Finanzierung |
- Die Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen werden auf dem Niveau von 2002 eingefroren.
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2002 |
13,98 |
Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) - 01.02.2002
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
../.. |
Ärzte/amb. Pflege |
- Das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Arzneimittelverordnung wird umgekehrt: Der Arzt verordnet in der Regel einen Wirkstoff, so dass der Apotheker eines der preisgünstigsten Präparate abgeben kann (Aut-idem-Regelung); nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen oder wenn der Arzt selbst ein preisgünstiges Medikament verordnet, soll die Aut-idem-Regelung nicht in Frage kommen. Erhofftes Einsparvolumen: rund 230 Millionen Euro.
- Der Apothekenrabatt wird befristet auf 2002 und 2003 von fünf auf sechs Prozent angehoben.
- Anstelle einer Preissenkung auf festbetragsfreie Arzneimittel zahlen die Pharmahersteller einen einmaligen ?Solidarbeitrag? von 205 Millionen Euro an die Krankenkassen. Der BKK-Bundesverband verteilt die Summe an die Kassenarten entsprechend den Mitgliederanteilen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Kliniken haben, wenn nach einer Krankenhausbehandlung weitere Arzneimittelverordnungen notwendig sind, dem weiterbehandelnden Vertragsarzt die Therapievorschläge unter Verwendung der Wirkstoffbezeichnungen mitzuteilen. Sind preisgünstigere Präparate mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung verfügbar, ist mindestens ein preisgünstiger Therapievorschlag anzugeben. Ausnahmen sind in medizinisch begründeten Fällen möglich.
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Krankenkassen |
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Finanzierung |
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2002 |
1,7 |
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz - 01.01.2002
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Pflegebedürftige mit erheblichem Betreuungsbedarf können ab 2003 bei häuslicher Pflege bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr als Finanzhilfe in Anspruch nehmen.
- Beratungsangebote für diesen Personenkreis werden erweitert. Beratende Hilfen im häuslichen Bereich werden unter anderem durch zusätzliche Hausbesuche ausgebaut.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Versicherte, die eine Pflege mit erheblichem Betreuungsbedarf benötigen, erhalten bei häuslicher Pflege von der Pflegekasse ab 2003 bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr als Finanzhilfe.
- Pflegekassen müssen die Beratungsangebote für schwer Pflegebedürftige erweitern. Sie sollen beratende Hilfen im häuslichen Bereich unter anderem durch zusätzliche Hausbesuche ausbauen.
- Die Ende 2001 auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer und vollständiger Pflege neben den Aufwendungen für die Grundpflege und die soziale Betreuung auch die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen, wird um drei Jahre bis Ende 2004 verlängert.
- Die Regelung über pauschale Leistungsbeträge bei stationärer Pflege wird um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Die Erstattungssätze bleiben bestehen (1.023 Euro in Pflegestufe I, 1.279 Euro in Pflegestufe II und 1.432 Euro in Pflegestufe III und 1.688 Euro in Härtefällen).
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Finanzierung |
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2002 |
13,98 |
Pflege-Qualitätssicherungsgesetz - 01.01.2002
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen durch verstärkte Beratung und Information in die Lage versetzt werden, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies geschieht beispielsweise dadurch, dass die Pflegekassen Vergleichslisten erstellen können, die Angaben über Leistungen und Preise von Pflegediensten und Pflegeheimen enthalten.
- Pflegekassen werden verpflichtet, Pflegeschulungen auch im häuslichen Umfeld anzubieten.
- Pflicht zum Abschluss eines schriftlichen Pflegevertrages bei häuslicher Pflege.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Die Pflegekassen sollen Pflegebedürftige und ihre Angehörigen durch verstärkte Beratung und Information in die Lage versetzen, ihre Rechte wirksam wahrzunehmen. Dies geschieht beispielsweise dadurch, dass die Kassen Vergleichslisten erstellen können, die Angaben über Leistungen und Preise von Pflegediensten und Pflegeheimen enthalten.
- Pflegekassen werden verpflichtet, Pflegeschulungen auch im häuslichen Umfeld anzubieten. Pflegekassen können sich an kommunalen Beratungsangeboten beteiligen.
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Finanzierung |
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2002 |
13,98 |
Gesetz zur Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA) in der GKV - 01.01.2002
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
- Für Versicherte, die an strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke - den Disease-Management-Programmen (DMP) - teilnehmen, werden im RSA höhere standardisierte Leistungsausgaben berücksichtigt.
- Der Beitragsbedarf der Kassen im Risikostrukturausgleich wird auf der Grundlage direkter Morbiditätsmerkmale der Versicherten bestimmt.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Für besonders ausgabenintensive Versicherte, die Kosten von mehr als 40.000 Euro verursachen, richten die Kassen einen Risikopool ein. Berücksichtigungsfähig sind die Ausgaben für Krankenhausbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Krankengeld, Sterbegeld und (ab 2003) nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse.
- Für Versicherte, die an strukturierten Behandlungsprogrammen für chronisch Kranke - den Disease-Management-Programmen (DMP) - teilnehmen, erhalten die Kassen im RSA höhere standardisierte Zuwendungen.
- Mit der Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA) wird festgelegt, dass der kassenartenübergreifende RSA ab spätestens 2007 um eine Morbiditätsorientierung erweitert werden soll.
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Finanzierung |
- Für besonders ausgabenintensive Versicherte, die Kosten von mehr als 40.000 Euro verursachen, richten die Kassen einen Risikopool ein. Berücksichtigungsfähig sind die Ausgaben für Krankenhausbehandlung, Arznei- und Verbandmittel, Krankengeld, Sterbegeld und (ab 2003) nichtärztliche Leistungen der ambulanten Dialyse.
- Mit der Reform des Risikostrukturausgleichs (RSA) wird festgelegt, dass der kassenartenübergreifende RSA ab spätestens 2007 um eine Morbiditätsorientierung erweitert werden soll.
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2000 |
13,57 |
GKV-Gesundheitsreform 2000 - 01.01.2000
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Die Option, anstelle der Sachleistung Kostenerstattung zu wählen, wird wieder abgeschafft und - wie seit dem GSG 1993 - auf freiwillig Versicherte begrenzt.
- Die starre dreiwöchige Regeldauer von Reha-Maßnahmen weicht einer indikationsabhängigen Dauer.
- Die tägliche Zuzahlung für stationäre Reha-Maßnahmen (Kur) wird auf 17 (West) und 14 Mark (Ost) gesenkt (bisher: 25 Mark im Westen und 20 im Osten).
- Leistungen zur Gesundheitsförderung (zum Beispiel Präventionskurse vergleichbar mit den 1997 mit dem Beitragsentlastungsgesetz abgeschafften Leistungen) werden wieder eingeführt.
- Chronisch kranke Kinder erhalten bei ambulanten Vorsorgeleistungen (Bäder-Kur) einen erhöhten Zuschuss von bis zu 30 Mark je Kalendertag (bisher: 15 Mark).
- Soziotherapie für psychisch schwer Kranke wird in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Die Leistung ist befristet auf 120 Stunden innerhalb von drei Jahren.
- Die für Erwachsene 1997 eingeführten, zahnärztlichen individualprophylaktischen Leistungen werden wegen Ineffektivität wieder abgeschafft.
- Alle Versicherten (Kinder und Erwachsene) haben Anspruch auf Versorgung mit Zahnersatz. Die Versorgung erfolgt als Sachleistung. Die bisherige Beschränkung der Versorgung auf Kunststoffverblendungen wird aufgehoben. Das Festzuschusskonzept wird gestrichen, Versicherte haben grundsätzlich 50 Prozent der Kosten der vertragszahnärztlichen Versorgung selbst zu finanzieren.
- Ausbau der Zahnprophylaxe für Jugendliche zwischen zwölf und 16 Jahren durch Reihenuntersuchungen in Schulen (Gruppenprophylaxe) mit Fluoridierungsmaßnahmen.
- Erschwerte Rückkehr für Privatversicherte in die GKV: Ehegatten, die zuvor privat versichert waren, können sich für die Dauer des Mutterschutzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht über die Mitgliedschaft des gesetzlich versicherten Ehegatten mitversichern. Privat Versicherte ab 55 Jahre bleiben auch bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung oder Wechsel in eine abhängige Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren. Dies gilt auch für die Ehegatten von privat Versicherten.
- Erste gesetzliche Weichenstellung für ein neues Krankenhaus-Preissystem, das ab 1. Januar 2003 eingeführt werden soll.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Stärkere funktionelle Gliederung zwischen hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung und Förderung der hausärztlichen Tätigkeit: Die Gesamtvergütung wird in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Teil getrennt. Das geschieht anhand der jeweiligen regionalen Versorgungssituation.
- Einführung eines leistungsorientierten Vergütungssystems.
- Zweiter Versuch, eine Positivliste der verordnungsfähigen Medikamente einzuführen (wird mit GMG 2004 wieder gestrichen).
- Zuweisung der Lotsenfunktion an den Hausarzt. Kassen können in ihrer Satzung bestimmen, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können.
- Ausweitung der Indikationsstellung zur Methadon-Substitution.
- Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, insbesondere ambulantes Operieren.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der Integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Einbeziehung der stationären Versorgung in die Vorgabe der Beitragssatzstabilität.
- Gesetzliche Vorbereitung eines umfassenden leistungsorientierten pauschalierenden Preissystems zum 1. Januar 2003 (Fallpauschalensystem).
- Ausweitung der ambulanten Behandlungsmöglichkeiten in Krankenhäusern, um stationäre Aufnahmen zu vermeiden.
- Intensivierung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Krankenhäusern durch die Kassen beziehungsweise den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Das Gesetz regelt, dass bei der Budgetvereinbarung auch budgetmindernde Tatbestände (Fehlbelegungsprüfungen und Krankenhausvergleiche) zu berücksichtigen sind.
- Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenhäuser wird ermächtigt, unwirksame Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus anhand der aktuellen Studienlage zu identifizieren und diese per Richtlinie aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen auszuschließen.
- Kliniken mit selbstständigen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Abteilungen dürfen schwer psychisch kranke Patienten ambulant behandeln.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser. Von 1997 an - zunächst befristet bis 2000 - erfolgte die Finanzierung der Instandhaltung durch einen auf drei Jahre befristeten Zuschlag von 1,1 Prozent zum Krankenhausbudget (insgesamt ca. eine Milliarde Mark jährlich). Der Budget-Zuschlag wurde über einen jährlichen Sonderbeitrag der Krankenkassenmitglieder in Höhe von 20 Mark (Krankenhaus-Notopfer) in diesem Zeitraum refinanziert.
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Krankenkassen |
- Vergleichbar den vormaligen Leistungen zur Gesundheitsförderung (1989 - 1996) werden Leistungen zur primären Prävention (z.B. Präventionskurse wie Rückengymnastik oder Ernährungsberatung,) sowie die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen wieder in den Leistungskatalog der GKV aufgenommen. Ausbau der Leistungen für Prävention auf fünf Mark pro Kassenmitglied.
- Die bislang freiwillige Förderung von Selbsthilfegruppen wird verpflichtend. Die Fördersumme für Selbsthilfeorganisationen wird auf eine Mark je Versicherten und Jahr festgelegt.
- Die Förderbeiträge der Kassen für Prävention und Selbsthilfeförderung werden jährlich entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße (Durchschnittseinkommen) dynamisiert.
- Kassen erhalten die gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Bonusprogrammen für Versicherte, die an Hausarztmodellen teilnehmen. Kassen können in ihrer Satzung bestimmen, welche Facharztgruppen ohne Überweisung in Anspruch genommen werden können. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den erzielten Einsparungen.
- Der Gesetzgeber legt Rahmenbedingungen für den Aufbau der Integrierten Versorgung fest. Krankenkassen dürfen nun Verträge mit einzelnen beziehungsweise Gruppen von Leistungserbringern und Krankenhäusern abschließen, die solche integrierten Versorgungsformen anbieten.
- Aufbau von Modellvorhaben zur Verbraucher- und Patientenberatung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen eine Fördersumme von jährlich zehn Millionen Mark zur Verfügung.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser. Von 1997 an - zunächst befristet bis 2000 - erfolgte die Finanzierung der Instandhaltung durch einen auf drei Jahre befristeten Zuschlag von 1,1 Prozent zum Krankenhausbudget (insgesamt ca. eine Milliarde Mark jährlich). Der Budget-Zuschlag wurde über einen jährlichen Sonderbeitrag der Krankenkassenmitglieder in Höhe von 20 Mark (Krankenhaus-Notopfer) in diesem Zeitraum refinanziert.
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Finanzierung |
- Die bislang freiwillige Förderung von Selbsthilfegruppen wird verpflichtend. Die Fördersumme für Selbsthilfeorganisationen wird auf eine Mark je Versicherten und Jahr festgelegt.
- Die Förderbeiträge der Kassen für Prävention und Selbsthilfeförderung werden jährlich dynamisiert.
- Aufbau von Modellvorhaben zur Verbraucher- und Patientenberatung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen stellen eine Fördersumme von jährlich zehn Millionen Mark zur Verfügung.
- Die zeitliche Begrenzung der Instandhaltungspauschale wird aufgehoben. Mit dieser Pauschale finanzieren die Krankenkassen die großen Instandhaltungsmaßnahmen der Krankenhäuser.
- Apotheken werden verpflichtet, preisgünstige Re-Importe vorzuhalten. Damit soll der Preiswettbewerb im Segment der patentgeschützten Arzneimittel (ohne Festbetrag) intensiviert werden.
- Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instandhaltungspauschale für die Finanzierung der großen Instandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkassen.
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1999 |
13,62 |
Psychotherapeutengesetz (PsychThG) - 01.01.1999
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Dokumente |
Gesetzentwurf (Drucksache 13/8035)
Empfehlung des Gesundheitsausschusses (927/1/97)
Beschlussempfehlung Vermittlungsausschuss (13/9779)
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Patienten erhalten erstmals ein Erstzugangsrecht zu nichtärztlichen Psychotherapeuten. Sie können also mit ihrer Krankenkassenkarte direkt zu einem Psychologischen Psychotherapeuten oder bei Patienten unter 21 Jahren zu einem Kinder- und Jugendpsychotherapeuten gehen.
- Die bisherige Kostenerstattung bei der Krankenkasse für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung entfällt. Die Behandlung wird direkt mit der Krankenkasse abgerechnet.
- Zu Beginn der Behandlung muss im Rahmen der Probesitzungen von einem Arzt abgeklärt werden, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie sprechen.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Das Gesetz definiert Psychotherapie als jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.
- Die Berufsbezeichnung ?Psychotherapeut? wird rechtlich geschützt.
- Voraussetzung für die Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie unter der Bezeichnung Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist eine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
- Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erstreckt sich auf Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Zu Beginn der Behandlung muss im Rahmen der Probesitzungen von einem Vertragsarzt abgeklärt werden, ob medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Psychotherapie sprechen.
- Voraussetzung für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie. Voraussetzung für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Psychologie, der Pädagogik oder der Sozialpädagogik.
- Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.
- Das Bundesgesundheitsministerium erhält das Recht, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung die Anforderungen an die Ausbildungen und die staatlichen Prüfungen zu regeln.
- Das Gesetz regelt das Verfahren zur wissenschaftlichen Anerkennung therapeutischer Verfahren.
- Psychotherapeuten erhalten in den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung dieselbe Rechtsstellung wie die übrigen Vertragsärzte. Für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt künftig das Verhältniswahlrecht.
- Für den Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen werden auf der Leistungserbringerseite ärztliche und nichtärztliche psychotherapeutischen Leistungserbringer integriert, sofern Psychotherapie-Richtlinien beschlossen werden.
- Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuss für Psychotherapie gebildet. Der Ausschuss besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendpsychotherapeuten werden in die Vertragsärztliche Versorgung integriert. Die bislang gültige Kostenerstattung für eine nichtärztliche psychotherapeutische Behandlung entfällt damit, die Kosten für die psychotherapeutische Versorgung werden stattdessen Teil der vertragsärztlichen Gesamtausgaben.
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Finanzierung |
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1999 |
13,62 |
GKV-Finanzstärkungsgesetz - 01.01.1999
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Ein fünfjähriges Sanierungs- und zehnjähriges Entschuldungsprogramm sollen die Finanz- und Vermögenssituation der Krankenkassen konsolidieren. Um Beitragserhöhungen in den neuen Ländern zu vermeiden, können Kassen Darlehen aufnehmen.
- Die kasseninterne finanzielle Hilfe in besonderen Notlagen kann nun auch west-ost-übergreifend für kasseninterne Beitragsausgleiche durchgeführt werden.
- Von 1999 bis 2001 wird der gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich (RSA) mittels eines Finanzkraftausgleichs eingeführt, der die durchschnittlichen Beitragssatzniveaus der GKV-West und GKV-Ost angleichen soll.
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Finanzierung |
- Ein fünfjähriges Sanierungs- und zehnjähriges Entschuldungsprogramm sollen die Finanz- und Vermögenssituation der Krankenkassen konsolidieren. Um Beitragserhöhungen in den neuen Ländern zu vermeiden, können Kassen Darlehen aufnehmen.
- Die kasseninterne finanzielle Hilfe in besonderen Notlagen kann nun auch west-ost-übergreifend für kasseninterne Beitragsausgleiche durchgeführt werden.
- Von 1999 bis 2001 wird der gesamtdeutsche Risikostrukturausgleich (RSA) mittels eines Finanzkraftausgleichs eingeführt, der die durchschnittlichen Beitragssatzniveaus der GKV-West und GKV-Ost angleichen soll.
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1999 |
13,6 |
GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - 01.01.1999
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Kieferorthopädische Behandlung bei Versicherten unter 18 Jahren erfolgt wieder als Sachleistung (entgegen der Regelung des 2. NOG ). Der vom Versicherten zu leistende Eigenanteil in Höhe von 20 Prozent bei einem Kind und für jedes weitere Kind unter 18 Jahren von jeweils zehn Prozent wird von der Kasse erstattet, sofern die Behandlung in dem durch den Behandlungsplan bestimmten medizinisch erforderlichen Umfang abgeschlossen ist.
- Wiederaufnahme der Zahnersatzleistung für nach 1978 Geborene in den Leistungskatalog der GKV (als Sachleistung). Das Festzuschusskonzept wird aufgegeben, Versicherte zahlen wieder 50 Prozent der medizinisch notwendigen Kosten. Mehrleistungen muss der Versicherte mit dem Zahnarzt auf Grundlage der privaten zahnärztlichen Gebührenordnung GOZ abrechnen.
- Die Option auf Tarifwahl wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung oder Selbstbehalt wird für Pflichtversicherte wieder gestrichen und auf freiwillig Versicherte begrenzt. Versicherungspflichtige, die bis Ende 1998 Kostenerstattung gewählt und zeitgleich eine private Zusatzversicherung zur Risikoabdeckung der Differenz abgeschlossen haben, können diesen Vertrag mit der PKV kündigen.
- Die Zuzahlungen für Medikamente und Heilmittel werden packungsgrößenbezogen gesenkt auf acht, neun und zehn Mark (bisher: neun, elf, 13).
- Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und im ersten Jahr der Erkrankung Zuzahlungen in Höhe von mindestens einem Prozent des Einkommens geleistet haben, entfallen ab dem zweiten Jahr die weiteren Zuzahlungen zu Fahrkosten, Arznei-, Verband- und Heilmitteln für die Dauer der Behandlung.
- Der im 1. NOG eingeführte Mechanismus von höheren Zuzahlungen bei Beitragssatzerhöhungen einer Kasse entfällt. Die im 2. NOG eingeführte Dynamisierung der Zuzahlungsbeträge wird ebenfalls wieder aufgehoben.
- Das Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Versicherten wird rückwirkend ab 1998 gestrichen.
- Versorgung mit Zahnersatz ohne Eigenanteil für finanzielle "Härtefälle": Die Überforderungsklausel regelt, dass die Kasse den vom Versicherten zu tragenden Anteil übernimmt, wenn dieser das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der maßgebenden Härtefallgrenze übersteigt.
- Das Sonderkündigungsrecht der Versicherten bei Veränderungen von Satzungs- oder Ermessensleistungen ihrer Krankenkasse wird gestrichen.
- Umkehrung der Bonusregelung bei Zahnersatz. Der Eigenanteil des Versicherten erhöht sich um zehn bzw. 15 Prozent, wenn der Nachweis für die jährliche Vorsorge (Bonusheft) nicht erbracht werden kann.
- Die Zuzahlungspflicht von zehn Mark je Sitzung bei psychotherapeutischer Behandlung entfällt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Der Zuwachs der ärztlichen Vergütung (Gesamtvergütung) wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
- Wiedereinführung der Budgetierung bei Arznei- und Heilmitteln (ursprünglich war die Budgetierung bis 1998 begrenzt gewesen). Als Budget gilt der um 7,5 Prozent angehobene Betrag des Budgets für 1996.
- Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die dazu geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben. Die Kliniken behalten den Anspruch auf einen Zuschlag von 1,1 Prozent zu den Pflegesätzen, um Instandhaltungskosten abzudecken.
- Die Ausgabensteigerung für den Krankenhausbereich wird für das Jahr 1999 budgetiert auf den Zuwachs der beitragpflichtigen Einnahmen 1998 (gegenüber dem Vorjahr).
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Krankenkassen |
- Die 1997 eingeführte (1. NOG) automatische Anhebung von Zuzahlungen für die Versicherten bei einer Beitragssatzerhöhung ihrer Kasse entfällt.
- Die Ausgaben für Arznei-, Heil- und Verbandmittel und den Krankenhausbereich sowie für die ärztliche Vergütung und die zahnärztliche Versorgung werden budgetiert. Die Arznei-, Heil- und Verbandmittelbudgets belaufen sich auf den um 7,5 Prozent erhöhten Budgetbetrag des Jahres 1996. Der Zuwachs bei Honorarverträgen mit Ärzten, Krankenhäusern sowie den Anbietern von Krankentransporten und zahntechnischen Leistungen wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
- Die 1997 eingeführte Option auf Gestaltungsleistungen wie Beitragsrückgewähr, Kostenerstattung oder Selbstbehalt wird auf freiwillig Versicherte begrenzt.
- Das Sonderkündigungsrecht der Versicherten bei Veränderungen von Satzungsleistungen wird aufgehoben, das Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Beitragssatzerhöhung bleibt hingegen erhalten.
- Das Regelwerk zur Absenkung von Arzneimittelfestbeträgen wird vereinfacht.
- Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben.
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Finanzierung |
- Die Koppelung von Beitragssatzerhöhungen an höhere Zuzahlungen entfällt.
- Die Ausgaben für Arznei-, Heil- und Verbandmittel und den Krankenhausbereich sowie für die ärztliche Vergütung und die zahnärztliche Versorgung werden budgetiert. Die Arznei-, Heil- und Verbandmittelbudgets belaufen sich auf den um 7,5 Prozent erhöhten Budgetbetrag des Jahres 1996. Der Zuwachs bei Honorarverträgen mit Ärzten, Krankenhäusern sowie den Anbietern von Krankentransporten und zahntechnischen Leistungen wird für das Jahr 1999 gekoppelt an die Entwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen von 1998. Eine Erhöhung der Honorarsumme um 0,6 Prozent kann für Vergütungen vereinbart werden, die im Rahmen von vor dem 30. November 1998 geschlossener Strukturverträge über neue Versorgungsformen gezahlt werden. Im Bereich der zahnärztlichen Versorgung gibt es jetzt zwei Budgets. Das Budget für Zahnersatz und Kieferorthopädie wird gegenüber 1997 um fünf Prozent reduziert, das für konservierend-chirurgische Zahnbehandlung auf die Höhe des Vergütungsvolumens 1997 festgeschrieben.
- Die Ausgaben für den Krankenhausbereich werden für das Jahr 1999 budgetiert auf den jährlichen Zuwachs der beitragpflichtigen Einnahmen in 1998.
- Die mit dem GKV-Finanzstärkungsgesetz nur befristet bis Ende 2001 aufgehobene Trennung des - auf den Ausgleich der Finanzkraftunterschiede begrenzten - RSA zwischen alten und neuen Ländern wird entfristet.
- Das mit dem 2. NOG eingeführte Krankenhaus-Notopfer von 20 Mark je Mitglied wird rückwirkend ab 1998 nicht mehr erhoben. Die Kliniken behalten den Anspruch auf einen Zuschlag von 1,1 Prozent zu den Pflegesätzen, um Instandhaltungskosten abzudecken.
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1997 |
13,58 |
1. GKV-Neuordnungsgesetz (1. NOG) - 01.07.1997
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Die zumutbare Belastung durch Zuzahlungen wird für alle Versicherten einheitlich auf zwei Prozent des Einkommens begrenzt (bislang vier Prozent für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze). Einführung einer Härtefallregelung für chronisch Kranke. Ihre Zuzahlungen werden nach Ablauf des ersten Jahres der Behandlung auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt.Sonderkündigungsrecht für Versicherte im Fall von Beitragssatzerhöhungen ihrer Kasse. Bislang war eine Kündigung nur anlassbezogen (z.B. Arbeitgeberwechsel) und nur zum Jahresende möglich.
- Erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, erhöhen sich für die Versicherten dieser Kasse alle Zuzahlungen. Jede Erhöhung des Beitragssatzes um jeweils 0,1 Prozentpunkte führt zu einer Anhebung der Zuzahlungen um jeweils eine Mark, bei prozentualen Zuzahlungen um jeweils einen Prozentpunkt.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Einführung von Strukturverträgen (§ 73 a SGB V), in denen die Kassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen außerhalb der Gesamtvergütung für ihre Versicherten Verträge mit Hausärzten und Praxisnetzen schließen können.
- Modellvorhaben können Kassen einzeln oder kassenübergreifend durchführen.
- Neuorganisation des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
- Aufhebung der Großgeräteplanung.
- Einführung von arztgruppenspezifischen Richtgrößen ab 1998 statt der bislang gültigen Arznei- und Heilmittelbudgets.
- Vertragsärzte sollen Praxisassistenten einstellen können (der Leistungsumfang darf sich dadurch nicht wesentlich erhöhen; als wesentlich definierte der Bundesausschuss drei Prozent mehr als in den vier Quartalen vor Zulassung des neuen Kollegen; faktisch möglich war das Job-Sharing ab April 1998).
- Für erbrachte Leistungen sollen den Ärzten im Vertragswege feste Honorare (Punktwerte) - statt der bisherigen Gesamtvergütungs-Budgetierung, die entsprechend der Arbeitnehmer-Einkommen wächst - zugesichert werden, sofern das Gesamtvolumen der von ihnen abgerechneten Leistungen eine Obergrenze (Regelleistungsvolumen) nicht übersteigt.
- Die bisherigen Zulassungsbeschränkungen für Vertragsärzte werden gelockert.
- Ärzte, Zahnärzte und Krankenhäuser werden verpflichtet, den Patienten die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen schriftlich mitzuteilen.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Erhöht eine Kasse ihren Beitragssatz, erhöhen sich für die Versicherten dieser Kasse alle Zuzahlungen. Jede Erhöhung des Beitragssatzes um jeweils 0,1 Prozentpunkte führt zu einer Anhebung der Zuzahlungen um jeweils eine Mark, bei prozentualen Zuzahlungen um jeweils einen Prozentpunkt.
- Sonderkündigungsrecht für Versicherte im Fall von Beitragssatzerhöhungen ihrer Kasse.
- Die zumutbare Belastung durch alle Zuzahlungen (Arzneimittel, Krankenhaus, Heil- und Hilfsmittel, Kuren etc.) wird für alle Versicherten einheitlich auf zwei Prozent des Einkommens begrenzt (bislang vier Prozent für Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze).
- Einführung einer Härtefallregelung für chronisch Kranke: Ihre Zuzahlungen werden nach Ablauf des ersten Jahres der Behandlung auf ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt.
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Finanzierung |
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1997 |
13,58 |
2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. NOG) - 01.07.1997
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Erhöhung der Zuzahlung bei Fahrkosten von 20 auf 25 Mark.Arzneimittelzuzahlung steigt auf neun, elf bzw. 13 Mark (bisher vier/sechs/acht Mark).
- Krankenhauszuzahlung steigt pro Tag auf 17 (West) und 14 (Ost) Mark (bisher: zwölf/neun Mark).
- Zuzahlung bei Heilmitteln wird von zehn auf 15 Prozent erhöht.
- Mehr Wahlfreiheit durch neue Instrumente der Beitragsgestaltung wie Beitragsrückerstattung, Selbstbehalt und Kostenerstattungsregelungen (auf freiwilliger Basis).
- Für einige Hilfsmittel (z.B. Kompressionsstrümpfe, Einlagen, Bandagen) wird eine Zuzahlung von 20 Prozent eingeführt.
- Zuzahlungen sollen im Zweijahres-Rhythmus an die Entwicklung des Durchschnittslohn (Jahresarbeitsentgeltgrenze) dynamisch angepasst werden, erstmals zum 1. Juli 1999.
- Einführung eines "Krankenhaus-Notopfers" von jeweils 20 Mark in den Jahren 1997 bis 1999 zur Finanzierung der Instandhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser.
- Erweiterung des außerordentlichen Kündigungsrechts für Mitglieder, die nun ihre Kasse auch bei Leistungsveränderungen ohne Wartezeit wechseln können.
- Kostenübernahme einer zusätzlichen Untersuchung für Kinder nach Vollendung des zehnten Lebensjahres zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche oder geistige Entwicklung gefährden.
- Einführung des Kostenerstattungsprinzips bei kieferorthopädischer Behandlung von Jugendlichen.
- Ab 1. Januar 1998 Einführung des Kostenerstattungsprinzips mit Festzuschüssen bei Zahnersatz statt des bisherigen prozentualen Zuschusses der Krankenkassen. Die Abrechnung der prothetischen Leistungen erfolgt anschließend zwischen Zahnarzt und Versichertem auf Basis der privaten Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
- Zahnärztliche Individualprophylaxe-Maßnahmen (beispielsweise Schmelzhärtung und Keimzahlsenkung) werden bei Versicherten ab dem 18. Lebensjahr eingeführt.
- (Zahn-)Ärzte und Krankenhäuser müssen die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen den Patienten schriftlich mitteilen.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Bundesweite Einführung des "Krankenhaus-Notopfers" (außer in Bayern) für die Jahre 1997 bis 1999 in Höhe von 20 Mark für jedes Mitglied zur Finanzierung der Instandhaltungsinvestitionen der Krankenhäuser.
- Krankenhäuser und (Zahn-)Ärzte müssen auf Verlangen die Kosten der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und die damit verbundenen Ausgaben der Krankenkassen den Patienten schriftlich mitteilen.
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Krankenkassen |
- Einführung von neuen Instrumenten der Beitragsgestaltung wie Beitragsrückerstattung, Selbstbehalt und Kostenerstattungsregelungen für alle Versicherten (freiwillig).
- Erweiterung des außerordentlichen Kündigungsrechts für GKV-Mitglieder, die nun ihre Kasse auch bei Leistungsveränderungen ohne Wartezeit wechseln können.
- Die Krankenkassen können durch Satzungsbestimmung Leistungen nur unter der Bedingung erweitern, dass die Beiträge dafür allein von den Mitgliedern (ohne Arbeitgeberzuschuss) aufgebracht werden.
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Finanzierung |
- Regionale Budgets für Arznei- und Heilmittel werden ersetzt durch arztgruppenspezifische Richtgrößen. Die Selbstverwaltung legt die Richtgrößen und Sanktionen bei Verstößen fest.
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1997 |
13,58 |
Beitragsentlastungsgesetz - 01.01.1997
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Absenkung der GKV-Beitragssätze um 0,4 Prozentpunkte.
- Das Krankengeld wird von 80 auf 70 Prozent des Bruttoentgelts und maximal 90 Prozent des Nettoentgelts gekürzt.
- Erhöhung der Zuzahlung bei Arzneimitteln um je eine Mark auf vier (kleine=N1), sechs (mittlere=N2) und acht Mark (große Packung =N3).
- Kassenanteil beim Brillengestell wird komplett gestrichen (bislang: 20 Mark alle drei Jahre).
- Streichung verschiedener präventiver Leistungen der Gesundheitsförderung (§ 20 SGB V). Die Krankenkassen sollen nur noch bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zusammenarbeiten.
- Versicherte, die nach 1978 geboren wurden, erhalten für Zahnersatz grundsätzlich keinen Kassenzuschuss mehr.
- Implantatgestützter Zahnersatz wird als Kassenleistung gestrichen.
- Kürzung der Regeldauer von vier auf drei Wochen bei "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" (Kur). Verlängerung des Mindestabstands zwischen zwei Kuren von drei auf vier Jahre. Erhöhung der täglichen Zuzahlung von zwölf (West) bzw. neun (Ost) Mark auf 25/20 Mark und Anrechnung von zwei Urlaubstagen je Woche der Rehabilitationsmaßnahme.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Gesetzliche Absenkung des Krankenhausbudgets für drei Jahre (von 1997 bis 1999 um jährlich ein Prozent). Hintergrund dieser Maßnahme: Die Kliniken sollen Kosten senken, indem sie ihre Akutbetten nicht länger "fehlbelegen" mit Pflegepatienten.
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Krankenkassen |
- Die Kassen werden gesetzlich verpflichtet, ihre Beitragssätze auf dem Stand von 1996 einzufrieren und zum 1. Januar 1997 um 0,4 Prozentpunkte zu senken.
- Absenkung des Krankengeldes von 80 auf 70 Prozent des Brutto-Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate (Regelentgelt); das Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
- Streichung von Leistungen zur primären Prävention (§ 20 SGB V) aus dem Leistungskatalog. Krankenkassen sollen jetzt nur noch bei der Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren mit der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) zusammenarbeiten.
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Finanzierung |
- Die Kassen werden gesetzlich verpflichtet, ihre Beitragssätze auf dem Stand von 1996 einzufrieren und zum 1. Januar 1997 um 0,4 Prozentpunkte zu senken.
- Absenkung des Krankenhausbudgets für drei Jahre um jährlich ein Prozent.
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1995 |
1,7 |
Pflegeversicherungsgesetz - 01.04.1995
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt
Berichtigung |
Versicherte |
- Einführung der Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung.
- Wahlrecht zwischen ambulanter und stationärer Pflege. Neu eingerichtete Pflegekassen übernehmen ambulante Pflegeleistungen ab dem 1. April 1995, stationäre Leistungen ab dem 1. Juli 1996.
- Übernahme sämtlicher Pflegekosten bei stationärer Pflege, Eigenanteil des Versicherten bei den Lebenshaltungskosten.
- Staffelung der monatlichen Leistungen bei stationärer Pflege je nach Pflegestufe (Pflegestufe I: 2.000 Mark, Pflegestufe II: 2.500 Mark, Pflegestufe III: 2.800 Mark).
- Staffelung des monatlichen Pflegegelds bei häuslicher Pflege je nach Pflegestufe (Pflegestufe I: 400 Mark, Pflegestufe II: 800 Mark, Pflegestufe III: 1.300 Mark).
- Pflegende Angehörige werden in die Rentenversicherung und Unfallversicherung miteinbezogen.
- Allgemeine Versicherungspflicht unter Einschluss von Selbstständigen und Beamten. Für privat Versicherte gibt es die private Pflegeversicherung.
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
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Krankenkassen |
- Einführung einer Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Der Beitragssatz wird gesetzlich vorgegeben.
- Träger der Sozialen Pflegeversicherung sind die neu gegründeten Pflegekassen. Deren Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen, die Leistungen und Beiträge der Pflegekassen sind allerdings getrennt von denen der Krankenkasse zu halten.
- Die Pflegekassen bezahlen ambulante Pflegeleistungen ab dem 1. April 1995, stationäre Leistungen ab dem 1.Juli 1996.
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Finanzierung |
- 20-prozentige Kürzung der Krankenkassenbeitragszahlung der Bundesanstalt für Arbeit für alle Arbeitslosen durch Absenkung der Bemessungsgrundlage auf 80 Prozent des zugrundeliegenden Arbeitsentgelts - jährlicher Einnahmeverlust der GKV von rund sechs Milliarden Mark.
- Einführung einer Sozialen Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Der Beitragssatz von 1,7 Prozent wird für alle Pflegekassen gesetzlich vorgegeben.
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1995 |
13,15 |
Bundespflegesatzverordnung - 01.01.1995
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Dokumente |
Verordnung
Beschlussfassung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
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Ärzte/amb. Pflege |
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Die neue, ab dem 1. Januar 1995 geltende Bundespflegesatzverordnung führt nach Vorgaben des Gesundheitsstrukturgesetzes zur Ausgabenbremsung im Krankenhaussektor 73 Fallpauschalen und 147 Sonderentgelte ein, mit denen rund 20 Prozent aller Leistungen im Krankenhaus abgedeckt werden. Dabei vergüten Fallpauschalen die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich Unterkunft, Verpflegung sowie vor- und nachstationärer Behandlung für einen Behandlungsfall. Mit Sonderentgelten werden einzelne Leistungskomplexe eines Behandlungsfalls vergütet, etwa die Operationskosten, Labor- und Arzneimittelkosten.
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Krankenkassen |
- Die neue, ab dem 1. Januar 1995 geltende Bundespflegesatzverordnung führt nach Vorgaben des Gesundheitsstrukturgesetzes zur Ausgabenbremsung im Krankenhaussektor 73 Fallpauschalen und 147 Sonderentgelte ein, mit denen rund 20 Prozent aller Leistungen im Krankenhaus abgedeckt werden. Dabei vergüten Fallpauschalen die allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich Unterkunft, Verpflegung sowie vor- und nachstationärer Behandlung für einen Behandlungsfall. Mit Sonderentgelten werden einzelne Leistungskomplexe eines Behandlungsfalls vergütet, etwa die Operationskosten, Labor- und Arzneimittelkosten
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Finanzierung |
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1993 |
13,22 |
Gesundheitsstrukturgesetz - Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (GSG) - 01.01.1993
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussempfehlung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Zuzahlung für alle Arzneimittel (auch mit Festbetrag). Die Arzneimittelzuzahlung wird nach Apothekenpreisen gestaffelt: bis 30 Mark Medikamentenpreis = drei Mark Zuzahlung, bis 50 Mark = fünf Mark, über 50 Mark = sieben Mark pro Packung. Ab 1. Januar 1994 wird die Zuzahlung nach Packungsgröße gestaffelt (mit denselben Zuzahlungsbeträgen).
- Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt und stationären Kuren (inklusive Mütterkuren) auf elf Mark /Tag (Ost: acht Mark) für maximal 14 Tage. Ab Januar 1994: zwölf Mark (West) und neun Mark (Ost).
- Kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene, "medizinisch nicht notwendiger" Zahnersatz und aufwendige prothetische Versorgungsformen werden aus dem Leistungskatalog der GKV gestrichen.
- Keine Kostenübernahme von Schutzimpfungen für Fernreisen.
- Der Krankenschein wird durch die Krankenversicherungskarte ersetzt.
- Freiwillig versicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen den vollen Beitragssatz gemäß ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - also auch auf Versorgungsbezüge und sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen).
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Ärzte/amb. Pflege |
- Anbindung der Ausgabenentwicklung an die Entwicklung der Grundlohnsumme (= Budgetierung im ambulanten Bereich).
- Regelungen für die Begrenzung der Zahl der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte und Zahnärzte auf einen Versorgungsgrad von 110 Prozent (auf der Grundlage des Ist-Zustands am 31. Dezember 1990), ab 110 Prozent gilt ein Planungsbereich als gesperrt.
- Einführung einer Altersgrenze von 68 Jahren für die Kassenzulassung.
- Umstellung der vertragsärztlichen Vergütung auf Leistungskomplexhonorare und Einführung der hausärztlichen Versorgung als Gebietsbezeichnung.
- Neuregelung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung (bedeutet auch: Nach dem neu eingefügten § 95 a SGBV muss ein Mediziner eine Weiterbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt haben, um zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu sein).
- Einführung von Arzneimittelbudgets: Dieses gilt kollektiv für die Vertragsärzte einer KV; also keine Individualbudgets. Die Arzneimittelausgaben werden für 1993 auf das Niveau der GKV-Medikamentenausgaben von 1991 begrenzt.; für die neuen Bundesländer ab 1994 auf der Grundlage der Ausgaben des ersten Halbjahres 1992. Bei der jeweiligen Ausgestaltung der Arzneimittelbudgets sind Faktoren wie die Veränderung der Zahl und Altersstruktur der Versicherten, Veränderungen der Preise, Innovationen und Wirtschaftlichkeitsreserven zu berücksichtigen.
- Einführung von Richtgrößen im Arzneimittelsektor: Die Arzneimittelbudgets können ausgesetzt werden, wenn je Arztgruppe indikations- oder stoffgruppenbezogene Richtgrößen vereinbart werden.
- Eine Positivliste mit den Medikamenten, die zu Lasten der GKV verordnet werden dürfen, soll eingeführt werden. Diese Liste wird jedoch 1995 vor Inkrafttreten wieder zurückgenommen.
- Kassenärzte heißen jetzt Vertragsärzte.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Erhöhungen der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf elf DM/Tag (Ost: acht DM) für maximal 14 Tage. Ab Januar 1994: zwölf Mark (West) und neun DM (Ost).
- Strikte Vergütungsbudgetierung für den stationären (und jeden anderen) Sektor (sektorale Budgetierung) von 1993 bis 1995 mit jährlich festgelegten Zuwachsraten.
- Das Prinzip der Selbstkostendeckung in der Krankenhausfinanzierung wird aufgegeben. Es erfolgt eine schrittweise Ablösung der tagesgleichen Pflegesätze durch leistungsorientierte Fallpauschalen (für die allgemeine stationäre Behandlung, Unterkunft und Verpflegung) und Sonderentgelte (für Operationskosten, Labor- und Arzneimittelkosten) sowie der übrigen Finanzierung durch einen Basispflegesatz (Servicekosten) und Abteilungspflegesätze für ärztliche und pflegerische Tätigkeiten ab 1996.
- Verzahnung der ambulanten und stationären Versorgung durch ambulantes Operieren.
- Auf zehn Jahre begrenzte Beteiligung des Bundes an den Krankenhausinvestitionen der neuen Länder.
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Krankenkassen |
- Organisationsreform der Krankenkassen: Einführung des Wettbewerbs durch freie Kassenwahl für alle Versicherten ab 1996. Das bis dato bestehende System mit der automatischen Zuweisung von Arbeitern in Primärkassen (z.B. AOK oder IKK) und der Möglichkeit zur Auswahl einer Wahlkasse bei Angestellten (z.B. BEK oder DAK) wird beendet. Jeder kann sich nun seine Krankenkasse selbst aussuchen.
- Neue Entscheidungsstrukturen in der gemeinsamen Selbstverwaltung.
- Budgetierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen: Die Verwaltungskosten dürfen zwischen 1993 und 1995 nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen gestiegen sind.
- Freiwillig Versicherte können statt Sachleistung auch Kostenerstattung wählen.
- Kassen müssen die Kosten von Schutzimpfungen für Fernreisen nicht mehr übernehmen.
- Der bisherige Krankenschein wird durch die Krankenversicherungskarte ersetzt.
- Freiwillig versicherte Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zahlen den vollen Beitragssatz - auch auf Versorgungsbezüge und sonstige Einkommen (z.B. Mieteinnahmen).
- Einführung des kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs.
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Finanzierung |
- Budgetierung der Verwaltungsausgaben der Krankenkassen: Die Verwaltungskosten können zwischen 1993 und 1995 nur in dem Maße steigen, wie auch die beitragspflichtigen Einnahmen gestiegen sind.
- Einführung des kassenartenübergreifenden Risikostrukturausgleichs ab 1994.
- Budgetierung der Ausgaben für Arzneimittel sowie für die ambulante und die stationäre Versorgung. Anbindung der einzelnen Budgets an die Einnahmeentwicklung der Krankenkassen.
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1989 |
12,9 (durchschnittl.) |
Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz (GRG) - 01.01.1989
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Dokumente |
Gesetzentwurf
Beschlussfassung
Bundesgesetzblatt |
Versicherte |
- Halbierung des Kassenzuschusses für Brillengestelle auf einen Zuschussbetrag von 20 Mark, bei gleichbleibender Sehstärke maximal alle drei Jahre (früher nur bei Veränderung der Sehstärke um mindestens 0,5 Dioptrien).Zuzahlung jetzt auch bei Hilfsmitteln (beispielsweise Rollstuhl oder Pflegebett), die oberhalb eines von den Kassen festgelegten Richtwertes (Festbetrag) liegen.
- Versicherte müssen bei Heilmitteln (zum Beispiel Physiotherapie oder Logopädie), für die kein Festbetrag festgelegt wurde, eine Rezeptgebühr von vier Mark je Heilmittel leisten. Bei Heilmitteln, für die ein Festbetrag festgelegt wurde, zahlt die Kasse den Festbetrag, der Versicherte ggf. die Differenz zum Festbetrag.
- Die Arzneimittelzuzahlung steigt von 2 auf 3 Mark pro Medikament im festbetragsfreien Markt. Bei Arzneimitteln, die zum Festbetrag angeboten werden, ist keine Zuzahlung mehr erforderlich, es sei denn, der Preis übersteigt den Festbetrag. Hier muss der Versicherte die Differenz tragen, denn es wäre ja eine Versorgung zum Festbetrag möglich gewesen.
- Ausschluss von umstrittenen und unwirtschaftlichen Heil- und Hilfs- sowie für erwachsene Versicherte von Bagatellarzneimitteln (etwa für die Behandlung leichter Erkrankungen wie Erkältung oder Reisekrankheit) aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen.
- Verdopplung der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf zehn Mark/Tag bis maximal 14 Tage im Jahr (ab 1991).
- Begrenzung der Kostenerstattung bei Zahnersatz auf 50 Prozent (statt bisher 60 Prozent) Regelzuschuss (ab 1991). Einführung eines Bonussystems bei Nachweis regelmäßiger Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt (Bonusheft).
- Einschränkung der kieferorthopädischen Behandlung durch Begrenzung auf bestimmte Fallgruppen (kauen, beißen, sprechen oder atmen müssen wesentlich beeinträchtigt sein). Einführung der Kostenerstattung anstelle der Sachleistung. Versicherte müssen 25 Prozent Selbstbehalt übernehmen, wenn die Therapie nicht gemäß Behandlungsplan beendet wurde.
- Begrenzung des Zuschusses für Badekuren (ambulante Kur) auf höchstens 15 Mark täglich (vorher: 25 Mark).
- Einführung von Härtefallklauseln zur sozialen Abfederung der Zuzahlungen (Härtefallregelung). Vollständige Befreiung von allen Zuzahlungen bei einem Einkommen von weniger als 40 Prozent des Durchschnittseinkommens (Jahresarbeitsentgeltgrenze), teilweise Befreiung gestaffelt nach Einkommen möglich.
- Kürzung des Sterbegelds von 4.000 auf maximal 2.100 Mark (1.050 Mark für mitversicherte Familienangehörige) bzw. Wegfall des Sterbegelds für ab 1. Januar 1989 neu Versicherte.
- Beschränkung der Übernahme von Fahrkosten auf Fahrten zur stationären Behandlung bzw. Rettungstransporte; Erhöhung der Eigenbeteiligung von fünf auf 20 Mark je Fahrt. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung werden nicht mehr übernommen.
- Schwerpflegebedürftige erhalten Anrecht auf Leistungen zur häuslichen Pflege (bis zu 25 Stunden Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung pro Monat). Bei familiärer Pflege auch Wahlrecht auf Geldleistung in Höhe von 400 Mark.
- Die gesetzliche Grundlage für Früherkennungsuntersuchungen wird geschaffen. Untersuchungen wie etwa Krebsvorsorge ab 45 Jahren oder Diabetes-Vorsorgeuntersuchung ab 35 Jahren werden in den Leistungskatalog der GKV mit aufgenommen.
- Präventionsangebote (die nicht klar definiert werden) müssen von den Kassen als Satzungsleistungen angeboten werden.
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Ärzte/amb. Pflege |
- Für das Kassenarztrecht gelten die Grundsätze der Qualität, Humanität, Wirtschaftlichkeit und Beitragsstabilität (§§ 70, 71 SGB V).
- Einführung einer Negativliste mit jenen Medikamenten, die nicht mehr zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können.
- Einführung des Festbetragssystems für Arznei- und Heilmittel.
- Kassen erhalten mehr Mitwirkungsrechte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Krankenhäusern.
- Neue gesetzliche Regelung von Verträgen zur besseren Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Kassenärzten und Krankenhäusern.
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Krankenhäuser/stat. Pflege |
- Verdopplung der Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalt auf zehn Mark/Tag bis 14 Tage im Jahr (ab 1991).
- Die Kassen erhalten mehr Mitwirkungsrechte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Krankenhäusern. Sie können die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses beispielsweise durch einen externen Prüfer überprüfen lassen.
- Niedergelassene Kassenärzte und Krankenhäuser sowie Landesverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Vereinigungen der Krankenhausträger sollen Verträge abschließen, mit denen eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung ermöglicht wird. Die Verträge sollen unter anderem die Bedingungen für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus regeln oder die gegenseitige Unterrichtung bei der ambulanten und stationären Behandlung eines Patienten festlegen (§123 SGB V).
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Krankenkassen |
- Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) wird als Prüfinstanz der Krankenkassen gegründet. Er ersetzt den Vertrauensärztlichen Dienst und soll Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen übernehmen.
- Die gesetzliche Grundlage für Früherkennungsuntersuchungen wird geschaffen. Untersuchungen wie etwa Krebsvorsorge ab 45 Jahren oder Diabetes-Vorsorgeuntersuchung ab 35 Jahren werden in den Leistungskatalog der GKV mit aufgenommen.
- Prävention wird Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen (§ 20 SGB V). Krankenkassen müssen Angebote der Gesundheitsförderung (die nicht klar definiert werden) als Satzungsleistungen anbieten.
- Die Kassen erhalten mehr Mitwirkungsrechte bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Ärzten und Krankenhäusern. Sie können die Wirtschaftlichkeit eines Krankenhauses durch einen Prüfer kontrollieren lassen und dürfen beispielsweise stichprobenartig die Abrechnungen von bis zu zwei Prozent der Ärzte je Quartal überprüfen. Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen neu zu errichtende Beschwerdeausschüsse werden mit Vertretern der Ärzteschaft und der Kassen paritätisch besetzt.
- Obligatorischer kassenarteninterner Finanzausgleich auf der Ebene von Landesverbänden sowie freiwilliger Finanzausgleich der Spitzenverbände bei einer Notlage derselben Kassenart.
- Einführung der Beitragssatzstabilität als Grundprinzip beim Abschluss aller Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern.
- Studenten mit mehr als 14 Semestern Studiendauer oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht und müssen sich entweder freiwillig in der GKV versichern oder privat absichern.
- Niedergelassene Kassenärzte und Krankenhäuser sowie Landesverbände der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Vereinigungen der Krankenhausträger sollen Verträge abschließen, mit denen eine bessere Verzahnung von ambulanter und stationärer Behandlung ermöglicht wird. Die Verträge sollen unter anderem die Bedingungen für eine ambulante Behandlung im Krankenhaus regeln oder die gegenseitige Unterrichtung bei der ambulanten und stationären Behandlung eines Patienten festlegen (§123 SGB V).
- Einführung von Festbeträgen für Arzneimittel (Höchsterstattungspreise), die von den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der gemeinsamen Selbstverwaltung festgelegt werden.
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Finanzierung |
- Obligatorischer kassenarteninterner Finanzausgleich auf der Ebene von Landesverbänden sowie freiwilliger Finanzausgleich der Spitzenverbände bei einer Notlage derselben Kassenart.
- Einführung der Beitragssatzstabilität als Grundprinzip beim Abschluss aller Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern.
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